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Hausrat
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende
Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung
auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt (Grundsatz des § 1369 BGB).
Gütertrennung bedeutet, dass für den Fall der
Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung
stattfindet. Jeder Ehepartner behält die Gegenstände, die ihm gehören. Ausgenommen
hiervon ist allerdings der Hausrat, den Sie gemeinsam benutzen. Aber auch hierüber
können Sie eine Regelung treffen und bereits bei Anschaffung des jeweiligen Gegenstands
entscheiden, wem für den Fall der Trennung oder Scheidung welche Hausratsgegenstände
zugeteilt werden sollen. Das setzt aber voraus, dass beim Kauf der Gegenstände eine
Liste angelegt wird, damit die Zuordnung der Gegenstände zu Nachweiszwecken möglich
wird.
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| Ärger
mit dem Hausrat? Wer nimmt was mit? Was soll wem gehören? Fragen
Sie uns - wir helfen Ihnen weiter.
Hausrat sind all die
Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind
und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher
und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto
dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört.
Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. Das ist
selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es
nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen. Zunächst
hilft ein Blick in das Gesetz: ertrag">/a< Dr. Palm
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§ 1361a BGB
Hausratsverteilung bei
Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann
jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen
Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen
Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den
Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen
der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht
einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der
Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben
unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
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| Während
der Trennung wird das Kapitel "Hausrat"
von den Eheleuten mitunter etwas "hemdsärmelig" praktiziert,
d.h. die Zuordnung des Hausrats fällt schwer, weil beide Parteien der
Auffassung sind, dass ihnen dieses oder jenes doch unbedingt zusteht.
Dabei ist zumindest klar, dass der jeweilige Ehegatte die Hausratsgegenstände
mitnehmen oder herausverlangen kann, an denen er gemäß § 1361 a Abs. 1
BGB Alleineigentum besitzt.
Im Übrigen herrschen eher vage Billigkeitskriterien: So
kann einer etwa behaupten, dass er eine Sache vorübergehend nutzen will,
weil er sie für seine Haushaltsführung braucht und das auch gerecht ist.
Bei minderjährigen Kinder im Haushalt wird man dem ausziehenden Ehegatten
nicht zubilligen, dass er die Küche oder das Esszimmer mitnimmt, wenn die
Kinder davon betroffen sind. Im Übrigen spielt es eine Rolle, bei welchem
Ehegatten die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist
auch, ob es einem auf Grund der finanziellen Verhältnisse zuzumuten ist,
sich eben neue Einrichtungsgegenstände zu kaufen.
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Neuere
Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 27.02.2003 (Az. 5 UF 166/02) zum
Thema
Hausrat |
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1) Der
Familienrichter hat vorab zu prüfen, ob eine Einigung der Ehegatten über
die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung vorliegt, bevor er nach § 1
HausratsVO tätig werden kann.
2) Eine Einigung
kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.
Aus den Gründen: Unter Bezugnahme auf den
mit Beschluss vom 05.12.2002 erteilten rechtlichen Hinweis findet ein
Verfahren nach der HausratsVO nach ihrem § 1 nur statt, wenn sich die
Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung nicht einig sind, wer zukünftig die
Ehewohnung, und um eine solche handelte es sich bei der F-Straße in X.
gelegenen Wohnung, bewohnen soll. Diesbezüglich hat der Familienrichter
als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu
entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die
Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht ( vgl. u.a. OLG
Ffm., FamRZ 1980,170 f; OLG Koblenz, FamRZ 1984, 1241; OLG Köln, FamRZ
1989, 640 f;...). Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt es an einer
solchen Vorabprüfung vermissen. Das Amtsgericht hätte aber aufgrund des
Vortrags und der tatsächlichen Gegebenheiten unter Beachtung der
besonderen Umstände des Falles eine solche Prüfung vornehmen müssen....
Eine Einigung über die Nutzung der
Ehewohnung muss z.B. nicht expressis verbis oder in Schriftform vorliegen,
sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber
auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die
Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter
regelmäßig damit einverstanden sein muss, dass das Mietverhältnis von
einem Ehegatten fortgesetzt wird ( vgl. OLG Ffm. a.a.O.; OLG München,
FamRZ 1986, 1019 f.). Die Einigung muss wirksam und vorbehaltlos sein und
die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln ( vgl. Staudinger a.a.O.; RGRK
a.a.O.).
Die Einigung, die vorliegend zum Ausschluss
des Hausratsrichters führt, ist in der Aufgabe der Ehewohnung durch die
Antragstellerin zu sehen, als sie eine andere Wohnung angemietet hatte und
unter Mitnahme nicht unerheblicher Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung
mit den beiden Kindern ausgezogen ist. Zunächst ist festzustellen, dass
der Auszug aus der Wohnung weder "Hals über Kopf" geschah noch
als fluchtartig zu bewerten ist...
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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