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Erbschaftssteuer
Hier: Steuerwirkungen
bei Vergleichen über das Erbe |
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| Als Erwerb
von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs). Was ist jetzt eigentlich, wenn man sich mit der
Gegenseite über Erbe, Erbschaft, Erbenstellung oder das Vermächtnis
streitet und anschließend einen Vergleich abschließt? |
| Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die
gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der
Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser
so verfügt hätte. |
| So hat der
Bundesfinanzhof entschieden - II B 45/98: Die Rechtsprechung, wonach
bei Streit über Erb- oder sonstige Anfälle die vergleichsweise
Regelung durch die Beteiligten in der Regel die Grundlage der
erbschaftssteuerlichen Behandlung bildet, gilt auch für den
Streitfall, in dem es nicht um eine vergleichsweise Regelung zwischen
mehreren Bedachten, sondern um einen Vergleich zwischen Erben
einerseits und vom Erblasser Beschenkten andererseits geht. Das
Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche
Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der
Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, da das, was die Beteiligten
im Vergleichswege erhalten, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht
hat. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem
Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen
und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen,
dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber,
ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die
Bedachten einen ernst gemeinten Erbvergleich schließen. |
| Focus
Online und vermutlich andere Anbieter auch präsentieren Erbschaftssteuerberechnungsprogramme. |
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