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Sperrzeit Krankheit
Aufhebungsvertrag
Kündigung
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| Eine
Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die
Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wenn
Kündigung und Modalitäten des Abwicklungsvertrages vorher abgesprochen
sind, liegt der Aufhebungsvertrag schon in der Absprache. Da für den
Eintritt einer Sperrzeit nur der tatsächliche
Geschehensablauf maßgeblich ist, tritt bei solche Absprachen
eine Sperrzeit unabhängig davon ein, dass formell nur eine Arbeitgeberkündigung
vorliegt.
Wir haben in unserer Kanzlei diese
Fallkonstellation häufig zu prüfen gehabt im Blick auf Aufhebungs-
oder Abwicklungsverträge oder Kündigungen, die nicht den gesetzlichen
Fristen entsprachen. Wir achten hierauf, weil eine Sperrzeit eine hässliche
finanzielle Einbuße darstellt und vermeidbar ist. Wir prüfen gerne
Ihnen vorliegende Verträge auf Sperrzeitprobleme.
Aktuell zur Abfindung:
Aktuell zur Abfindung:
Es liegt zum Ende des
Jahres 2007 eine Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die
den wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag darin sieht, dass eine
Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr
gezahlt werden, der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unter
Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt gekündigt hätte
und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Allerdings sollte man
sich nie zu sicher sein, dass hier die Verhältnisse stabil bleiben.
Hier liegt einfach ein nach wie vor ungelöstes Kompatibilitätsproblem
vor, das man leicht besser regeln könnte. Besonders bei hohen
Abfindungen ist also Vorsicht geboten, jedenfalls sollte man genauer
kalkulieren, was schließlich übrig bleibt.
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§ 1a KSchG und Sperrzeitregelung
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene
Vorschrift des § 1a Abs. 1 KSchG bedeutet, dass nach den
Wertungen des Gesetzgebers die Verknüpfung eines individuellen
Abfindungsanspruchs mit der Nichtwahrnehmung des Klagerechts nach
§ 4 Satz 1 KSchG von der Rechtsordnung gebilligt wird. Durch
§ 1a KSchG soll eine “einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische
Alternative zum Kündigungsschutzprozess” geschaffen werden. Der in
§ 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch entspricht seinem
Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber für die Hinnahme einer Kündigung vereinbarten Abfindung.
Fraglich ist, ob § 1a KSchG eine Möglichkeit
beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich
ohne Sperrzeit zu beenden. Die Frage ist nach wie vor schwierig zu
beantworten. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine interne
Dienstanweisung, dass kein Sperrzeittatbestand vorliegt, wenn die
nicht offensichtlich rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung auf
betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a
KSchG gezahlt wird. Spricht der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung
"aus betriebsbedingten Gründen" aus und bietet eine Abfindung
gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz an, prüft die Agentur für Arbeit
den Eintritt einer Sperrzeit nur, wenn es sich um eine offensichtlich
rechtswidrige Kündigung handelt.
Das gilt wohl auch für den Fall höherer
Abfindungen als Regelabfindungen. (Vgl. auch LAG Baden-Württemberg
- 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 - § 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen
eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe
von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können,
begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes
Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung
stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere
oder höhere Abfindung verbieten).
Doch trotzdem - und auch im Blick auf den
Gesetzeszweck, Klagen zu vermeiden - bleibt ein Restrisiko der
Sperrzeitverhängung bestehen. Vorsicht ist also geboten. |
Die
Sperrzeitregelungen folgen dieser Vorschrift:
§ 144 SGB III
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch
für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
| 1. |
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat
(Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
|
| 2. |
der bei der Agentur für Arbeit als
arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der
Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art
der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder
nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches,
durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung),
|
| 3. |
der Arbeitslose trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen),
|
| 4. |
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme
zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei
Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
|
| 5. |
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in
Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges
Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen
gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
|
| 6. |
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur
für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309),
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt
(Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
|
| 7. |
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
§ 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung).
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Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3
Nr. 5). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen,
wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich
liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit
dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen
sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7
einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich
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1. |
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
2. |
auf sechs Wochen, wenn
| |
a) |
das Arbeitsverhältnis innerhalb von
zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
|
| |
b) |
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für
den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte
bedeuten würde.
|
|
(4) Die Dauer der Sperrzeit
bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
| |
1. |
drei Wochen
| |
a) |
im Falle des Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit
oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen
befristet war oder
|
| |
c) |
im Falle der erstmaligen Ablehnung
einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
|
|
| |
2. |
sechs Wochen
| |
a) |
im Falle des Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit
oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen
befristet war oder
|
| |
c) |
im Falle der zweiten Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des
zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
nach Entstehung des Anspruchs,
|
|
| |
3. |
zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
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Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen
Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des
Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis
oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
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| LSG
Baden-Württemberg (L 3 AL 1308/05): Eine zwischen dem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
hat jedenfalls dann keine Sperrzeit
i.S. des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB 3 zur Folge, wenn sie nach
erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens
ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts durch
arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen wird. Geht der Arbeitnehmer,
den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam
überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die Mitwirkung
am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch
Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn die
hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - ohne
vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts
erfolgt ist. |
In
Betracht kommt aber weiterhin auch eine Sperrzeit nach § 143 a SGB
III:
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und
ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses
an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung
dieser Frist geendet hätte. (Auszug)
Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 -
2 AZR 23/92 - Stellung zum Gesetzeszweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG
genommen, der Vorgängernorm zu §
143 a SGB III: Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall
keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, rechtfertigt grundsätzlich keine
fristlose Kündigung. Dem Arbeitgeber ist regelmäßig mindestens die
Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten. Eine
außerordentliche Kündigung komme allenfalls bei tariflich "unkündbaren"
Arbeitnehmern in Betracht.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 AFG könne nicht einschränkend
dahin ausgelegt werden, dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich
entfällt, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Anspruch
auf Arbeitsentgelt nicht in die Abfindung eingeflossen ist, weil er im
Laufe der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist nicht hätte entstehen können.
Der Gesetzgeber hat zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes den Weg einer
unwiderleglichen Vermutung dahingehend gewählt, dass die Abfindung
jedenfalls teilweise Arbeitsentgelt enthält. Er trägt damit der
Erkenntnis Rechnung, dass dies bei solchen Konstellationen häufig der
Fall ist.
Besonders deutlich erläutert Landessozialgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 195/04: Denn der Gesetzgeber hat
sich ganz bewusst für eine vereinfachte, typisierende Regelung
entschieden und dementsprechend ist es u.a. unbeachtlich, ob die
Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist
eingehalten worden wäre, und ob dem Kläger entsprechend seinem
erstinstanzlichen Vortrag möglicherweise ein Recht auf fristlose Kündigung
zugestanden hätte |
|
Was ist eigentlich bei einer Kündigung
wegen Krankheit zu beachten?
Bei einer Eigenkündigung
wegen Krankheit wird keine Sperrzeit verhängt, wenn der
Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat. Ein solcher Grund kann etwa in einer Krankheit liegen. Der
Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder
in seinem Verantwortungsbereich liegen. Entscheidend ist, dass die Ausübung
der Tätigkeit auf Dauer unmöglich ist oder wenn die Fortsetzung der Tätigkeit
gar zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Dafür
benötigt man aber ein aussagefähiges Attest des Arztes. Im
Zweifelsfall sollte man bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des
Attestes nachfragen. Mehr dazu >>
Was gilt bei einer Kündigung
wegen Mobbing?
Bei einer Eigenkündigung wegen Mobbing,
wenn die Arbeit nicht mehr erträglich ist und der Arbeitgeber keine
Abhilfe schafft, wird keine Sperrzeit verhängt (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00). Allerdings sollte man mit solchen Kündigungen
vorsichtig sein und sie zuvor von einem Anwalt prüfen lassen. Zwar
kann man sogar Schäden gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, aber
zunächst hat man den "schwarzen Peter" und es stellt sich die
Frage, ob man tatsächlich mit der eigenen Darstellung beim Gericht
Erfolg hat. |
Das
Arbeitsverhältnis kann nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit anstelle
einer Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Kommt es zum Abschluss eines solchen Vertrages und finden Sie anschließend
keine neue Tätigkeit, besteht das Problem, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit
in der Regel von 12 Wochen verhängen könnte, wenn Sie
Arbeitslosengeld beantragen. In einem solchen Fall ist auch mit der
Minderung des gesamten Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe
mindestens eines Viertels zu rechnen. |
| Dazu
muss es indes nicht in allen Fällen kommen:
Das Landessozialgericht
Düsseldorf entschied über
folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin
konnte trotz aller Bemühungen den Verlust ihres Arbeitsplatzes aus
betriebsbedingten Gründen nicht abwenden. Um sich zumindest eine
Abfindung zu sichern, die bei zeitgleicher Kündigung durch den
Arbeitgeber nicht geleistet worden wäre, aber auch zur Verbesserung
ihrer Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, schloss sie mit ihrem
Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab. Das Arbeitsamt war der
Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte auf einer betriebsbedingten
arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen müssen und verhängte eine zwölfwöchige
Sperrzeit, das heißt wollte der Frau
drei Monate lang kein Arbeitslosengeld zahlen. Mit ihrer Klage hatte die
Arbeitnehmerin Erfolg.
Das Landessozialgericht:
Es ist nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmerin auf einen Teil der
Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Abfindungsvertrag
nicht zugestimmt hätte.
Der
entscheidende Punkt sei vielmehr, dass durch Abschluss des
Aufhebungsvertrages die – in weiten Kreisen der Bevölkerung als Makel
angesehene – Kündigung vermieden worden ist. Die mit der hohen
Abfindung zum Ausdruck kommende hohe Wertschätzung des Arbeitsgebers
erhöhe die Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erheblich. Und
darin liege ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
(Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2001 – L 1 AL 21/01).
|
Wer
Desinteresse beim Bewerbungsgespräch
zeigt, muss übrigens auch mit einer Sperrzeit rechnen:
Verhält sich der
Arbeitslose in einem Vorstellungsgespräch mit einem künftigen
Arbeitgeber so, dass dieser den Eindruck gewinnen muss, er wolle die
angebotene Arbeit nicht verrichten, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit
verhängen.
Mit dieser Begründung wies
das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
die Klage einer Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt zurück.
Die Frau war seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine
Stelle als Verpackerin vorschlug. Im Vorstellungstermin gab sie zu
erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt
habe. Sie beanstandete u.a. die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort
und die Schichtarbeit im Betrieb.
Als das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfuhr, stellte
es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine zwölfwöchige
Sperrzeit. Das LSG machte deutlich, dass der potenzielle Arbeitgeber aus
dem Verhalten der Arbeitslosen im Vorstellungsgespräch den Schluss
ziehen musste, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall
ist nach Ansicht des Gerichts so zu behandeln, wie der eines
Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt
(LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02).
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Kündigung
des Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs des Ehepartners kann eine
Sperrzeit auslösen
Der Ehemann der Klägerin wollte in eine
andere Stadt umziehen und bemühte sich daher um eine neue Arbeitstelle
in dieser Stadt.
Weiterhin mietete er dort zusammen mit der Klägerin eine Wohnung an.
Obwohl ihr Mann noch keine Zusage für eine neue Stelle hatte, kündigte
die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis. Noch vor dem Umzug
trennte sich der Mann von der Klägerin und diese zog alleine in die
neue Wohnung. Die Klägerin meldete sich dann arbeitslos und beantragte
die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die beklagte
Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate der
Arbeitslosigkeit ab. Es sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten.
Die Klägerin hätte nämlich mit ihrer Kündigung den Eintritt der
Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten. Die Klage hatte weder vor dem SG
noch vor dem LSG Erfolg. Die zwölfwöchige Sperrzeit wäre eingetreten.
Nach § 144 Abs.1 S.1 SGB III tritt
insbesondere dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis löst und dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich
seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund
zu haben. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts für die
Eigenkündigung keinen wichtigen Grund. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
hatte ihr Mann noch keine Stellenzusage eines neuen Arbeitgebers. Auch
sie selbst hatte keine neue Stelle in Aussicht. Sie hat sich zudem nicht
ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle gekümmert und sich etwa mit einem
Vermittlungsgesuch an die Arbeitsagentur gewandt. In dieser Situation
durfte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne entsprechende Einbußen
beim Arbeitslosengeld kündigen.
LSG Rheinland-Pfalz 25.11.2004, L 1 AL
117/03
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| Mobbing
Sperrzeit
Wer psychischen Druck aufgrund angedrohter
"Repressalien" und angedrohtem "Spießrutenlauf"
durch den Arbeitgeber als wichtigen Grund für den Abschluss eines
Aufhebungsvertrages behauptet, muss diese Umstände seinem zuständigen
Arbeitsamt sofort unterbreiten, sofern eine Sperrzeit droht bzw.
festgestellt wird. Geschieht dies nicht zeitnah, ist die Annahme eines
besonderen psychischen Druckes, der eine vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
aus wichtigem Grund möglicherweise gerechtfertigt erscheinen ließe,
nicht möglich, hat (LSG Niedersachsen). |
| Wir
beraten Sie gerne detailliert über die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis
durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Wird Ihnen ein solcher
Vertrag vorgelegt, prüfen wir die Klauseln und klären über
alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf. |
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Vorteile bietet eine Online-Beratung?
Mitunter sind rechtliche Probleme nicht
so umfassend, dass ein persönlicher Kontakt zum Anwalt unbedingt
notwendig ist. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich
behandelt. Wir schlagen Ihnen daher vor, dass Sie uns in solchen Fällen
Ihr Problem kurz per Email
skizzieren. Wir antworten Ihnen dann umgehend und erläutern Ihnen,
ob wir auch eine Email-Beratung für ausreichend halten. Näheres hier >>
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Hagen, Hamm, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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