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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Im Fall einer Ehescheidung findet der Versorgungsausgleich statt, demzufolge die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung sind. Grundzüge hier >>

Der Ehegatte mit den werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig. Dem anderen Ehegatten steht ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Nach dem Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten auf Grund der Ehezeit gleich hohe Versorgungsansprüche. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigenständige Versorgung geschaffen oder eine bestehende Versorgung entsprechend der jeweiligen Übertragung von "Anwartschaftspunkten" erhöht.

Beim Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, gilt nach dem Bundesgerichtshof, dass das Anrecht aus einer solchen Kapitallebensversicherung dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn das Wahlrecht bei Zustellung des Scheidungsantrages bereits ausgeübt wurde und damit schon zu einem Rentenrecht geworden ist. Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht vor Ausübung des Rentenwahlrechts dem Zugewinnausgleich unterworfen.

Es handelt sich hier um einen unverjährbaren Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis.

smmark6.gif (1525 Byte)Nur bei extrem kurzer Ehedauer kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht

Das OLG Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2002 -  9 UF 120/02 - festgestellt: 

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in Betracht, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt. Dies ist etwa bei einer Ehe gegeben, die nur bis zu sechs Monaten gedauert hat, oder auch eine Ehe, in der die Ehepartner niemals zusammengelebt haben. Bei einer Dauer von 17 Monaten und einem sechsmonatigen Zusammenleben kann eine Ehe jedenfalls nicht mehr als extrem kurz angesehen werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.6.1981 (Az.: IVb ZR 513/80) eine Ehedauer von sechs Wochen als extrem kurz bezeichnet und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebilligt. Andere vertreten, dass ein Ausschluss bei Ehezeiten von bis zu sechs Monaten in Betracht kommt. Daneben ist die Anwendung der Härteklausel denkbar, wenn die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen haben.

Im Streitfall haben die Parteien sechs Monate lang als Eheleute zusammengelebt. Bei einer Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs.2 BGB von siebzehn Monaten sowie einem ehelichen Zusammenleben von sechs Monaten ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als dass die wirtschaftliche Belastung des ausgleichsverpflichteten Antragstellers in Anbetracht des relativ geringen Umfangs der erworbenen Versorgungsanrechte ohnehin nicht schwerwiegend erscheint.

Billigkeitserwägungen beim Versorgungsausgleich

Der Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht, wenn er "grob unbillig" wäre. Der BGH hat dies  für den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und die Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner berufstätigen Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich "auffällig untätig" verhalten hatte (BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB 27/99).

smmark6.gif (1525 Byte)Können auch Zeiten vor der Eheschließung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden?

Im Prinzip nicht, es sei denn: Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge einschließlich derer aus betrieblicher Altersvorsorge und privaten Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten beruhen und während der Ehezeit erworben wurden. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF 548/00).

Zwei wichtige Normen zum Versorgungsausgleich und seiner Regelbarkeit 
§ 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

§ 1587o BGB Vereinbarungen über den Ausgleich

(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. § 127 a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Amtsgericht Leverkusen Opladen

Amtsgericht Leverkusen Opladen

Bitte bei den vom Gericht angeforderten Versorgungsausgleichsformularen darauf achten, uns die Originale in vierfacher Ausfertigung zuzusenden und nicht lediglich Kopien! 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:17.07.2008