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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt für volljährige Kinder

Direkt zum Thema "Ausbildungsunterhalt" >>

 
Grundsatz: Der Erwachsene, der sich nicht in der Ausbildung befindet, ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, somit auch auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Aktuell:  Der Bundesgerichtshof  (XII ZR 34/03 - 26. Oktober 2005) entlastet geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder. Derjenige, der alleine für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen muss, kann künftig das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch in den Fällen, wenn der Nachwuchs beim anderen, nicht zum Unterhalt verpflichteten Elternteil wohnt. Bisher war bei den Familiengerichten umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss.

Damit gab der Senat einem geschiedenen Vater von vier Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte - Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter selbst war nicht zum Unterhalt verpflichtet, allerdings wohnte die Tochter bei ihr. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und Mutter vor.

Der BGH sah das anders. Das Kindergeld soll als Familienlastenausgleich die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit des Kindes schuldet die Mutter keinen "Betreuungsunterhalt" mehr. Unterkunft und Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr "freiwillige Leistungen" der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt zumutbar. Deswegen wird das Kindergeld laut BGH nur bei einer Unterhaltspflicht beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall dagegen zog das Gericht das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung angerechnet wurde - praktisch auf Null sank.

Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes:  

Ist das Kind unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab. Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben  unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.

In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600 €. Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass  trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls auch eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.

Angemessene Ausbildung

Grundsätzlich hat der Volljährige  gegen seine Eltern  den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die

der Begabung
den Fähigkeiten
dem Leistungswillen
und dem beachtenswerten Neigungen

des Kindes entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung zur Zahlung von Unterhalt  verpflichtet.

Mehr zum Thema "Ausbildungsunterhalt" >>

           Unterhalt Portal

Eine Ausnahme gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 - 13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. Vgl. aber jetzt Thüringer Oberlandesgericht (10. 12. 2004 – 1 UF 122/03): Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt: "Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen" (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs)...Deutlich wird aber, dass es sich um eine absolute Ausnahmeentscheidung bzw. eine Entscheidung im Blick auf die konkreten besonderen Fallumstände handelt, denn: "Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu charakterisieren..." 

Zur Zahlung des Unterhalts

Auch wenn etwa ein Elternteil das Unterhaltsgeld des anderen Elternteils für das volljährige Kind für den eigenen Haushalt veranschlagen will, bindet das nicht den anderen Elternteil, der das Geld unmittelbar an das Kind überweist. Wohnt das Kind bei einem Elternteil kann selbstverständlich der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden.

Was gilt für Studenten?

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Ein Student mit eigenem Haushalt ist mit 600 €/monatlich zu veranschlagen. Für eine Promotion können Studenten regelmäßig  keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2. bis 3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl unrichtig war. Nach Beendigung des Studiums - hier spielen die konkreten Gründe keine Rolle - müssen sich Studenten nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Erwerbstätigkeit von Studenten neben der Ausbildung wird grundsätzlich für überobligationsmäßig - also es besteht keine Verpflichtung - gehalten und bleibt deshalb in aller Regel anrechnungsfrei. Der Ferienjob eines unterhaltsberechtigten Studenten ist also eine solche überobligationsmäßige Arbeit - ausnahmsweise kommt eine Anrechnung hoher Einkünfte aus Billigkeitsgründen in Betracht (OLG Koblenz - 13. Februar 1989 - 13 UF 682/88). 

Bafög-Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht erleichtert BAföG-Bezug nach Studienfachwechsel

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 309/03) hat Studenten den Bezug von Ausbildungsförderung nach einem Wechsel des Studienfachs erleichtert. Es gab damit einem Medizinstudenten Recht, der nach vier Semestern Zahnmedizin 1998 ein Studium der Humanmedizin begonnen hatte. Weil die damalige Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Wechsel nur bis zum Beginn des dritten Semesters zuließ - heute jedoch bis zum vierten Semester, war ihm eine weitere Förderung verweigert worden. Die Richter sahen darin eine Benachteiligung gegenüber anderen Studenten. Das Karlsruher Gericht verwies darauf, dass dem Studenten zwei Semester aus seiner ersten Ausbildung angerechnet worden waren. Dadurch wäre seine Förderungshöchstdauer für das Zweitstudium entsprechend gekürzt worden. Dadurch stünde er nicht besser da als ein Student, der schon nach zwei Semestern wechsle. In diesem Fällen stehen Studenten deshalb - ungeachtet des Gesetzeswortlauts - weitere Leistungen für das Zweitstudium zu. Zudem sei dem Studenten wegen der Zulassungsbeschränkung für Humanmedizin ein früherer Wechsel nicht möglich gewesen.

Uni Bonn 2005 

smmark6.gif (1525 Byte)Überschreitet der Unterhaltsberechtigte bei seiner Ausbildung die "Regelstudiendauer", muss der Unterhaltsverpflichtete selbst für diese Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen. Er kann von seiner Zahlungsverpflichtung nur befreit werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung vorwerfbar vernachlässigt und ein "Bummel-Studium" betreibt.

Im konkreten Fall befand sich der Unterhaltsberechtigte  sich im 16. Fachsemester und hatte damit die Regelstudiendauer (acht Semester ohne Examenszeit) weit überschritten. Der zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtete Vater leistete daraufhin keinen Unterhalt mehr.

Das Oberlandesgericht  Koblenz verpflichtete den Vater, diese Zahlungen wieder aufzunehmen. Die "Regelstudienzeit" sei lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer und begrenze den Unterhaltsanspruch nicht. Diese Regelung gehöre zur staatlichen Ausbildungsförderung, die den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes indes nicht betrifft. Im übrigen würde ein Großteil der Studenten die "Regelstudienzeit" zumindest um etwa zwei Semester überschreiten und ungefähr ein weiteres Jahr für die Zeit des Staatsexamens benötigen. Im konkreten Fall trat hinzu, dass die Unterhaltsberechtigte ihr Studium mit Fleiß und Ernsthaftigkeit betrieb. Sie hatte das Grundstudium in der vorgesehenen "Regelstudienzeit" von vier Semestern abgeschlossen. Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Unterhaltsberechtigte während ihres Hauptstudiums mehrfach schwer erkrankt  und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für das Gericht stand fest, dass die Unterhaltsberechtigte die "Regelstudienzeit" aus nachvollziehbaren Gründen überschritten hatte. Die lange Dauer der Ausbildung konnte ihr daher nicht vorgeworfen werden. Entsprechend war der unterhaltsverpflichtete Vater zur Finanzierung auch des weiteren Studiums verpflichtet (OLG Koblenz, Urteil vom 4.11.2002).

Kann man auch mehr als 600 Euro/monatlich erhalten?

Entscheidend ist zunächst, ob es einen so genannten Mehrbedarf gibt. 

Das kann im Fall etwa eines Auslandsstudiums der Fall sein oder wenn besondere Lehr- und Lernmittel erforderlich sind. Hier kommt es sehr auf die jeweiligen Umstände des Studiums an. 

Was ist, wenn die Eltern wohlhabend sind?  

An guten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen soll das Kind auch während des Studiums teilhaben, wobei allerdings mehr als das Doppelte kaum je zu verlangen sein dürfte.

Was gilt, wenn das volljährige Kind Wehr- und Ersatzdienst leistet? Mehr dazu hier >>

Leistet das volljährige Kinder seinen Wehr- oder Ersatzdienst ab, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch auch gegen gut verdienende Eltern. Während des Wehrdienstes wird Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt. Außerdem gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits weitgehend abgedeckt. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass die Bedürfnisse des Volljährigen angemessen durch den Staat abgedeckt werden. Die Eltern schulden allerdings in solchen Fällen Unterhalt, sofern es um die Finanzierung von besonderen Aufwendungen geht, die auch bisher von den Eltern finanziert wurden. Dazu können Kosten für ein Auto, Mietkosten einer Privatwohnung oder Kosten für Privatausbildungen etc. gehören.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2001 (VI B 176/00) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn während des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz der Bund aufkommt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits zuvor entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind. Mehr dazu hier >>

BGH: Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden. Die 1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht. Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei in den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich rund 510 DM für die Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei.

Der XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt. Er ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, daß sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen. An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem die Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung gehört, auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und sogenannten privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - Karlsruhe, den 10. Januar 2002

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Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Dabei schuldet nicht jeder Elternteil einfach die Hälfte. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. Davon ist der Selbstbehalt abzuziehen, der gegenüber volljährigen Kindern bei 900 € liegt.

Jeder Elternteil schuldet aber höchstens den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste. Im Fall von Unternehmern und Freiberuflern wird das Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 3 Jahre zu Grunde gelegt. Wenn ein Elternteil leistungsunfähig ist oder seine Einkommensverhältnisse deutlich ungünstiger sind als die des anderen Elternteils, haftet der andere Elternteil für den vollen Barunterhalt.

markto.gif (1914 Byte)Wichtiger Hinweis: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann  nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Wir sind gerne bereit, Ihren Anteil zu berechnen. Wir weisen aber darauf hin, dass diese Berechnung und/oder die Geltendmachung des Anspruchs kostenpflichtig sind. Rufen Sie uns doch einfach an oder mailen Sie uns. 
Verhältnis Kindesunterhalt BAfög

BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden - so der BGH, FamRZ 1985,916. BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen.

Eltern müssen Einkommen offen legen bei Sozialhilfe für Volljährigen

Eltern müssen dem Sozialamt ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, wenn ein volljähriges Kind Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Nur so könne die Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz prüfen, ob die Eltern nicht doch zur finanziellen Unterstützung des Kindes in der Lage seien, betonten die Richter. Der Einblick in die Vermögensverhältnisse dürfte dem Sozialamt allenfalls dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr bestehe (Az.: 2 K 795/03.MZ). Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage eines Vaters gegen das Sozialamt der rheinhessischen Verbandsgemeinde Nieder-Olm ab. Der volljährige Sohn des Klägers, der aus gesundheitlichen Gründen nur einige Stunden täglich arbeiten kann und daher keine Arbeitsstelle hat, erhält monatlich rund 600 Euro Sozialhilfe. Um prüfen zu können, ob es sich das Geld vom Vater zurückholen kann, forderte das Sozialamt den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der Vater weigerte sich und erhob Klage gegen das behördliche Auskunftsverlangen - allerdings ohne Erfolg. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 12. Dezember 2003 - Az.: 2 K 795/03.MZ). 

markto.gif (1914 Byte)Was gilt für alte Titel, die noch vom Jugendamt festgesetzt worden sind, im Fall von volljährigen Kindern?

Es ist zwar anerkannt, dass Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840). Ergibt sich aber aus der Urkunde - etwa durch genaue Datumsangaben - eindeutig und zweifelsfrei, dass eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen.

Top Rechtsanwalt Bo

Verwirkung von Unterhalt durch Frechheiten, Ungehörigkeiten etc? 

Vgl. etwa OLG Köln Senat für Familiensachen - 25. Januar 1996 - 14 WF 11/961. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung. Mitentschieden wurde vom OLG Köln: Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen. Eine teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch entsprechend BGB § 1577 Abs. 2 ist nur vorzunehmen, wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften "Luxuswünsche" (In dem Fall ging es um: Auto, Motorrad) erfüllt.

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smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008