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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Arbeitszeugnis 

Teil II 

 

 

 

Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen.
Wird in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts, hat das Landesarbeitsgericht Köln 2007 festgestellt.
Die Charakterisierung eines Arbeitnehmers als ehrlich, fleißig und pünktlich lässt sich auf die Beschäftigung als technischen Angestellten im Hinblick "Ehrlichkeit" inhaltlich nicht nachvollziehen und stellt nach dem ArbG Hagen neben dem Fleiß und der Pünktlichkeit nur eine Betonung von Unwesentlichem und die Heraushebung von Selbstverständlichkeiten dar, die mangels weiterer Angaben in der Beurteilung eine Abqualifizierung darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht regelmäßig ein Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel nicht. Schlusssätze sind kein Bestandteil einer geschuldeten Führungs- und Leistungsbeurteilung. Ein Schlusssatz ist auch kein Bestandteil einer geschuldeten Verhaltensbeurteilung, vgl. etwa LAG Hamm im Jahr 2004. Ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung wird nicht in unzulässiger Weise entwertet. Der Arbeitgeber ist in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich frei. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob er ein Zeugnis mit Schlusssätzen abschließen will oder nicht. Das wird allerdings von Untergerichten mitunter anders gesehen. 
Selbständigkeit ist ein berufsspezifisches Merkmal diverser Tätigkeiten. Berufsspezifisch sind die Merkmale, die für die einzelne Berufsgruppe charakteristisch und berufstypisch sind und daher auch erwartet werden; deren Fehlen aber bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert ist.
Darf der alte Arbeitgeber einem potentiellen neuen Arbeitgeber Mitteilungen machen, die im Widerspruch zu dem Zeugnis stehen? 

Das ist sehr riskant und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Wenn überhaupt kann nach einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung des hess. LAG daran gedacht werden, ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung dann für zulässig zu halten, wenn sie das dem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nur ergänzen oder konkretisieren. Keinesfalls dürfen Auskünfte dazu führen, die im Zeugnis vorgenommene Bewertung der Führung und Leistung als unrichtig erscheinen zu lassen.

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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