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Zur Rolle des
Personalrats bei Kündigungen
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| Kündigt
der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos, hat das ab Kenntnis des Kündigungsgrundes
innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (Vgl. etwa Bundesarbeitsgericht
2 AZR 375/99). Innerhalb der Frist muss auch die Zustimmung des
Personalrats beantragt werden. Lehnt der Personalrat die Kündigung ab,
ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das weitere Einigungsverfahren nach
dem Personalvertretungsgesetz innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einzuleiten.
Bei verspätetem Antrag ist die Kündigung unwirksam. Im Falle außerordentlicher
fristloser Kündigung hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, muss
aber zur Absicht der fristlosen Kündigung und zu den begründenden
Tatsachen angehört werden (§ 72a, Abs. 2 LPVG), und zwar unabhängig
davon, ob ein Beteiligungsantrag des bzw. der Beschäftigten vorliegt oder
nicht.
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| Ein
Blick in das Gesetz: § 72 a LPVG NW
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat ist vor Kündigungen in der
Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen sowie bei Aufhebungs-
oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die
sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.
(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates
ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates
geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.
(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den
betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen
gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem
betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten
ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Das
weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 und 2.
(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung
in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung
Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle
schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.
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(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder
Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche
schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt
entsprechend.
(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66
Abs. 4 und 6 entsprechend. |
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Zur Rolle des
Betriebsrats bei Kündigungen >>
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| Mehr
zum Thema unter: Kündigung
nebst Unterseiten >>
Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hamm, Hagen, Düsseldorf,
Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
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