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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Streitwerte

Anwaltskosten

Musik

Unterlassung

 

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung, die gerade noch das Landgericht Köln bestätigt hat, im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die Kosten können mitunter empfindlich sein. Was ist nach der Rechtsprechung berechtigt? 

Aktuell: Offensichtlich gibt es auch einige Unternehmen, die diverse Anwälte beauftragen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle  behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.   

Zunächst zum Verständnis: Der Streitwert ist nicht das, was man im Fall einer Klage bzw. eines Urteils zahlen müsste, sondern es handelt sich dabei nur um den Berechnungsschlüssel für Anwalts- und Gerichtskosten. Je höher er ist, desto teurer ist das Verfahren. In den Musik-Upload-Fällen sind die Gegenstands- oder Streitwerte oft recht hoch. 

2 Dateien angeboten: Einstweilige Verfügung Landgericht Frankfurt 2 - 6 O 20/07 (vom OLG Frankfurt 11 W 37/07): 20.000 Euro. Es gibt Abmahner, die wiederum für einige Dateien 100 Euro als Pauschale verlangen.

LG Köln (28 O 480/06): "Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der F GmbH wurden 58 Titel genutzt, von der N GmbH 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen ... Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen."

Abmahnkosten Aktuell: 543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
Abmahnkosten Aktuell: Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. 

Störer sollen durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden: "Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 Euro für den ersten Titel, von je 3.000,00 Euro für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 Euro für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 Euro für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend." (LG Hamburg vom 09.08.2007 - 308 O 273/07). 

Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg 

So aber weiter diese Entscheidung: Wenn jemand durch den Betrieb eines eDonkey-Servers es ermöglicht, dass Musikdateien über ein Filesharingsystem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beträgt der Streitwert für jede mittels dieses Servers zugänglich gemachte Musikaufnahme 20.000 Euro.

Wir halten es aber für höchst zweifelhaft, Streitwerte so zu bilden, dass einfach mit der Zahl der Dateien ein Wert wie 10.000 Euro multipliziert wird, was in Anbetracht der üblichen down- und uploads bei Tausenden Dateien zu horrenden Streitwerten führt, die nach unserer Auffassung unangemessen ist. 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen, wenn es um "Musikrecht" geht. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote". 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde in der "Ratgeber Recht" Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns die rechtliche Thematik ausführlich darlegen lassen. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:03.05.2010