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| Im Fall einer Ehescheidung findet der
Versorgungsausgleich statt, demzufolge die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche
der Ehegatten das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung sind. Grundzüge hier >> Der Ehegatte mit den werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig.
Dem anderen Ehegatten steht ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Nach dem
Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten auf Grund der Ehezeit gleich hohe
Versorgungsansprüche. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine
eigenständige Versorgung geschaffen oder eine bestehende Versorgung entsprechend der
jeweiligen Übertragung von "Anwartschaftspunkten" erhöht. |
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Beim Ausgleich von Lebensversicherungen,
die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer
Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, gilt nach dem
Bundesgerichtshof, dass das Anrecht aus einer solchen
Kapitallebensversicherung dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn das Wahlrecht
bei Zustellung des Scheidungsantrages bereits ausgeübt wurde und damit
schon zu einem Rentenrecht geworden
ist. Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht vor Ausübung des
Rentenwahlrechts dem Zugewinnausgleich
unterworfen.
Es handelt sich hier um einen unverjährbaren
Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis. |
Nur bei extrem kurzer
Ehedauer kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in
Betracht Das OLG Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2002 - 9 UF 120/02 -
festgestellt:
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in Betracht, wenn eine
extrem kurze Ehezeit vorliegt. Dies ist etwa bei
einer Ehe gegeben, die nur bis zu sechs Monaten gedauert hat, oder auch eine Ehe, in der
die Ehepartner niemals zusammengelebt haben. Bei einer Dauer
von 17 Monaten und einem sechsmonatigen Zusammenleben kann eine Ehe
jedenfalls nicht mehr als extrem kurz angesehen werden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.6.1981 (Az.: IVb ZR 513/80) eine Ehedauer von
sechs Wochen als extrem kurz bezeichnet und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
gebilligt. Andere vertreten, dass ein Ausschluss bei Ehezeiten von bis zu sechs Monaten in
Betracht kommt. Daneben ist die Anwendung der Härteklausel
denkbar, wenn die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen haben.
Im Streitfall haben die Parteien sechs Monate lang als
Eheleute zusammengelebt. Bei einer Ehezeit i.S.v. § 1587
Abs.2 BGB von siebzehn Monaten sowie einem ehelichen Zusammenleben von
sechs Monaten ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt. Dies gilt
um so mehr, als dass die wirtschaftliche Belastung des ausgleichsverpflichteten
Antragstellers in Anbetracht des relativ geringen Umfangs der erworbenen
Versorgungsanrechte ohnehin nicht schwerwiegend erscheint. |
| Billigkeitserwägungen
beim Versorgungsausgleich Der
Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht, wenn er "grob unbillig" wäre.
Der BGH hat dies für den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und
die Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner berufstätigen
Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich
"auffällig untätig" verhalten hatte (BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB
27/99). |
Können auch Zeiten vor
der Eheschließung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden?Im Prinzip nicht, es sei denn: Auszugleichen sind die von den
Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge
einschließlich derer aus betrieblicher Altersvorsorge und privaten
Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit
oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten beruhen und während der
Ehezeit erworben wurden. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die
Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die
während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des OLG
Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF 548/00).
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| Zwei
wichtige Normen zum Versorgungsausgleich und seiner Regelbarkeit |
| § 1408 BGB Ehevertrag,
Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Ehevertrag) regeln,
insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder
ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine
ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. |
| §
1587o BGB Vereinbarungen über den Ausgleich
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der
Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder
Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte
in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2
nicht begründet oder übertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell
beurkundet werden. § 127 a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung
bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur
verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der
Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht
zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des
Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen
Ausgleich unter den Ehegatten führt. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.

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Amtsgericht Leverkusen Opladen |
Bitte
bei den vom Gericht angeforderten Versorgungsausgleichsformularen darauf
achten, uns die Originale in vierfacher
Ausfertigung zuzusenden und nicht lediglich Kopien!
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