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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Dem Deutschen Volk Nationalgalerie Einbürgerung

Einbürgerung - Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts - Aufenthaltstitel

Als Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts gilt dabei nur die Zeit, während derer der Ausländer über einen Aufenthaltstitel verfügt oder aber sein Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt gilt. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Es bleiben Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes war. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Allein entscheidend bleibt damit, dass der Vater der Kläger formal nicht im Besitz des notwendigen Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 71 Tagen gewesen ist. Dies steht dem vom Gesetz geforderten ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Zeitraum von acht Jahren vor der Geburt der Kläger entgegen (VG Würzburg - W 6 K 01.283).
Zum Thema Einbürgerung und Sprache vgl. auch diese Ausführungen >>

Portal "Einbürgerung" >>

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