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Integrationskurs |
Sprache
Aufenthaltserlaubnis |
| Mit den Vorschriften zur Förderung der
Integration hat der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz erstmals eine
Regelung zur Eingliederung dauerhaft in der Bundesrepublik lebender Ausländer
geschaffen. Ein Grundangebot stellt dabei der sog. Integrationskurs dar. |
| Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn neben anderen Voraussetzungen der
Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann. Es gibt Ausnahmen wie etwa die, dass
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse
der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Regelung ist ohne Übergangsregelung und soll nach
Auffassung des VG Oldenburg aus dem Jahre 2007 auch in Verfahren Anwendung, die vor dem
Inkrafttreten der Vorschrift am 28. August 2007 anhängig geworden sind.
Dies sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
vereinbar. Mit dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse soll dem
Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers u.a. die Integration
in das Bundesgebiet erleichtert werden. Ihm wird hierdurch die Teilnahme
am deutschen Sozialleben eröffnet. |
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