Zur
Zuständigkeit des Familiengerichts gehört
- die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist
- die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den
Vorschriften des BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist
- die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche
Sorge besteht
- die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht
- die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
- den Versorgungsausgleich
- Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats
- Ansprüche aus dem
ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind
- Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
- Kindschaftssachen
- Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615m des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
- Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und
§ 1315 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
§ 623 ZPO Verbund
(1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und
von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit
der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu
entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache
abgetrennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des §
1587 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
(2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten
anhängig gemachte Familiensachen nach
1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags
nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. § 621
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem
gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und
3. § 621
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine
Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung
einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird
die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete
Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der
elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund
oder einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, dass
ein Verfahren nach Satz 1 von der
Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Verfahren muss bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückverwiesen ist.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für
Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3
an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind. In den Fällen des
Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der
Scheidung zu treffen ist.
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