Das Mithören am Telefon kann verfassungswidrig
sein und Zeugenaussagen des Lauschers am anderen Ende der Leitung im
Gerichtsverfahren unverwertbar sein. Das Mithören am Telefon kann verfassungswidrig
sein und Zeugenaussagen des Lauschers am anderen Ende der Leitung im
Gerichtsverfahren unverwertbar sein.

Heise Online berichtet:
"Das Mithören von Telefongesprächen über eine
Freisprechanlage kann das Persönlichkeitsrecht des Anrufers verletzen. Mit diesem am
heutigen Donnerstag veröffentlichten Beschluss
hob das Bundesverfassungsgericht
ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Heilbronn auf. Die Karlsruher Richter gaben
zwei Beschwerdeführern Recht, deren Telefonate mit Vertragspartnern von Zeugen mitgehört
wurden. Als sie anschließend in Prozesse verwickelt wurden, sagten die Lauscher vor
Gericht aus. Die Aussagen hätten vor Gericht nicht verwertet werden dürfen, weil das
Recht am gesprochenen Wort verletzt sei, befanden die Verfassungsrichter.
Im ersten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf in der
Region Heilbronn. Der Käufer wollte das Auto wegen einiger Mängel zurückgeben und
verhandelte darüber mit dem Händler. Dieser soll die Rückabwicklung am Telefon zugesagt
haben, bestritt dies aber später. Im anschließenden Prozess bot der Käufer seine Mutter
als Zeugin auf, die das fragliche Gespräch mitgehört haben soll. Das Landgericht
Heilbronn gab dem Käufer Recht.
Im zweiten Fall stritten die Beteiligten um die Abwicklung
eines Mietvertrags. Der Vermieter benannte zum Beweis für eine telefonischen
Zahlungszusage des Mieters seine Tochter - sie hatte ebenfalls mitgehört.
Nach den Worten des Ersten Senats ist durch die Erhebung
und Verwertung der Zeugenaussagen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt
worden. Die Karlsruher Richter machten allerdings deutlich, dass den Gerichten nicht
generell der Zugriff auf solche Aussagen verwehrt ist. Zur Aufklärung schwerer
Straftaten, zur Verfolgung von Erpressern oder anonymen Anrufern können selbst heimliche
Tonbandaufnahmen zulässig sein. "Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein
Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus", heißt es in dem
Beschluss. Dennoch verwies das Gericht die Verfahren zur neuen Verhandlung zurück.
Das Recht am gesprochenen Wort, so der Erste Senat, umfasst
auch die "Selbstbestimmung" über den Kreis der Gesprächspartner. Das
Grundrecht schütze die Betroffenen davor, dass ihr Gesprächspartner heimlich weitere
Personen mithören lasse. Der Sprecher müsse sich auf mögliche Folgen seiner
Äußerungen einstellen können - zumal dann, wenn mögliche Rechtsstreitigkeiten
drohten.
Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass
Freisprechanlagen weit verbreitet sind. Der Schutz vor Mithörern setzt auch nicht voraus,
dass Vertraulichkeit vereinbart wurde. Eine stillschweigende Einwilligung des Anrufers
kann selbst dann nicht unterstellt werden, wenn er von der technischen Mithörmöglichkeit
am anderen Ende der Leitung weiß. (Aktenzeichen 1 BvR 1611/96 u. 805/98 - Beschluss vom
9. Oktober 2002)."