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Gemeingebrauch
Sondernutzung
Sondernutzungserlaubnis |
Wozu sind die Straßen da? Zum
Marschieren, oder gibt es noch andere respektable Gründe? |
| Die
Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW unbeschadet des § 14 a
StrWG NRW Sondernutzung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die
Belange des Straßenbaus, des Schutzes der Straße, die Belange der Straßenanlieger
sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegen die Interessen
desjenigen abzuwägen sind, der die Erlaubnis zu einer Nutzung der Straße
über den Gemeingebrauch hinaus begehrt. Schutzgut der straßenrechtlichen
Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist insbesondere das
öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs
sowie am Schutz des Straßenbildes. Ein weiterer Schutzzweck
der Erlaubnis für die Sondernutzung am Straßengelände ist das öffentlich-rechtliche
Bedürfnis, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener
Straßenbenutzer auszugleichen, wobei diese Ausgleichsfunktion auch
unabhängig von den Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs zu einer Begrenzung bestimmter
Sondernutzungen führen kann, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen.
Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung bedarf eine Sondernutzung
der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. |
| Die Straßenbaubehörde kann
nach § 22 S 1 StrG NW die Beseitigung einer ohne die
erforderliche Sondernutzungserlaubnis angebrachten Werbetafel grundsätzlich
auch dann anordnen, wenn für diesen Werbeträger eine
Baugenehmigung erteilt worden ist, wurde vom Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen 2001 entschieden. |
| Material
am Straßenrand
Der Gleichheitssatz
ist verletzt, wenn von einem Bauherrn für das Ablagern von Material am
Straßenrand seines Grundstücks eine 30mal höhere Sondernutzungsgebühr
gefordert wird als von einem Gastwirt für das Aufstellen von Tischen
und Stühlen im Straßenraum. Auch unterscheidet sich die Sondernutzung
einer Straße durch das Aufstellen eines Bauwagens oder eines Containers
nicht wesentlich von der Lagerung von Gegenständen auf oder neben der
Fahrbahn in vergleichbarem Ausmaß, so dass ein vielfach höherer Gebührensatz
für das Lagern von Gegenständen sachwidrig ist, vgl.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - A 1 S 224/98.
Werbetafel
Die Aufstellung eines Tandems mit zwei Werbetafeln,
die den gesamten Fahrradrahmen mehr als bedecken und deren Aufschriften
auf das nahegelegene Geschäft des Aufstellers hinweisen, überschreitet
den Gemeingebrauch und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der
Straße dar, hat das OVG Berlin entschieden.
Verkaufsstand und Informationsstand
Werden durch die Aufstellung eines Verkaufsstandes und
Informationsstandes auf einem Bürgersteig, für die keine
Sondererlaubnis erteilt war, Fußgänger behindert, so stellt dieses
Verhalten sowohl einen Verstoß gegen Bestimmungen des Landesstraßengesetz
Rheinland-Pfalz als auch gegen StVO § 32 dar. |
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Eine in den Luftraum über
einem Gehweg hineinragende Markise stellt auch bei einer verbleibenden
Mindestdurchgangshöhe von 2,20 m eine Sondernutzung dar.
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