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Einbürgerung Anwalt Rechtsanwalt Deutschland
Ein Ausländer hat seinen „dauernden Aufenthalt“ in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Das heißt aber nicht, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (BVerwG - 18.11.2004 - 1 B 31.03).
Statusdeutsche, die freiwillig in „ihr“ oder in ein anderes Vertreibungsgebiet zurückkehren, verlieren ihre Rechtsstellung, da sie diese allein der gesetzlich vermuteten Vertreibung aus diesem Gebiet verdanken. Es gibt keinen Grund für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung, wenn der Betroffene sich aus freien Stücken und auf Dauer wieder in dieses Gebiet begibt. Von dem Verlusttatbestand ausgenommen war allerdings wegen des früheren Inlandsbegriffs die Rückkehr in die deutschen Ostgebiete.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:17.09.2008