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Arbeitszeugnis
Teil II
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| Der
Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an
seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen
Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. |
| Wird in dem gerichtlichen
Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst
als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis
zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts,
hat das Landesarbeitsgericht Köln 2007 festgestellt. |
| Die
Charakterisierung eines Arbeitnehmers als ehrlich, fleißig und pünktlich
lässt sich auf die Beschäftigung als technischen Angestellten im
Hinblick "Ehrlichkeit" inhaltlich nicht nachvollziehen und
stellt nach dem ArbG Hagen neben dem Fleiß und der Pünktlichkeit nur
eine Betonung von Unwesentlichem und die Heraushebung von Selbstverständlichkeiten
dar, die mangels weiterer Angaben in der Beurteilung eine Abqualifizierung
darstellen. |
| Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht regelmäßig ein
Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel nicht. Schlusssätze sind
kein Bestandteil einer geschuldeten Führungs- und
Leistungsbeurteilung. Ein Schlusssatz
ist auch kein Bestandteil einer geschuldeten Verhaltensbeurteilung,
vgl. etwa LAG Hamm im Jahr 2004. Ein Zeugnis ohne jede
Schlussformulierung wird nicht in unzulässiger Weise entwertet. Der
Arbeitgeber ist in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich
frei. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob er ein Zeugnis mit
Schlusssätzen abschließen will oder nicht. Das wird allerdings von
Untergerichten mitunter anders gesehen. |
| Selbständigkeit
ist ein berufsspezifisches Merkmal diverser Tätigkeiten. Berufsspezifisch
sind die Merkmale, die für die einzelne Berufsgruppe charakteristisch
und berufstypisch sind und daher auch erwartet werden; deren Fehlen
aber bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert
ist. |
| Darf der
alte Arbeitgeber einem potentiellen neuen
Arbeitgeber Mitteilungen machen, die im Widerspruch zu dem
Zeugnis stehen?
Das ist sehr riskant und kann
Schadensersatzansprüche auslösen. Wenn überhaupt kann nach einer
arbeitsgerichtlichen Entscheidung des hess. LAG daran gedacht werden,
ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung dann für zulässig
zu halten, wenn sie das dem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nur ergänzen
oder konkretisieren. Keinesfalls dürfen Auskünfte dazu führen, die
im Zeugnis vorgenommene Bewertung der Führung und Leistung als
unrichtig erscheinen zu lassen. |
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| Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung -
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- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
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