Dafür ist der sog. Kleine
Waffenschein erforderlich. Werden Waffen in der Öffentlichkeit getragen, ist von
nun an eine Ausweispflicht generell erforderlich (galt bisher nur für Schusswaffen).
Darüber hinaus wird jetzt auch das Schießen auf Jahrmärkten gesetzlich geregelt.
Demnach stellt sich die Rechtslage von
nun an folgendermaßen dar:
Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind zum
einen der Erwerb und Besitz, zum anderen das Führen, also Bei-sich-Haben von Waffen in
der Öffentlichkeit. Das Mindestalter liegt dabei generell bei 18 Jahren. Ausnahme dazu
bildet allerdings etwa der Erwerb, Besitz und das Führen von Reizstoffsprühgeräten, die
ein amtliches Kennzeichen tragen. Die Altersgrenze beträgt hier 14 Jahre.
Welche speziellen Anforderungen gestellt
werden, bemisst sich danach, welcher Kategorie die Waffe angehört:
1.) Waffen, die man ohne Erlaubnis
erwerben, besitzen und führen darf. Hierzu zählen die bereits erwähnten
Reizstoffsprühgeräte, sowie Elektroschockgeräte; jeweils
aber nur mit amtlichem Prüfzeichen. Weiterhin zählen zu dieser Kategorie auch Hieb- und
Stichwaffen. Allerdings dürfen diese nicht zu den verbotenen (Hieb- und Stich-) Waffen
gehören! (siehe unten)
2.) Waffen, die man ohne Erlaubnis
erwerben und besitzen, aber nur mit Erlaubnis führen darf. Hier gibt es zwei
Möglichkeiten der Erlaubnis, wieder je nach Art der Waffe:
a) Gas- und Schreckschuss- und
Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen. Hierzu ist ab sofort der Kleine
Waffenschein erforderlich, der auf Antrag erteilt wird, wenn der Antragsteller über
18 Jahre alt ist und die nötige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aufweist. Dies
ist etwa nicht der Fall, wenn der Antragsteller vorbestraft ist oder alkoholabhängig ist.
Zu beachten ist, dass der Kleine Waffenschein keine Erlaubnis für das
Schießen in der Öffentlichkeit darstellt. Dies ist lediglich in eigenen Räumen, auf
eigenen Grundstücken oder in Notwehr erlaubt.
b) Luftdruck-, Federdruck- und
Co2-Waffen. Dies sind Waffen, deren Geschossbewegungsenergie nicht über 7,5 Joule liegt
und die mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet sind. Hierunter fallen auch
Gotcha-Waffen und Soft-Air-Waffen. Zum Führen dieser Waffen ist
der Waffenschein erforderlich.
3.) Waffen, die man nur mit
Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen und nur mit Waffenschein führen darf. Hierunter
fallen vor allem alle scharfen Schusswaffen, sowie wesentliche Bestandteile davon.
Darüber hinaus natürlich auch alle Gas-, Schreckschuss-, Luftdruck-, Federdruck- und
Co2-Waffen, die kein amtliches Prüfzeichen tragen.
4.) Verbotene Waffen, die man überhaupt
nicht erwerben oder besitzen darf. Hierunter fielen bisher etwa Totschläger, Schlagringe,
Stahlruten, Würgegeräte, verdeckte Hieb- oder Stoßwaffen (z.B. Stockdegen,
Feuerzeugmesser, Messer als Gürtelschnalle) oder Präzisionsschleudern. Seit dem 1. April
ist die Liste verbotener Waffen erweitert worden. Nunmehr zählen auch Wurfsterne,
Butterfly-, Fall-, Faust- und bestimmte Springmesser sowie (bereits seit 2002) Pump-Guns
mit Pistolengriff dazu. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Amnestie, wenn verbotene
Waffen rechtzeitig abgegeben werden oder unbrauchbar gemacht werden.
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