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Verfahren
im
Familienrecht
Persönliches
Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung - Unterhaltsverfahren
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OLG Köln 2006
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| §
613 ZPO Persönliches Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen.
Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das
Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf
bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und
Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehegatte am Erscheinen
vor dem Prozessgericht verhindert oder hält er sich in so großer
Entfernung von dessen Sitz auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet
werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder
vernommen werden.
Das Familiengericht ist aufgrund der Untersuchungsmaxime
grundsätzlich verpflichtet, den Antragsgegner im Scheidungsverfahren
anzuhören. Dass eine Partei trotz Ladung nicht erscheint, rechtfertigt
es nicht, von der Anhörung abzusehen. Von der persönlichen Anhörung
der Ehegatten im Scheidungsverfahren kann allerdings abgesehen werden,
wenn die Parteien bereits seit einigen Jahren getrennt leben und die
Scheidung etwa durch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben einer
Partei verhindert wird. Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor und ist
der Antragsgegner dem Scheidungsantrag nach vollständiger vermögensrechtlicher
Auseinandersetzung der Parteien nicht entgegengetreten, so kann die Ehe
ohne Anhörung eines mehrfach nicht erschienenen Antragsgegners geschieden
werden. |
| Zu
Problemen des Unterhaltsverfahrens |
| Eine außergewöhnliche
Verzögerung des Scheidungsausspruchs bei gleichzeitiger Entscheidung über
Folgesachen iSv ZPO § 628 S 1 Nr. 4 ist frühestens ab einer zweijährigen
Dauer des Scheidungsverfahrens seit Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags anzunehmen. Dabei genügt die zeitliche Verzögerung
nach Auffassung des OLG Nürnberg allein nicht. Der Aufschub muss auch unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Folgesachen für die Parteien eine unzumutbare Härte
darstellen. Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung im
Hinblick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte vorzunehmen und
dabei insbesondere die Bedeutung von Folgesachen für die Parteien zu
berücksichtigen, vgl. OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre
2001, 7 UF 1923/01.
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen,
Unterhalt, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung
bzw. Grundstücke
etc.
Auch
familienrechtliche Probleme aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt.
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