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Unterhalt
Wohnwertvorteil
Eheprägend
Bedarfserhöhend
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Amts- und Landgericht Düsseldorf 2006 |
| Wohnwertvorteil
Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein vermögenswerter
Vorteil bzw. unterhaltspflichtiges
Einkommen. Es handelt sich dabei um einen Gebrauchsvorteil im
Sinne des § 100 BGB. Dieser
Vorteil ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem
pauschalen Wert zu bemessen.
Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich? Der dem Begünstigten
zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen
dem Marktmietzins und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die
Argumentation bei BGH, Urt. v. 22.04.1998 - XII ZR 161/96: Der Wohnwert
der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung der während des Zusammenlebens
der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihren
Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem Auszug des Beklagten aus der
Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Denn der ursprünglich
dem Beklagten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird seit seinem
Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher als "totes
Kapital" bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach
Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben. Der
Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter - Gebrauchsvorteil nur noch
in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene
Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt. Insoweit
verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht, die
ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form eines
entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender
Wohnwert.
Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den
die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in
der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins
der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem
ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen
müsste (nach oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der
Ehewohnung). Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht
sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu
tragen (Senatsurteil v. 4.11.1981 - IVb ZR 624 / 90, FamRZ 1982, 151, 152
= MDR 1982, 389) und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die
Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen,
wie er für die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu
zahlen wäre.
Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des
"toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwerts nach
den aufgezeigten Kriterien - als Bestandteil der für den angemessenen
Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse
- ist grundsätzlich dem Tatrichter in eigener Verantwortung vorbehalten. |
Bei diesem
sog. toten Kapital ist also zu
unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach Rechtskraft der Scheidung:
Zieht ein Ehegatte aus, so kann dem verbleibenden Ehegatten eine
anderweitige Verwertung nicht zugemutet werden. Anderenfalls würde auch
die Ratio der Trennungszeit, ggf. doch wieder ein Zusammenkommen der
Eheleute zu ermöglichen, erschwert.
Während der Trennungszeit
handelt es sich also um einen eingeschränkten Wohnvorteil.
"Der Wohnwert des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist mit dem
Betrag anzusetzen, der er auf dem örtlichem Wohnungsmarkt für die
Anmietung einer den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen kleineren
Wohnung aufwenden müsste. Korrekturen aus Gründen der Billigkeit
sind möglich." (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr. 775). Nach der Scheidung geht um
den Umfang der tatsächlichen Nutzung, aber darüber hinaus auch um die
Einbeziehung des Grundstücks als allgemeiner Vermögenswert in die Frage
einer effektiven Nutzung respektive Verwertung. Hier besteht eine
Vermietungsverpflichtung für nicht genutzte Teile. Lässt sich das Objekt
nicht teilvermieten, besteht unterhaltsrechtlich sogar die Pflicht, das
Grundstück voll zu vermieten zum Ansatz der objektiven Marktmiete oder
das Objekt zu verkaufen.
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| In den unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des OLG Düsseldorf, 2005, heißt es: Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn
sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der
staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten
und –lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB
umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch
Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des
Einzelfalls. Auszugehen ist vom vollen Mietwert.
Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das
Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte
Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein
Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. |
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| Wie
hoch ist der Wohnwert im eigenen Haus anzusetzen?
BGH XII ZR 297/97 - 20. Oktober 1999 - aus
den Gründen: Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bemessung des
Wohnvorteils der Klägerin während der - hier allein maßgeblichen -
Trennungszeit halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden
Senats.
Soweit das Oberlandesgericht diesen
Mietzins in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung des örtlichen
Wohnungsmarkts auf monatlich 700 DM geschätzt hat, sind dagegen aus
Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Bedenken gegen das angefochtene
Urteil ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
daraus, dass das Oberlandesgericht den angenommenen Wohnwert für
die gesamte Trennungszeit in seine Unterhaltsberechnung
eingestellt hat.
Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen
Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zum (rechtskräftigen)
Ausspruch der Ehescheidung haben dürfte, entspricht das Vorgehen des
Berufungsgerichts auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des erkennenden
Senats. Danach ist es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der
Regel nicht zumutbar, das früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein
bewohnte Eigenheim zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten.
Das gilt insbesondere deshalb, weil in der
Trennungszeit eine Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen
ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert
werden darf (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88=FamRZ
1989, 1160, 1161; auch Hahne in Forum Familien- und Erbrecht, FF, 1999,
99, 100). Dass aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall etwas
anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem
Vorbringen der Revision nicht hervor. Kommt danach eine
unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin zur anderweitigen
Verwertung, insbesondere zur Fremdvermietung, des Familienheims während
des Getrenntlebens der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so
vermögen auch die Kapital-Verzinsungserwägungen der Revision kein
anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,
dass die Angabe des Beklagten über den angeblichen Wert des Hauses der Klägerin
- mit 400.000 DM - entgegen dem Vortrag der Revision nicht unbestritten
war, sondern dass der Wert des - im übrigen mit Grundschulden in Höhe
von 65.000 DM belasteten - Grundbesitzes nach der Darstellung der Klägerin
nur bei rund 280.000 DM liegen soll. Soweit die Revision im übrigen auf
den durch Fremdvermietung erzielbaren Mietzins abstellt und dazu geltend
macht, das anrechenbare Einkommen der Klägerin sei um die entsprechenden
Beträge zu erhöhen, übersieht sie, dass die Klägerin in diesem Fall
nicht nur die Lasten ihres Hauses weiter tragen müsste, sondern darüber
hinaus auch keinen ihren Unterhaltsbedarf mindernden Vorteil mietfreien
Wohnens im eigenen Haus mehr hätte.
Allerdings hat das Berufungsgericht bei der
Bemessung des Wohnvorteils zu Unrecht die
verbrauchsunabhängigen Nebenforderungen nicht in Abzug gebracht.
Diese gehören jedoch zu den den anrechenbaren Wohnvorteil mindernden
Belastungen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 m.N.; vgl. auch
Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. § 1 Rdn. 235 und 253).
Zumindest die Positionen Grundsteuer
(jährlich 425,10 DM) und Gebäudeversicherung
(jährlich 418,10 DM) sind unterhaltsrechtlich beachtlich (vgl. Kalthoener/Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 774). Sie
mindern den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil daher um monatlich 70
DM.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage - hier in Höhe von
monatlich 250 DM - halten der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht
stand.
Vor allem in Fällen, in denen sich die
Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen
halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann
und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die
Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils
in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem
Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben,
dass es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die
erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu
erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem
Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen eben so
wenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des
Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu
sein.
Insoweit macht die Revision zutreffend
geltend, dass Unterhaltszahlungen des Verpflichteten nicht dazu bestimmt
sind, Vermögen zu vermehren und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus
diesem Grund ist es - entgegen der erkennbaren Auffassung des
Berufungsgerichts - nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen
Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme
eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende
Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des
Berufungsgerichts darauf, dass es sich hier um ein Haus des Baujahres 1970
handele, für das regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich
seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Anerkennung
einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit
fehlen sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der
Durchführung bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als
auch jede Begründung für die Bestimmung der Höhe der Rücklage mit
monatlich 250 DM.
Die Klägerin hat zwar Unterlagen über im
Jahre 1996 aufgenommene Kredite zu den Akten gereicht. Hierzu hat das
Berufungsgericht aber keine Feststellung getroffen, ob und gegebenenfalls
für welche Reparaturkosten die entsprechenden Kreditbeträge aufgewendet
wurden und inwieweit die zugrunde liegenden Arbeiten zur Erhaltung des
Hauses unaufschiebbar erforderlich waren. Die Zins- und Tilgungsleistungen
auf die Kredite können daher nach den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ebenfalls nicht zur Minderung des Wohnwertes
herangezogen werden, auch wenn grundsätzlich Zins- und
Tilgungsaufwendungen für Kredite, die zur Finanzierung notwendiger
Instandhaltungskosten aufgenommen werden mussten, bei der Ermittlung des
Wohnvorteils als Belastungen abzuziehen sind (vgl. Wendl/Gerhardt aaO Rdn.
237 und 253; auch Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 =
FamRZ 1997, 281, 283 unter 2. c). |
| Der
Nutzungswert kürzt sich also immer um die verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherungen, Grundsteuer). Die
verbrauchsabhängigen Kosten für Strom, Heizung, Müllabfuhr, Be- und
Entwässerung werden nicht berücksichtigt. Kosten notwendiger
Instandhaltungsmaßnahmen (Bewohnbarkeit!), werden berücksichtigt.
Tilgungsleistungen kürzen den Wohnwert, wenn die Immobilie im
gemeinschaftlichen Eigentum steht, da von dieser Vermögensbildung beide
Ehepartner profitieren. Dasselbe gilt auch in der Konstellation, wenn der
ausgezogene Ehegatte Alleineigentümer und der in Wohnung bleibende durch
die Tilgung dessen Vermögen mehrt. Wenn der tilgende Ehegatte
Alleineigentümer ist, werden seine Leistungen bis zur Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags beim Wohnwert berücksichtigt, wenn es sich um einen
Fall des Zugewinnausgleichs handelt. Nach Rechtshängigkeit oder eben bei
Gütertrennung werden Tilgungsleistungen nicht mindernd beim Wohnwert
berücksichtigt. Anderenfalls würden ja ein Ehegatte auf Kosten des
anderen Alleinvermögen bilden. |
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Der
Wohnwert kann auch ein streitintensives Kapitel bei Unterhaltsberechnungen
werden. |
| OLG München Senat für
Familiensachen - 19.04.1993
- 12 WF 680/93: Lebt ein Ehepaar bis zur Trennung in einem Eigenheim, ist
der Wohnwert, gekürzt um noch bestehende Darlehenslasten (Zins und
Tilgung) eheprägend und damit bedarfserhöhend.
Wird dieses Eigenheim
nach der Trennung veräußert und kauft sich der Bedürftige von dem Erlös
eine Eigentumswohnung, ist dieser neue Wohnwert dagegen nicht eheprägend
und kürzt damit voll den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Soweit er zur
Finanzierung der Eigentumswohnung Kredite aufnehmen musste, werden diese
bei der Ermittlung des neuen Wohnwertes nicht berücksichtigt, da der
Verpflichtete ansonsten über einen erhöhten Unterhalt die Vermögensbildung
des Bedürftigen finanzieren müsste.
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