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Urheberrechtsverletzung
Störer
Störereigenschaft
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| Warum sollen
überhaupt Eltern für ihre Kinder haften? Der Inhaber
eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich als Störer
für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf
Unterlassung, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten
verletzt, sagt das LG Mannheim in einer auf diesen Seiten mehrfach
zitierten Entscheidung. Dazu erging auch eine aktuelle
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2007 - I-20
W 157/07. Das OLG Düsseldorf beschreibt die Voraussetzungen der
Störer-Eigenschaft so: "Hierfür genügt, dass der Antragsgegner
willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für
Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer
aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines
ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben,
ist ohne Bedeutung." Besonders wichtig ist nun die Ausführung des
Gerichts zu der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind:
"Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen
abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die
verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem
Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden
Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die
entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin.
Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte
er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von
WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn
der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie
für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
Welche Regeln gelten allgemein?
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Wer - ohne Täter oder
Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer
für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
Als Störer kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung
und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal
an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil
die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH
- I ZR 251/99).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt allerdings die
Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer haftet,
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde
die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht
selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang
der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist.
So erläutert der BGH: Soweit
in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber
dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird,
die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den
deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen,
betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts,
in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im
Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten,
die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz
genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung
uneingeschränkt anzuwenden. Weil die Störerhaftung aber nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist
(BGH - I ZR 304/01).

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| Minderjährige
Kinder - Volljährige Kinder
Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn
Minderjährige, insbesondere an den Computern von Eltern
urheberrechtswidrig handeln, also etwa geschützte Musik im Internet
anbieten?
Die RIAA (Recording Industry
Association of America) hat in Amerika einen Prozess gegen eine Minderjährige
und ihre Mutter verloren. Die Minderjährige hatte bei einer
Internet-Tauschbörse MP3s zum Tausch angeboten. Dafür wollte die RIAA
ihre Mutter zur Verantwortung ziehen. Die Mutter verstand nichts
von Internet und PCs. Aber wie ist das hier zu Lande?
Kann man das Problem nicht mit technischen Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine
Filtersoftware reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich
der Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue Überlegungen
erforderlich, um die richtige Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher zu
stellen. "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach
Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit
des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen
in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist
letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen
Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung
Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW
1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ
1997, 207).
Im Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2 O 472/03 hatte
ein elfjähriger Junge in einer
Internet-Auktion ein Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben: "Der hilfsweise
geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung
(§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht
pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen
(vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 = VersR
1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9)."
Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht so auf Schritt und
Tritt überwacht werden muss, dass ein Zugriff auf das Internet in jedem
Fall zu einer Haftung der Eltern führt. OLG Frankfurt: 1 U 185/04
vom 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach
Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH NJW 1993, 1003;
1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem Zusammenhang kommt es
wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind
in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die
bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).
Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an den Tag
legt, wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich selbstverständlich
niemals erfolgreich darauf berufen, dass er seiner Aufsichtspflicht
entsprochen hat.
"Der Bekl. zu 1 stand damals kurz vor
Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters
ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder
psychischen Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7
der Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss
nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere
Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in
der Schule zu Tage getretenen und der Bekl. zu 5) bekannt gewordenen
Auffälligkeiten erforderten eine Verkürzung des Zeitraumes
unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht. Für die Bekl. zu
5) gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn
begleitenden Schulkameraden seinerzeit in „schlechter
Gesellschaft" befand."
Soweit ersichtlich ist der Fall bisher nicht entschieden worden, ob
Eltern haften, wenn Minderjährige, denen die Einsicht für das
Verbotene ihres Tuns fehlt, urheberrechtswidrige Handlungen begehen.
Nach unserer Einschätzung dürften solche Fälle etwa in der
Altersklasse von acht bis zwölf, dreizehn Jahren vorkommen, da diese
Kinder - von Ausnahmen abgesehen - nicht zwingend ihr Verhalten
rechtlich in einer Art Laienwertung einschätzen können. Allerdings
lassen sich eben keine genauen Altersgrenzen abgeben, da die Einsichtsfähigkeit
je höchst verschieden sein kann. Einzelfallumstände wären die
Usergewohnheiten des Kindes und die jeweilige Tolerierung durch Eltern.
Eltern, die ihre Kinder völlig unbeaufsichtigt surfen lassen, würden
ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Wenn aber Kinder etwa im Rahmen eines kontrollierten Umgangs mit dem
Medium etwa "kurzfristige Zeitlöcher" ausnutzen, um die
genannten Urheberrechtsverstöße zu begehen, wird man nicht von einer
Aufsichtspflichtverletzung ausgehen. Entscheidend wäre nach unserer
Einschätzung etwa die Nutzungsdauer. Wenn offensichtlich täglich mehre
Stunden gesurft wird, ohne dass die Eltern ihre Kinder dabei wenigstens
stichprobenartig kontrollieren, dürfte das eine Haftung begründen.
Soweit im Internet auf angebliche Entscheidungen verwiesen wird, dass
Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder
verantwortlich sind, lässt sich das nicht im Blick auf die völlig
anderen Mediengepflogenheiten der Kids, die veränderte Medienstruktur
etc. in der Pauschalität sagen.
Soweit zu den minderjährigen Kindern, interessant ist diese
Ausführung des LG Mannheim (2 O 71/06) zu volljährigen
Kindern:
Bei einem volljährigen Kind,
das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und
Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern
hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die
Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung,
dass die Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der
Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen müssen.
Übrigens ein Tipp zur Frage
der Überwachung: Kinderschutzprogramme
haben oft ihre Grenzen, aber man kann auch Programme einrichten, die in
gewissen Zeitabständen "screenshots" machen, sodass man eine
kleine Vorstellung davon erhält, was Kinder alles an Computern
machen.
Dazu hat aktuell das
OLG
Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 noch
weiter reichende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine
Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur
Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was
Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der
Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines
Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum
Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten
verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen
also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese
Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht
auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung
begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines
Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern,
besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte
vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen
missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich
nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine
früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere
Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten
bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen
im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber
berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits
deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge
Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines
Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der
wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine
sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis
nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen
Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine
Instruktionspflicht, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen,
regelmäßig nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der
Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist,
dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit
besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der
durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann. |
| "Gerechtfertigt
ist es, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine
Standardsoftware erlaubt", erklärt das LG Leipzig - 05 O 383/08 in
in einem Beschluss wegen einer einstweiligen Verfügung. Leider
fehlt der Hinweis, welche Sicherungsmaßnahmen damit nach Auffassung des
Gerichts gemeint sind. |
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TDG
Störer
Der
Verfügungsbeklagte machte in einem vom LG Köln entschiedenen Fall auf
seiner Internet-Seite diverse Musiktitel bekannter Gruppen öffentlich
zugänglich. Die
Musikstücke sind gemäß §
2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG als Sprachwerke bzw. Werke der Musik
urheberrechtlich schutzfähig. Diese Werke werden von dem Verfügungsbeklagten
zum Download angeboten und damit im Sinne des §
19 a Urheberrechtsgesetz
öffentlich zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte
die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer
hochgeladen werden, ändert hieran nichts. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerin
besteht nicht. Die erfolgte Rechtsverletzung indiziert die
Wiederholungsgefahr.
Der
Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt,
dass der Verfügungsbeklagte als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für
die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem
(jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch in Geltung
befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt haftet. Das LG
Köln (28 O 15/07) hat hier noch zahlreiche Erwägungen zur Störereigenschaft
entwickelt, die im Spannungsverhältnis zum TDG stehen.
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| Wir befassen
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zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). |
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