|



Email (Ausfall-Server)
Home
Übersicht
w

| |
|
Unwahre
Tatsachenbehauptungen
|
Bundesgerichtshof Karlsruhe |
| Zudem
rechtfertigt in der Regel auch nicht die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG – ebenso wenig wie die Wissenschaftsfreiheit
des Art. 5 Abs. 3 GG und das Zensurverbot
des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG – das Aufstellen und Verbreiten unwahrer
Tatsachenbehauptungen. Solche müssen nie hingenommen werden. Die falsche
Zitierung eines Dritten wird übrigens auch nicht von dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt. Das gilt nach der
Rechtsprechung auch im Falle, dass jemand eine nach dem Verständnis eines
Durchschnittslesers oder –hörers vertretbare Interpretation einer
mehrdeutigen Äußerung des Dritten vornimmt, sofern er nicht deutlich
macht, dass es sich nicht um ein Zitat, sondern um eine eigene
Interpretation des sich Äußernden handelt.
Auch bei Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug, die
nicht bewusst unwahr sind oder deren Unwahrheit nicht zweifelsfrei
feststeht, führt die Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu, dass diese
damit sanktionslos aufgestellt und verbreitet werden dürfen. Diese sind
allerdings dann mit dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen abzuwägen. |
Top   |
|