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Familienrecht

Persönliches Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung -  Unterhaltsverfahren

 

OLG Köln 2006

§ 613 ZPO Persönliches Erscheinen der Ehegatten - Parteivernehmung 

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden. 

Das Familiengericht ist aufgrund der Untersuchungsmaxime grundsätzlich verpflichtet, den Antragsgegner im Scheidungsverfahren anzuhören. Dass eine Partei trotz Ladung nicht erscheint, rechtfertigt es nicht, von der Anhörung abzusehen. Von der persönlichen Anhörung der Ehegatten im Scheidungsverfahren kann allerdings abgesehen werden, wenn die Parteien bereits seit einigen Jahren getrennt leben und die Scheidung etwa durch mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben einer Partei verhindert wird. Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor und ist der Antragsgegner dem Scheidungsantrag nach vollständiger vermögensrechtlicher Auseinandersetzung der Parteien nicht entgegengetreten, so kann die Ehe ohne Anhörung eines mehrfach nicht erschienenen Antragsgegners geschieden werden.

Zu Problemen des Unterhaltsverfahrens
Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs bei gleichzeitiger Entscheidung über Folgesachen iSv ZPO § 628 S 1 Nr. 4 ist frühestens ab einer zweijährigen Dauer des Scheidungsverfahrens seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anzunehmen. Dabei genügt die zeitliche Verzögerung nach Auffassung des OLG Nürnberg allein nicht. Der Aufschub muss auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen für die Parteien eine unzumutbare Härte darstellen. Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte vorzunehmen und dabei insbesondere die Bedeutung von Folgesachen für die Parteien zu berücksichtigen, vgl. OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001, 7 UF 1923/01. 

Scheidung Familienrecht Trennung Rechtsanwalt AnwaltWir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Grundstücke etc. 

Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. 

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