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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Einige Grundlagen zum

Schwerbehindertenrecht

- "Grad der Behinderung" - Versorgungsämtern und den diversen Verfahren 

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Rechtsanwalt Dr. Palm hat sich auf Grund seiner Kommentierung des Standardkommentars "Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber -  im Bachem Verlag/Köln  mit dieser Thematik auch dogmatisch beschäftigt.

Wann liegt eine Behinderung vor? Von einer Behinderung spricht man, wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.

Ausgedrückt wird die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder arbeitet. Der Ausweis enthält keine Informationen zu konkreten Gesundheitsstörungen. Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. In den Fällen, in denen eine Neuausstellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sein, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Wie sieht nun das Verfahren zur Erlangung des GdB aus?

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gemäß § 146 Abs.1 SGB IX.

Zuständig für die Anerkennung und für die Ausstellung des Ausweises sind die Versorgungsämter. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen  fest. Antragsformulare gibt es inzwischen sogar online oder bei den Versorgungsämtern selbst, örtlichen Fürsorgestellen, Sozialämtern etc. Anträge werden nach Auskunft der Ämter innerhalb von 3 Monaten bearbeitet, aber das hängt natürlich sehr stark von Einzelfallumständen ab. 

Bei der Antragstellung sollte man aktuelle ärztliche Unterlagen sofort beifügen, da nach dem  Antragseingang zunächst Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers angestellt werden, um zügige Ergebnisse zu ermöglichen. Zur Verfahrensbeschleunigung und aus Kostengründen wird in der Regel zunächst lediglich ein Befundbericht des Hausarztes und ggf. weiterer Fachärzte eingeholt. Wenn der Arzt informiert ist, wird die Angelegenheit beschleunigt, wenn er die bei vorliegenden Gesundheitsstörungen umfassend sowie möglichst genau beschreibt und den Befundbericht schnell erstellt. Die Befunde der anderen mitbehandelnden Fachärzte, soweit sie nicht eigens eingeholt werden, liegen regelmäßig bereits dem Hausarzt vor, der sie an das Versorgungsamt weiter leiten kann. Die Unterlagen erhält dann der Ärztliche Dienst zugeleitet, der sie medizinisch beurteilt, insbesondere selbstverständlich daraufhin, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist oder ob der Antragsteller untersucht werden muss. Reichen die beigezogenen oder von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um über den Antrag entscheiden zu können, ist eine versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich, die das Verfahren um einige Zeit verlängern kann.

Dann wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen. Das Versorgungsamt erteilt einen anfechtbaren Feststellungsbescheid. Der Schwerbehinderten-Ausweis ist regelmäßig gültig ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Bei steuerlichen oder rentenrechtlichen Nachteilsausgleichen kann auch ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden. Bei Verschlechterungen der Gesundheit kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Einen unbefristet gültigen Ausweis erhalten Menschen, deren Beeinträchtigungen sich wahrscheinlich nicht bessern werden. Dies ist zum Beispiel bei Amputationen denkbar. 
Widerspruchsverfahren

Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, kann man innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids des Widerspruch erheben. Zunächst kann das Versorgungsamt seine Entscheidung korrigieren, wenn es den Widerspruch für begründet hält. Dann ergeht ein Abhilfebescheid. Wenn das Versorgungsamt nicht ändern will, wird die übergeordnete Behörde eingeschaltet. In NRW ist die  Bezirksregierung Münster, Landesversorgungsamt zuständig, die den Fall wiederum prüft. Kommt man dort zu einem anderen Ergebnis wird das Versorgungsamt dem Widerspruch abhelfen. Die Prüfung kann jedoch auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Bezirksregierung weist den Widerspruch durch einen vor dem zuständigen Sozialgericht anfechtbaren Widerspruchsbescheid zurück. 

Klageverfahren 

Der Widerspruchsbescheid kann mit einer Klage angefochten werden. Für Klagen, die sich gegen Entscheidungen nach dem Schwerbehindertenrecht, dem Bundeserziehungsgeldgesetz und andere Bereiche des Sozialrechts richten, ist das Sozialgericht zuständig. Der Feststellungsantrag richtet sich dann auf mindestens 50. In den meisten Fällen ist gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung zum Landessozialgericht zulässig. In letzter Instanz kann das Bundessozialgericht entscheiden. 

Einzelfragen

 

Der Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB nach § 69 Abs 1 S 1 SGB 9 setzt das Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Das wäre etwa bei dem Antrag einer Erhöhung von 60 auf 70  GdB eher zu verneinen, weil sich damit keine greifbaren Vorteile verbinden. 

 

Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist der GdB unter Heranziehung der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP 2004) festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben die Anhaltspunkte in ihrer jeweiligen Fassung normähnlichen Charakter und sind von den Sozialgerichten in der Regel wie untergesetzliche Normen anzuwenden.

smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Düsseldorf, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Gießen sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Fragen und Antworten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz >>

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