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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Probleme des Sorgerechts

Antrag auf Alleinsorge Tod des Sorgeberechtigten

Probleme des Sorgerechts
Wenn die Mutter stirbt, kann der nicht sorgeberechtigte Vater einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und gibt es keine Sorgeerklärung,  kann das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater des Kindes die elterliche Sorge übertragen. Die Entscheidung muss dem Wohle des Kindes entsprechen, das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Kind muss genau überprüft werden. Sorgeberechtigte Elternteile haben die Möglichkeit, eine testamentarische Verfügung zu erlassen, in der festgehalten wird, wo das Kind im Falle des Todes dieses Elternteils verbleiben soll. Die testamentarische Verfügung kann beim Jugendamt bzw. beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Falls das Kind  zu einem neuen Lebensgefährten eine  engere Beziehung als zum leiblichen Vater hat, kann es sinnvoll sein, ein Testament aufzusetzen, um das Sorgerecht zu beeinflussen.  Zwar ist das  keine zwingende Regelung, aber zumindest bestehen gewisse Chancen, dass das Familiengericht das zukünftige Kindeswohl unter Berücksichtigung einer solchen Erklärung bestimmt.

Entscheidend bei der Übertragung eines Sorgerechts unter diesen Umständen ist die Frage, welche Kontakte in der Vergangenheit für das Kind besonders gut und intensiv waren.

Wir sind gerne bereit, eine solche Erklärung für Sie aufzusetzen und vor allem sämtliche wichtigen Umstände einer solchen Bestimmung darzulegen, um mit einiger Plausibilität - im Fall der Fälle - auf zukünftige Gerichtsentscheidungen Einfluss zu nehmen.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008