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Unwahre

Tatsachenbehauptungen

 

 

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Zudem rechtfertigt in der Regel auch nicht die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – ebenso wenig wie die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG und das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG – das Aufstellen und Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen. Solche müssen nie hingenommen werden. Die falsche Zitierung eines Dritten wird übrigens auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle, dass jemand eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder –hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Dritten vornimmt, sofern er nicht deutlich macht, dass es sich nicht um ein Zitat, sondern um eine eigene Interpretation des sich Äußernden handelt. 

Auch bei Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug, die nicht bewusst unwahr sind oder deren Unwahrheit nicht zweifelsfrei feststeht, führt die Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu, dass diese damit sanktionslos aufgestellt und verbreitet werden dürfen. Diese sind allerdings dann mit dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen abzuwägen. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:14.08.2008