Aus
den Gründen: ...1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht
unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes
zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater
aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser
Schutz vermittelt ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die
Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu
eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären
Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und
festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.
a)
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und
Pflicht der Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen
Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung
zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 <177 f.>). Wenn Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht, kommt hiermit
einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht nicht vom Staat verliehen, sondern als
vorgegebenes von ihm anerkannt ist (vgl. BVerfGE 59, 360 <376>). Andererseits
verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus
grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung
zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <150>). Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten,
die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten
(vgl. BVerfGE 79, 256 <267>).
b)
Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der
Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall
abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6
Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es
ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die
Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der
rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen
von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). So
wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund der mit der Ehe eingegangenen
Beziehung vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der leibliche Vater ihres Kindes ist,
und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns gestützt. Gleiches gilt, wenn ein Mann
in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das
Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung
tragen zu wollen. Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
gesetzlichen Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall entgegen der gesetzlichen
Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander fallen können. Das
Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.
2.
Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht
voraus. Der Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch wenn er von der
Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt ist. Mehr als diese auf Abstammung beruhende
Elternschaft setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Einbeziehung von Eltern
in seinen Schutzbereich nicht voraus. Allerdings macht dies allein noch nicht den
biologischen Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a)
Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind
nur eine Mutter und ein Vater sein.
aa)
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon
der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf schließen,
dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind hat
zuweisen wollen. Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine
Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem
gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145
<164>), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE
75, 201 <218 f.>). Die Verantwortung für das Kind, die Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG damit den Eltern einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer
klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse des Kindes
ausgeübt werden zu können. Zwar können sich die familiären Beziehungen, in die ein
Kind hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und männlichen Bezugspersonen für
das Kind im Laufe der Zeit ändern. Für die Entwicklung des Kindes ist aber neben seiner
Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das
Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie
es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Nur dies
schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm
über das Elternrecht vermitteln soll.
bb)
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung
gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen
wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden
(vgl. BVerfGE 24, 119 <143>; 52, 223 <235>; 61, 358 <372>). Wer das
Elternrecht für sich beansprucht, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern,
sondern muss auch Pflichten tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der
Elternverantwortung. Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein,
wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft
allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363
<381 ff.>; 75, 201 <218 f.>; 79, 203 <210>; 80, 286
<295>).
cc)
Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche
grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der
Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer Lebenszusammenhänge fordert nicht, ein Kind
der Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen. Dass rechtliche und
leibliche Vaterschaft auseinander fallen können, ist kein neues Phänomen, das sich auf
die Veränderung familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet vielmehr seine
Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft aufgrund bestimmter sozialer Sachverhalte
zu vermuten, darauf die rechtliche Zuordnung des Kindes zu stützen und nur dann im
Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die rechtliche festzustellen, wenn
die gesetzliche Vermutung nicht mehr trägt. Selbst wenn sich abzeichnen sollte, dass
leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft
vermehrt ihre Vaterschaft bekennen und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre
eine solche Entwicklung für sich allein noch kein Grund, auch den leiblichen neben dem
rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
anzuerkennen.
Wenn
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das
Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser
Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE
103, 89 <108>). Eine solche Erwägung kann aber nicht auf eine aus zwei Vätern und
einer Mutter bestehende Gemeinschaft bezogen sein, bei der die Vermutung nicht trägt, die
gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene dem Kindeswohl am besten. Vielmehr
wären mit einer solchen Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten
zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des
Kindes nehmen könnten. Eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse
des Kindes wäre jedenfalls nicht gewährleistet. Zugleich nähme die Schwierigkeit zu,
elterliche Verantwortung personell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft, über die Ausübung des Elternrechts zu wachen, zur Wahrung des Kindeswohls
nachkommen zu können. Der Gehalt des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft
Grenzen.
b)
Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist
Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses
Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein
anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119
<136>). Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die
Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu
tragen. Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die
Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung
als rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und
aus der Verantwortung für das Kind.
c)
Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das
Elternrecht geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen Vermutung,
erhält sie dadurch ihre rechtliche Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist zumeist
nicht ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen Vaters leiblicher Vater des
Kindes ist. Hat der leibliche Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das
Kind zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und nicht vom rechtlichen
Vater abstammt, erst und nur dann für Außenstehende sichtbar und erhält Bedeutung, wenn
die rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten angefochten wird und als Folge
davon Feststellungen über die Vaterschaft getroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann
dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht
damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen
werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für
das Kind zu übernehmen. Auf solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und
Pflichten gegenüber einem Kind verbundene Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In
diese Position als leiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu können,
setzt deshalb die Feststellung oder Bestätigung der leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel
der rechtsverbindlichen Übernahme der Elternverantwortung voraus.
3.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines
Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.
a)
Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich Begründung und Inhalt familiärer
Rechtsbeziehungen hat sich daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern
eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern einzuräumen ist. Decken sich im
Einzelfall dennoch nicht die leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein Kind, ist
dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für sein Kind zu tragen. Dies
stellt ihn als Elternteil jedoch nicht schutzlos. Das
in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine
Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt auch
für solche Fälle bei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem
die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet
wird. Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen
Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht.
b)
Dies gilt auch für denjenigen, der aufgrund bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von
seiner leiblichen Vaterschaft zu einem Kind ausgehen kann, diese aber bisher mangels
Kooperation der Mutter nicht nachzuweisen vermochte. Würde ihm die Möglichkeit versagt,
seine leibliche Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur rechtlichen
Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen, bliebe ihm der Zugang zur
Grundrechtsträgerschaft versperrt, auch wenn er tatsächlich der leibliche Vater des
Kindes ist. Dies widerspräche dem Anliegen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
Möglichkeiten für den leiblichen Vater zu schaffen, auch rechtlich die Stellung des
Vaters einzunehmen. Die Prüfung und Feststellung der Vaterschaft ist deshalb Teil der
verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
c)
Allerdings ist von diesem Schutz, den Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem
biologischen Vater gewährt, nur der Zugang zu einem Verfahren erfasst, auch rechtlich die
Vaterstellung einnehmen zu können. Das Begehren, allein Kenntnis und Gewissheit über die
Abstammung eines Kindes zu erlangen, kann nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
gestützt werden, weil ihm der Bezug zur Elternverantwortung fehlt. Ebenso wie das Recht
des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet
ist (vgl. BVerfGE 79, 256 <268 ff.>), betrifft auch der Wunsch eines Mannes
lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die
Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine
Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Ob auch ihm aus dem
Persönlichkeitsrecht ein Anspruch erwächst, die Abstammung eines Kindes von ihm
gerichtlich klären zu lassen, kann hier offen bleiben, da es in keinem der zu
entscheidenden Fälle allein um eine solche Klärung geht. Ein Anspruch auf Zuerkennung
der rechtlichen Vaterschaft folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht.
4.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche
stets gegenüber der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die Grundrechtsnorm
gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen
Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus seiner Vaterposition
zu verdrängen.
Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG geht zwar von einer auf Zeugung begründeten
leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung
hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes
Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der Pflege und
Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz. Voraussetzung dafür,
entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können,
ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen
Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61,
358 <372>; 103, 89 <107>). Die
Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen
gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
aus. Beides in Deckung zu bringen, ist vom Gesetzgeber anzustreben.
Fallen sie aber in der Wirklichkeit auseinander, gibt die
Grundrechtsnorm keine starre Gewichtung dafür vor, welchem der beiden
Merkmale, die die Elternschaft ausmachen sollen, der Vorrang einzuräumen
ist und bestimmt insoweit kein Rangverhältnis zwischen der
biologischen und der sozialen Elternschaft. Vielmehr hat der
Gesetzgeber bei der Entscheidung, wem das Kind in einem solchen Falle
zuzuordnen ist, beide Interessen zu berücksichtigen und miteinander
abzuwägen. Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und
sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158
<178>)..."