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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Studenten Visum Aufenthaltserlaubnis Rechtsanwalt

 

 

Studenten 

Ausländerrecht

Neuregelung

Einbürgerung

 

Früher hatten ausländische Studenten eine sog. Aufenthaltsbewilligung, die nur zum Studium und unter Umständen zur Promotion berechtigte. Danach mussten ausländische Studenten Deutschland wieder verlassen. 

Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Ab dem 01.01.2005 erhalten Studierende aus den EU-Staaten von Amts wegen (ohne Antrag) eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Freizügigkeitsrechts.

Ein Blick in das neue Aufenthaltsgesetz:

§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. 

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung. 

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. 

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. 

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
 

§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Im Regelfall soll nach der bisherigen Behördenpraxis das Studium die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. 

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Studenten und Einbürgerung

Können ehemalige Studenten eingebürgert werden? 

Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Bei einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Zunächst ist völlig klar, dass die bisher erteilte Aufenthaltsbewilligung, die jetzt als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt wird,  einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. 

Unklar, streitig und wohl von der jeweiligen Einbürgerungsbehörde abhängig ist die wichtige Frage, ob diese Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes einzubeziehen sind. Verlangt man wie diverse Interpreten des Gesetzes, dass der Aufenthalt auf Dauer ausgerichtet  sein muss, kann man das bei Studenten nicht feststellen.  Denn die Idee war ja, dass die Studenten wieder in ihr Heimatland zurückkehren.  

Mit anderen Worten: Es handelte sich um einen vorübergehenden Aufenthalt. Deswegen wird dann nach der neuen Rechtslage zumindest nach den bisherigen Erfahrungen eine Niederlassungserlaubnis vorausgesetzt. Es scheint bisher nicht klar, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Studentenstatus sich mit dem neuen AufenthG verändert hat. Da es gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG eine eindeutige Verbesserung dieses Status gibt - mit der Chance auf einen weiteren Aufenthalt, sollte auch die Anrechnung von Studienzeiten bei Einbürgerungstatbeständen neu zu sehen sein.  

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.04.2004 den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mitgeteilt: 

"Anlässlich der StARefBespr. am 08./09. Dezember 2003 wurde die Frage der Anrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung als „rechtmäßiger gewöhnlicher“ Aufenthalt erneut diskutiert.

Nach dem Ergebnis der Erörterung habe ich nunmehr keine Bedenken, ab sofort grundsätzlich die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen.  

Bislang ist der Begriff des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes i.S.d. § 85 AuslG weder im Gesetz noch in den StAR-VwV definiert, sondern wurde nach den von der Rechtsprechung des BVerwG herausgearbeiteten Grundsätzen ausgelegt. Danach ist allein maßgebend, ob eine Person nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (BVerwG, StAZ 1993, 357).

Die Einbürgerungspraxis – nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Bundesländern – zeigt, dass diese Aufspaltung zwischen „rechtmäßigem“ und „gewöhnlichem“ Aufenthalt wenig praxisnah ist. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland)  wegen der gewandelten deutschen Interessenlage (Greencard-Lösung zur Gewinnung von ausländischen Fachkräften) im Verlaufe der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind. Für diesen Lösungsansatz spricht nicht zuletzt auch die Regelung im künftigen Zuwanderungsgesetz bezüglich der Erleichterungen bei der Arbeitsmigration (dauerhafter Aufenthalt für Hochqualifizierte von Anfang an.)

Die überwiegende Zahl der Bundesländer hat sich daher dafür ausgesprochen, die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos als gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung) vorliegt."  

Die Gebühr beträgt regelmäßig im Falle der Einbürgerung € 255,-für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit Eltern bzw. Elternteil eingebürgert werden, reduziert sich die Gebühr auf € 51,-.
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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:18.04.2008