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Unterhalt für volljährige Kinder
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| Grundsatz: Der Erwachsene, der sich nicht in der Ausbildung befindet, ist
grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für die Nutzung seiner
Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern
gegenüber minderjährigen Kindern. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
(Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern
sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei dem das Kind
lebt. |
| Aktuell:
Der Bundesgerichtshof (XII ZR 34/03 - 26. Oktober 2005) entlastet
geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder. Derjenige,
der alleine für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommen muss, kann künftig das volle
Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch
in den Fällen, wenn der Nachwuchs beim anderen, nicht zum Unterhalt
verpflichteten Elternteil wohnt. Bisher war bei den Familiengerichten
umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss.
Damit gab der Senat einem geschiedenen Vater von vier
Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige
Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine
Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte -
Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter selbst war nicht zum Unterhalt
verpflichtet, allerdings wohnte die Tochter bei ihr. Das Oberlandesgericht
Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm
rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und
Mutter vor.
Der BGH sah das anders. Das Kindergeld soll als
Familienlastenausgleich die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb
komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich
zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen
Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit des Kindes schuldet
die Mutter keinen "Betreuungsunterhalt" mehr. Unterkunft und
Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr "freiwillige
Leistungen" der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt
zumutbar. Deswegen wird das Kindergeld laut BGH nur bei einer Unterhaltspflicht
beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall
dagegen zog das Gericht das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter
gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung
angerechnet wurde - praktisch auf Null sank. |
| Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes:
Ist das Kind
unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer
Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die
Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab.
Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu
arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben unberücksichtigt, es sei denn, es
handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen beträgt der
Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600 . Sind
volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.
Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so
muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass
trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls auch eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.
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Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich
hat der Volljährige gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene
Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag
im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977,
629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
 | der
Begabung |
 | den
Fähigkeiten |
 | dem
Leistungswillen |
 | und dem
beachtenswerten Neigungen |
des Kindes
entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche
Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein
Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend
machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung
zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
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Thema "Ausbildungsunterhalt"
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Unterhalt Portal |
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Eine Ausnahme
gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 -
13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche
Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. Vgl. aber jetzt Thüringer
Oberlandesgericht (10. 12. 2004 – 1 UF 122/03): Allein der Abbruch von 2
Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer
Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt: "Zwar
muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen
der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres
Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig
seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen
und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich
darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen" (Ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs)...Deutlich wird aber, dass es sich um eine absolute
Ausnahmeentscheidung bzw. eine Entscheidung im Blick auf die konkreten
besonderen Fallumstände handelt, denn: "Im Hinblick darauf, dass die
Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige
abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem
Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht
entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert
hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den
Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu
charakterisieren..."
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Zur Zahlung des Unterhalts
Auch wenn etwa ein Elternteil das Unterhaltsgeld des
anderen Elternteils für das volljährige Kind für den eigenen Haushalt veranschlagen
will, bindet das nicht den anderen Elternteil, der das Geld unmittelbar an das Kind
überweist. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der
Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
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| Was gilt für Studenten? Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die
durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem
Haushalt ist mit 600 /monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können
Studenten regelmäßig keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester
können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste
Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten
Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird
grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung -
gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob
eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige
Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus
Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88).
Bafög-Aktuell: Das
Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03)
hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des
Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der
nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen
hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ -
heute jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung
verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber
anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem
Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden
waren. Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium
entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein
Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen
Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen
für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der
Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht möglich
gewesen.
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Uni Bonn 2005 |
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Überschreitet der Unterhaltsberechtigte bei seiner
Ausbildung die "Regelstudiendauer",
muss der Unterhaltsverpflichtete selbst für diese Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Er
kann von seiner Zahlungsverpflichtung nur befreit werden, wenn der Unterhaltsberechtigte
seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt und ein "Bummel-Studium" betreibt.
Im konkreten Fall befand sich der
Unterhaltsberechtigte sich im 16. Fachsemester und hatte damit die Regelstudiendauer
(acht Semester ohne Examenszeit) weit überschritten. Der zur Zahlung von
Ausbildungsunterhalt verpflichtete Vater leistete daraufhin keinen Unterhalt mehr.
Das Oberlandesgericht Koblenz verpflichtete den
Vater, diese Zahlungen wieder aufzunehmen. Die "Regelstudienzeit" sei lediglich
ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer und begrenze den Unterhaltsanspruch nicht.
Diese Regelung gehöre zur staatlichen Ausbildungsförderung, die den privatrechtlichen
Unterhaltsanspruch eines Kindes indes nicht betrifft. Im übrigen würde ein Großteil der
Studenten die "Regelstudienzeit" zumindest um etwa zwei Semester überschreiten
und ungefähr ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigen. Im konkreten
Fall trat hinzu, dass die Unterhaltsberechtigte ihr Studium mit Fleiß und Ernsthaftigkeit
betrieb. Sie hatte das Grundstudium in der vorgesehenen "Regelstudienzeit" von
vier Semestern abgeschlossen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die
Unterhaltsberechtigte während ihres Hauptstudiums mehrfach schwer erkrankt und
dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für das Gericht stand fest,
dass die Unterhaltsberechtigte die "Regelstudienzeit" aus nachvollziehbaren
Gründen überschritten hatte. Die lange Dauer der Ausbildung konnte ihr daher nicht
vorgeworfen werden. Entsprechend war der unterhaltsverpflichtete Vater zur Finanzierung
auch des weiteren Studiums verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2002). |
| Kann
man auch mehr als 600 Euro/monatlich erhalten?
Entscheidend ist zunächst, ob es einen so genannten
Mehrbedarf gibt.
Das kann im Fall etwa eines Auslandsstudiums der Fall
sein oder wenn besondere Lehr- und Lernmittel erforderlich sind. Hier
kommt es sehr auf die jeweiligen Umstände des Studiums an.
Was ist, wenn die Eltern wohlhabend
sind?
An guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen soll das
Kind auch während des Studiums teilhaben, wobei allerdings mehr als das
Doppelte kaum je zu verlangen sein dürfte. |
| Was
gilt, wenn das volljährige Kind Wehr- und Ersatzdienst leistet?
Mehr dazu hier >>
Leistet das volljährige
Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein
Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern. Während des Wehrdienstes wird
Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt.
Außerdem
gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits
weitgehend abgedeckt. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die Bedürfnisse des
Volljährigen angemessen durch den Staat abgedeckt werden. Die Eltern schulden
allerdings in solchen Fällen Unterhalt, sofern es um die Finanzierung von besonderen
Aufwendungen geht, die auch bisher von den Eltern finanziert wurden. Dazu können Kosten
für ein Auto, Mietkosten einer Privatwohnung oder Kosten für Privatausbildungen etc.
gehören.
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 4.
Juli 2001 (VI B 176/00) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn während
des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand
für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz
der Bund aufkommt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof
bereits zuvor entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in
Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind. Mehr dazu hier >> |
BGH: Barunterhaltspflicht beider
Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt
ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu
entscheiden. Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere
Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es
sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der
Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in
den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht
erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich
rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung
vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in
einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem
minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich
Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin
aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene
Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die
zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, dass
der Beklagte nur
anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet
sei.
Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin
gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel
des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines
allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein
konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und
Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen
auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin
hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit
endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge.
Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs-
und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler
weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen
erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender
Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem
nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn
auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt
ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603
Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich
die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer
allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach §
1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des
Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung
von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder;
nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der
Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung
zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der
Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide
Elternteile barunterhaltspflichtig.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens
der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende
Verfahrensrüge erhoben hat.
Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - Karlsruhe, den 10. Januar 2002
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| Da
beide Eltern barunterhaltspflichtig sind,
stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile
aufzuteilen ist. Dabei schuldet nicht jeder Elternteil einfach die Hälfte. Das wäre nur
der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur)
anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. Davon ist der Selbstbehalt
abzuziehen, der gegenüber volljährigen Kindern bei 900 liegt. Jeder Elternteil schuldet aber höchstens
den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde,
wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Im Fall von Unternehmern
und Freiberuflern wird das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde
gelegt. Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist oder seine Einkommensverhältnisse
deutlich ungünstiger sind als die des anderen Elternteils, haftet der andere Elternteil für den vollen Barunterhalt.
Wichtiger
Hinweis: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann nur dann
ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das
volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet,
dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Wir
sind gerne bereit, Ihren Anteil zu berechnen. Wir weisen aber darauf
hin, dass diese Berechnung und/oder die Geltendmachung des Anspruchs
kostenpflichtig sind. Rufen Sie uns doch einfach an oder mailen
Sie uns. |
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| Verhältnis
Kindesunterhalt BAfög BAföG-Leistungen
mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich
darlehensweise gewährt werden - so der BGH, FamRZ 1985,916. BAföG-Leistungen
sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen.
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Eltern
müssen Einkommen offen legen bei Sozialhilfe für Volljährigen
Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die
Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch
zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der
Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert
werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K
795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das
Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des
Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und
daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann,
forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche
Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil
vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ).
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Was
gilt für alte Titel, die noch vom Jugendamt festgesetzt worden sind, im Fall von
volljährigen Kindern?Es ist
zwar anerkannt, dass Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen
auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten
können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840). Ergibt sich
aber aus der Urkunde - etwa durch genaue Datumsangaben - eindeutig und zweifelsfrei, dass
eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird
der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt
im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem
Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels
auszugehen.
Top   Rechtsanwalt Bo
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| Verwirkung
von Unterhalt durch Frechheiten, Ungehörigkeiten etc?
Vgl. etwa OLG Köln Senat für Familiensachen - 25.
Januar 1996 - 14 WF 11/961. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit
des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung
oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht
zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung. Mitentschieden wurde vom OLG
Köln: Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus
unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den
Unterhaltsanspruch entsprechend BGB § 1577 Abs. 2 ist nur vorzunehmen,
wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber
nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche"
(In dem Fall ging es um: Auto, Motorrad) erfüllt. |
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten
verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen
der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top  
Rechtsanwalt
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