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Probleme
des Sorgerechts
Antrag auf
Alleinsorge Tod des Sorgeberechtigten
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Wenn die Mutter stirbt, kann der
nicht sorgeberechtigte Vater einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Waren die Eltern nicht
miteinander verheiratet und gibt es keine Sorgeerklärung, kann das Familiengericht
beim Tod der Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge übertragen. Die
Entscheidung muss dem Wohle des Kindes entsprechen, das persönliche Verhältnis zwischen
Vater und Kind muss genau überprüft werden. Sorgeberechtigte
Elternteile haben die Möglichkeit, eine testamentarische Verfügung zu erlassen, in der
festgehalten wird, wo das Kind im Falle des Todes dieses Elternteils verbleiben soll. Die
testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegt werden. Falls das Kind zu einem neuen Lebensgefährten
eine engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein
Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen. Zwar ist das keine
zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das
zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt. |
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Entscheidend bei der Übertragung eines Sorgerechts unter
diesen Umständen ist die Frage, welche Kontakte in der Vergangenheit für das Kind
besonders gut und intensiv waren.
Wir sind gerne bereit, eine solche Erklärung für Sie
aufzusetzen und vor allem sämtliche wichtigen Umstände einer solchen Bestimmung
darzulegen, um mit einiger Plausibilität - im Fall der Fälle - auf zukünftige
Gerichtsentscheidungen Einfluss zu nehmen. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
Umgangsregelungen,
Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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