Ist der Anwendungsbereich der
Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag eröffnet, so ergeben sich gegenüber
dem allgemeinen Darlehensrecht der §§ 488ff BGB vor allem drei Besonderheiten: Ein
strenges Formerfordernis, ein Widerrufsrecht, sowie Sonderregelungen für die Kündigung
des Darlehens.
1) Form:
Erforderlich ist eine strenge
Schriftform. Die elektronische Form des § 126a BGB genügt nicht. Welcher Form der
Darlehensvertrag entsprechen muss, ist im Katalog des § 492 I 5 BGB genau geregelt:
Hierunter fallen etwa die Bezifferung des Nettodarlehensbetrags, die Höhe der Tilgungen,
die Art und Weise der Rückzahlung, der Zinssatz, der effektive Jahreszins und zu
bestellende Sicherheiten. Inhaltlich neu ist, dass auch eine Vollmacht (welche
grundsätzlich gem. § 167 II BGB formfrei ist) dieser Form entsprechen muss, § 492 IV.
Diese strengen Formanforderungen gelten allerdings nicht für Überziehungskredite, vgl.
§ 493 BGB. Wird gegen die erforderliche Form verstoßen, so ist der Darlehensvertrag
nichtig, § 494 I BGB. Jedoch wird der Formmangel geheilt, wenn die Darlehensvaluta
ausgezahlt wurde, vgl. § 494 II BGB.
2) Widerrufsrecht: § 495 I BGB gewährt
dem Verbraucher das rechtsvernichtende Gestaltungsrecht des Widerrufs gem. § 355ff BGB.
Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist zunächst der tatsächliche Zugang einer
Widerrufserklärung, §§ 355 I 2, 130 I BGB. Das Widerrufsrecht ist formbedürftig: Es
verlangt entweder Textform nach § 126b BGB oder eine konkludente Erklärung durch
Rücksendung. Damit steht fest, dass eine bloß mündliche Erklärung (ohne Zusendung)
nicht ausreicht. Schließlich gilt das Widerrufsrecht nicht unbegrenzt. Vielmehr ist
grundsätzlich eine 2-Wochen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung. Fehlt eine Belehrung
oder ist sie inkorrekt, so beginnt eine Widerrufsfrist nicht, § 355 III. Liegen die
Voraussetzungen des Widerrufs vor, so entsteht gem. §§ 357 I 1 i.V.m. §§ 346ff BGB ein
Rückgewährschuldverhältnis, das heißt, dass alle empfangenen Leistungen, sowie
gezogene Nutzungen Zug-um-Zug rückerstattet werden müssen, § 348 BGB. Bei einer
Verletzung dieser Rückabwicklungspflicht besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach §
346 IV i.V.m. § 357 I 1.
3) Eingeschränktes Kündigungsrecht des
Darlehensgebers: Der Darlehensgeber kann ein Darlehen, welches in Teilzahlungen zu tilgen
ist, gem. § 498 BGB nur dann kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei
aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % bzw. bei
Verträgen, deren Laufzeit mehr als 3 Jahre beträgt, mit mindestens 5 % der
Darlehenssumme in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist gesetzt hat zur Zahlung gesetzt hat.