a) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern,
sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen
herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren
mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt...
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen vor
allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53
auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung
gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. Zugleich soll mit der
vorgeschlagenen Änderung die Schranke entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 und 3
der Richtlinie ausgestaltet werden.
Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der
Privatkopie wird der Vorgabe durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie und der
dort gewählten Formulierung angepasst. Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe
b) der Richtlinie übernommene Betonung
beliebiger Träger" als Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass
insofern eine Differenzierung nach der verwendeten Technik
(analog
oder digital) nicht stattfindet. Weiter wird die Möglichkeit der Herstellung der
Vervielfältigung durch Dritte beibehalten. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit von
Vervielfältigungen durch Dritte wird über den bisher bereits betroffenen Bereich der
Übertragung auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden Kunst hinaus
verallgemeinert. Dies erscheint im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch und zur Betonung
des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen notwendig aber auch ausreichend.
Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet auch, dass nach wie vor ein Versand von Kopien
möglich bleibt. Denn nach Absatz 1 darf der zur Vervielfältigung Befugte Kopien im Wege
der Reprographie auch entgeltlich durch einen anderen herstellen lassen.
§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines
nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen
werden, soweit dem Handelnden bekannt ist
oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu
einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes
sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile,
die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem
Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,
soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle,
einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder
einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels
sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder
Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen
oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen,
die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst
oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt
bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der
öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b
Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen
nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der
nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem
Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von
diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für
Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch)
a. Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen
auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt...
| Die
Vorschrift schützt wirksame technische Maßnahmen vor Umgehung und auch vor bestimmten
Vorbereitungshandlungen. Absatz 1 setzt mit dem
Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen den weitreichenden Schutz aus Artikel
6 Abs. 1 der Richtlinie um. Das Umgehungsverbot aus Absatz 1 ist durch den in der
Richtlinie vorgegebenen Schutzzweck insoweit geschützt, als die entsprechenden Maßnahmen
zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer nach diesem Gesetz
geschützter Schutzgegenstände eingesetzt werden müssen. Ausgenommen von dem Schutz
dieser Vorschrift ist daher z.B. die Anwendung von Schutzmechanismen auf nicht durch das
Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände, wie etwa gemeinfreie Werke.
Ebenso wenig wird die Einrichtung von Schutzmechanismen allein zum Zwecke der
Marktzugangsbeschränkung geschützt. Technische Schutzmaßnahmen werden unabhängig von
der verwendeten Technologie vor Umgehung geschützt. So gilt § 95a also auch für
Software-implementierte Schutzmaßnahmen.
Die Vorschrift setzt eine auf Werkzugang oder
Werkverwertung (Nutzung im urheberrechtlichen Sinne) gerichtete Umgehungsabsicht
voraus. Umgehungshandlungen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen (z.B.:
Kryptographie), werden nicht erfasst. Die von der Richtlinie im Zusammenhang mit der
Umgehungsabsicht bindend vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung der Bösgläubigkeit
(Umgehung ... durch eine Person, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt
sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt") gilt auch für jene zivilrechtlichen
Ansprüche, bei denen wie beim Unterlassungsanspruch regelmäßig die
objektive Störereigenschaft ausreicht. Absatz 2 enthält Legaldefinitionen für den in
Absatz 1 verwendeten Begriff der wirksamen technischen Maßnahmen". Wegen des
Harmonisierungszieles der Richtlinie war eine enge Anlehnung an den Wortlaut des Artikel 6
Abs. 3 der Richtlinie notwendig. Der Regelung ist immanent, dass technische Maßnahmen
grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist.
Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Maßnahmen
infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet. In Absatz 3 werden ebenfalls
in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut die in Artikel 6 Abs. 2 der
Richtlinie vorgesehenen Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen umgesetzt. Der im
Rahmen des Absatz 3 verwendete Begriff der Verbreitung ist von dem auf körperliche
Werkstücke beschränkten Verbreitungsrecht des § 17 zu unterscheiden. Der Begriff der
Dienstleistung kann nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung mit
einschließen.
Absatz 4 stellt klar, dass es trotz der in
diesem Gesetz getroffenen urheberrechtlichen Regelungen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit oder der Strafrechtspflege erforderlich sein kann, dass die Absätze 1 und 3
für bestimmte öffentliche Stellen keine Anwendung finden.
Die bestehenden Aufgaben und Befugnisse der
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden werden in den Fällen, in denen sie zum Zwecke
und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit tätig werden, durch das vorliegende Gesetz
weder eingeschränkt noch anderweitig tangiert. |