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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Hausrat

Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (Grundsatz des § 1369 BGB).

Gütertrennung bedeutet, dass für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Hausrat, den Sie gemeinsam benutzen. Aber auch hierüber können Sie eine Regelung treffen und bereits bei Anschaffung des jeweiligen Gegenstands entscheiden, wem für den Fall der Trennung oder Scheidung welche Hausratsgegenstände zugeteilt werden sollen. Das setzt aber voraus, dass beim Kauf der Gegenstände eine Liste angelegt wird, damit die Zuordnung der Gegenstände zu Nachweiszwecken möglich wird.

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Ärger mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören?  Fragen Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.

Hausrat sind all die Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört. Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. Das ist selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. Zunächst hilft ein Blick in das Gesetz: ertrag">/a< Dr. Palm

§ 1361a BGB 

Hausratsverteilung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Während der Trennung wird das Kapitel "Hausrat" von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert, d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht. Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB Alleineigentum besitzt. 

Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will, weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist. Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die Kinder davon betroffen sind.  Im Übrigen spielt es eine Rolle, bei welchem Ehegatten die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist, sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen. 

Neuere Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 27.02.2003 (Az. 5 UF 166/02) zum Thema 

Hausrat

1) Der Familienrichter hat vorab zu prüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung vorliegt, bevor er nach § 1 HausratsVO tätig werden kann.

2) Eine Einigung kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.

Aus den Gründen: Unter Bezugnahme auf den mit Beschluss vom 05.12.2002 erteilten rechtlichen Hinweis findet ein Verfahren nach der HausratsVO nach ihrem § 1 nur statt, wenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung nicht einig sind, wer zukünftig die Ehewohnung, und um eine solche handelte es sich bei der F-Straße in X. gelegenen Wohnung, bewohnen soll. Diesbezüglich hat der Familienrichter als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht ( vgl. u.a. OLG Ffm., FamRZ 1980,170 f; OLG Koblenz, FamRZ 1984, 1241; OLG Köln, FamRZ 1989, 640 f;...). Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt es an einer solchen Vorabprüfung vermissen. Das Amtsgericht hätte aber aufgrund des Vortrags und der tatsächlichen Gegebenheiten unter Beachtung der besonderen Umstände des Falles eine solche Prüfung vornehmen müssen....

Eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung muss z.B. nicht expressis verbis oder in Schriftform vorliegen, sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass das Mietverhältnis von einem Ehegatten fortgesetzt wird ( vgl. OLG Ffm. a.a.O.; OLG München, FamRZ 1986, 1019 f.). Die Einigung muss wirksam und vorbehaltlos sein und die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln ( vgl. Staudinger a.a.O.; RGRK a.a.O.).

Die Einigung, die vorliegend zum Ausschluss des Hausratsrichters führt, ist in der Aufgabe der Ehewohnung durch die Antragstellerin zu sehen, als sie eine andere Wohnung angemietet hatte und unter Mitnahme nicht unerheblicher Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung mit den beiden Kindern ausgezogen ist. Zunächst ist festzustellen, dass der Auszug aus der Wohnung weder "Hals über Kopf" geschah noch als fluchtartig zu bewerten ist...

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:30.05.2008