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Verfahrensübersicht
zur
Adoption Volljähriger
Inhaltliche
Fragen zur Erwachsenenadoption hier >> |
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Die
Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell
beurkundeter Form beantragt werden. Nach deutschem
internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche
Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.
Es sind also zwei Anträge erforderlich.
Nach
dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist,
dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit
aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur
persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
Der Antrag ist bedingungs-
und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar
der notariellen Beurkundung. Notwendige
Urkunden sind für beide Beteiligte: polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis,
Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des
Adoptivkindes, ggf. Aufenthaltsbescheinigung.
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Notarielle
Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht sind, sind im
rechtlichen Sinne Antragsentwürfe. Der
Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht/Amtsgericht
den Antrag, die Adoption zu beschließen. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der
Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
Notar beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren
wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der
gesamten Angelegenheit entscheidet.
Es
muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich
ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen
Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn
nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem
beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs ist also ein Notar
auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht
weiterleitet.
Zuständig
für das Verfahren ist das Vormundschaftsgericht,
Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden
Ehegatten seinen Wohnsitz hat, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der
die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Das Verfahren entspricht gemäß § 1767
Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne
dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die
Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört.
Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das
Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten
Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung
für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht
hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B.
ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der
Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen
Antrag zu stellen.
Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch
kein
Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls
überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist.
Das kann der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa
nicht reisefähig.
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Ausland
- Legalisation - Allgemeines
Die Legalisation
ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen
Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde
verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige Legalisation
zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw. die
Haager Apostille gilt.
Deutsche
Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt,
solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche
Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich
gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen
Notaren keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur
beurkunden, wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen
Rechtsverkehr vorliegen. Konsularbeamte sind anders als deutsche
Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund
verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Praxishinweis:
Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch das deutsche Konsulat wünscht,
sollte die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich
geholfen werden kann. |
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Zu den Kosten
gilt - ohne Gewähr gesprochen, dass man für den Notar
- sehr ungefähr gesprochen - 100 Euro die Kosten des
Gerichts betragen ca. 70 Euro
(Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings sollte man sich vorher
sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn das ein Thema
ist.
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