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Einige
Grundlagen zum
Schwerbehindertenrecht
- "Grad der
Behinderung" - Versorgungsämtern und den diversen Verfahren |
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| Rechtsanwalt Dr. Palm hat sich auf Grund seiner Kommentierung des Standardkommentars
"Schwerbehindertengesetz" - begründet von Rolf Weber - im Bachem
Verlag/Köln mit dieser Thematik auch dogmatisch beschäftigt. |
Wann liegt eine Behinderung vor?
Von einer Behinderung spricht man,
wenn gesundheitliche Schäden einen Menschen dauerhaft beeinträchtigen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer
Krankheit ist. Alterstypische Beeinträchtigungen werden aber nicht berücksichtigt.
Ausgedrückt wird die Auswirkung der
Funktionsbeeinträchtigung als "Grad der Behinderung" ("GdB") in
Zehnergraden von 20 bis 100. Schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz ist, wer
einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweist und im Bundesgebiet lebt oder
arbeitet. Der Ausweis enthält keine Informationen zu konkreten
Gesundheitsstörungen. Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von
längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. In den Fällen,
in denen eine Neuausstellung wegen einer wesentlichen Änderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
gewesen sein, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet
ausgestellt werden.
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Wie
sieht nun das Verfahren zur Erlangung des GdB aus?
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von
§§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB
IX) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gemäß § 146 Abs.1
SGB IX. |
| Zuständig
für die Anerkennung und für die Ausstellung des Ausweises sind die
Versorgungsämter. Das Versorgungsamt
stellt den Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen
fest. Antragsformulare gibt es inzwischen sogar online oder bei
den Versorgungsämtern selbst, örtlichen Fürsorgestellen, Sozialämtern etc.
Anträge werden nach Auskunft der Ämter innerhalb von 3 Monaten bearbeitet, aber das
hängt natürlich sehr stark von Einzelfallumständen ab. Bei der Antragstellung sollte man aktuelle ärztliche Unterlagen sofort
beifügen, da nach dem Antragseingang zunächst Ermittlungen zum
Gesundheitszustand des Antragstellers angestellt werden, um zügige
Ergebnisse zu ermöglichen. Zur
Verfahrensbeschleunigung und aus Kostengründen wird in der Regel zunächst
lediglich ein Befundbericht des Hausarztes und ggf. weiterer Fachärzte eingeholt. Wenn der Arzt informiert ist, wird die
Angelegenheit beschleunigt, wenn er die bei vorliegenden Gesundheitsstörungen
umfassend sowie möglichst genau beschreibt und den Befundbericht schnell
erstellt. Die Befunde der anderen mitbehandelnden Fachärzte, soweit sie
nicht eigens eingeholt werden, liegen regelmäßig
bereits dem Hausarzt vor, der sie an das Versorgungsamt weiter leiten
kann. Die Unterlagen erhält dann der Ärztliche Dienst zugeleitet, der
sie medizinisch beurteilt, insbesondere selbstverständlich daraufhin, ob eine Einstufung bereits anhand
der vorliegenden Befunde möglich ist oder ob der Antragsteller untersucht
werden muss. Reichen die beigezogenen oder von
Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht aus, um über den Antrag entscheiden zu
können, ist eine versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich, die das
Verfahren um einige Zeit verlängern kann.
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| Dann wird ein
rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen. Das Versorgungsamt erteilt einen
anfechtbaren Feststellungsbescheid.
Der Schwerbehinderten-Ausweis ist regelmäßig gültig ab dem Zeitpunkt
der
Antragstellung. Bei steuerlichen oder rentenrechtlichen Nachteilsausgleichen
kann auch ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden. Bei
Verschlechterungen der Gesundheit kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Einen
unbefristet gültigen Ausweis erhalten Menschen, deren Beeinträchtigungen
sich wahrscheinlich nicht bessern werden. Dies ist zum Beispiel bei
Amputationen denkbar. |
| Widerspruchsverfahren
Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, kann man innerhalb eines Monats
nach Zugang des Bescheids des Widerspruch erheben. Zunächst kann das Versorgungsamt seine Entscheidung
korrigieren, wenn
es den Widerspruch für begründet
hält. Dann ergeht ein Abhilfebescheid. Wenn das Versorgungsamt nicht ändern will, wird die übergeordnete Behörde
eingeschaltet. In NRW ist die Bezirksregierung Münster,
Landesversorgungsamt zuständig, die den Fall wiederum prüft. Kommt man
dort zu einem anderen Ergebnis wird das Versorgungsamt dem Widerspruch
abhelfen. Die Prüfung kann jedoch auch ergeben, dass die ursprüngliche
Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Bezirksregierung weist den
Widerspruch durch einen vor dem zuständigen Sozialgericht anfechtbaren Widerspruchsbescheid
zurück.
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| Klageverfahren
Der Widerspruchsbescheid kann mit einer Klage angefochten werden.
Für Klagen, die sich gegen Entscheidungen nach dem Schwerbehindertenrecht,
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und andere Bereiche des Sozialrechts
richten, ist das Sozialgericht zuständig.
Der Feststellungsantrag richtet sich dann auf mindestens 50. In den meisten Fällen ist gegen Urteile der Sozialgerichte
die Berufung zum Landessozialgericht zulässig. In letzter
Instanz kann das Bundessozialgericht
entscheiden.
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Einzelfragen
Der Anspruch auf Feststellung
eines höheren GdB nach § 69 Abs 1 S 1 SGB 9 setzt das Vorliegen eines
entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses
voraus. Das wäre etwa bei dem Antrag einer Erhöhung von 60 auf 70 GdB eher zu
verneinen, weil sich damit keine greifbaren Vorteile verbinden.
Bei mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Gesamt-GdB
nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei
ist der GdB unter Heranziehung der vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP 2004)
festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG haben die Anhaltspunkte in ihrer jeweiligen
Fassung normähnlichen Charakter und sind von den
Sozialgerichten in der Regel wie untergesetzliche Normen anzuwenden.
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Düsseldorf, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Hamm, Frankfurt, Gießen sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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Antworten zum Allgemeinen
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