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Das neue Waffenrecht

Eine Einführung von Udo Söns 

zur Rechtslage

 

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Veraltet: 

Am 1. April 2003 trat das neue Waffengesetz in Kraft. Es ist unter folgender Adresse veröffentlicht:

            http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/index.html

 

Die folgenden Ausführungen sind nicht mehr aktuell: Eine wesentliche Änderung ist die Erweiterung des Katalogs der Waffen, die verboten sind, sowie die erhöhten Anforderungen für die Erlaubnis, weniger gefährliche Waffen, also vor allem Gas- und Schreckschusswaffen, in der Öffentlichkeit führen zu dürfen.

Dafür ist der sog. „Kleine Waffenschein“ erforderlich. Werden Waffen in der Öffentlichkeit getragen, ist von nun an eine Ausweispflicht generell erforderlich (galt bisher nur für Schusswaffen). Darüber hinaus wird jetzt auch das Schießen auf Jahrmärkten gesetzlich geregelt.

Demnach stellt sich die Rechtslage von nun an folgendermaßen dar:

Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind zum einen der Erwerb und Besitz, zum anderen das Führen, also Bei-sich-Haben von Waffen in der Öffentlichkeit. Das Mindestalter liegt dabei generell bei 18 Jahren. Ausnahme dazu bildet allerdings etwa der Erwerb, Besitz und das Führen von Reizstoffsprühgeräten, die ein amtliches Kennzeichen tragen. Die Altersgrenze beträgt hier 14 Jahre.

Welche speziellen Anforderungen gestellt werden, bemisst sich danach, welcher Kategorie die Waffe angehört:

1.) Waffen, die man ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen darf. Hierzu zählen die bereits erwähnten Reizstoffsprühgeräte, sowie Elektroschockgeräte; jeweils aber nur mit amtlichem Prüfzeichen. Weiterhin zählen zu dieser Kategorie auch Hieb- und Stichwaffen. Allerdings dürfen diese nicht zu den verbotenen (Hieb- und Stich-) Waffen gehören! (siehe unten)

2.) Waffen, die man ohne Erlaubnis erwerben und besitzen, aber nur mit Erlaubnis führen darf. Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Erlaubnis, wieder je nach Art der Waffe:

a) Gas- und Schreckschuss- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen. Hierzu ist ab sofort der „Kleine Waffenschein“ erforderlich, der auf Antrag erteilt wird, wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist und die nötige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aufweist. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der Antragsteller vorbestraft ist oder alkoholabhängig ist. Zu beachten ist, dass der „Kleine Waffenschein“ keine Erlaubnis für das Schießen in der Öffentlichkeit darstellt. Dies ist lediglich in eigenen Räumen, auf eigenen Grundstücken oder in Notwehr erlaubt.

b) Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen. Dies sind Waffen, deren Geschossbewegungsenergie nicht über 7,5 Joule liegt und die mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sind. Hierunter fallen auch „Gotcha“-Waffen und „Soft-Air“-Waffen. Zum Führen dieser Waffen ist der Waffenschein erforderlich.

3.) Waffen, die man nur mit Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen und nur mit Waffenschein führen darf. Hierunter fallen vor allem alle scharfen Schusswaffen, sowie wesentliche Bestandteile davon. Darüber hinaus natürlich auch alle Gas-, Schreckschuss-, Luftdruck-, Federdruck- und Co2-Waffen, die kein amtliches Prüfzeichen tragen.

4.) Verbotene Waffen, die man überhaupt nicht erwerben oder besitzen darf. Hierunter fielen bisher etwa Totschläger, Schlagringe, Stahlruten, Würgegeräte, verdeckte Hieb- oder Stoßwaffen (z.B. Stockdegen, Feuerzeugmesser, Messer als Gürtelschnalle) oder Präzisionsschleudern. Seit dem 1. April ist die Liste verbotener Waffen erweitert worden. Nunmehr zählen auch Wurfsterne, Butterfly-, Fall-, Faust- und bestimmte Springmesser sowie (bereits seit 2002) Pump-Guns mit Pistolengriff dazu. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Amnestie, wenn verbotene Waffen rechtzeitig abgegeben werden oder unbrauchbar gemacht werden.  

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008