pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles

Anfahrt

Arbeitsrecht

Beratung

Email

Erbrecht

Familienrecht

Formulare

Internetrecht

Immobilien

Impressum

Kinder

Kontakt

Kosten

Kündigung

Links

Mietrecht

Mobbing

Profil

Rechtsgebiete

Scheidung

Search

Sekretariat

Texte

Unternehmen

Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Bürgschaftsvertrag

Sittenwidrigkeit

 

domlogo.jpg (6712 Byte)

 

 

 

 

 

 

Wann ist ein Bürgschaftsvertrag sittenwidrig?

Eine Darstellung von Herrn Dr. iur. cand. Udo Söns

Die Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen, insbesondere die der Ehegattenbürgschaft ist seit langer Zeit im Gespräch und durch komplexe, sich teilweise widersprechende höchstrichterliche Rechtsprechung undurchschaubar geworden. Jedoch hat die jüngere Rechtsprechung Klärung einiger Streitfragen gebracht, die es hier aufzuzeigen gilt.

Ausgangspunkt ist eine generelle Überlegung zur Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem unerträglichen Missverhältnis stehen.  Da die Bürgschaft aber streng einseitig ist, kann dies hier nicht gelten: Gefordert wird deshalb grundsätzlich ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen. Ausgehend von diesem Grundsatz nahm man früher die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften in bestimmten Fallgruppen auch schon ohne umfassende Prüfung an. Etwa dann, wenn der Bürge schon bei Vertragsschluss nicht in der Lage war, die Summe jemals zu zahlen und er sich zudem in einer Zwangslage – wegen bestehender Ehe oder Verwandtschaftsverhältnis – befand. Eine solch pauschale Annahme lehnt der BGH schon seit 1995 ab. Seit das BVerfG wegen Art. 2 I GG (Privatautonomie) die Inhaltskontrolle aufgrund eines "strukturellen Ungleichgewichts“ geboten hat, klaffen die Ansichten über die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auseinander. Streit herrschte vor allem zwischen dem für das Bankwesen zuständige IX. Zivilsenat des BGH und dem für Verbraucherschutz zuständige XI. Zivilsenat des BGH. 1999 kam es sogar zu einem Vorlagebeschluss zum Großen Senat. Eine Entscheidung konnte allerdings nicht getroffen werden, weil die Revision zurückgenommen wurde. Nachdem sich der IX. Senat 2001 schon wesentlichen Fragen der Ansicht des XI. Senats angeschlossen hatte, wurde der Streit 2001 völlig obsolet: Grund dafür war eine veränderte Zuständigkeitsregelung der Senate. Der XI. Senat ist jetzt umfassend für Bürgschaftsstreitigkeiten zuständig; allerdings gilt dies nur für Neufälle. Dies war die Grundlage, um zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gelangen.

Vereinfachend kann man nun davon ausgehen, dass eine sittenwidrige (Ehegatten-)Bürgschaft dann vorliegt, wenn der Bürge bei nicht ganz geringen Bankschulden nicht mal die von den Vertragsparteien festgelegten Zinssatz aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. Dabei gilt die widerlegliche Vermutung, dass der persönlich nahe stehende Bürge die Bürgschaft für die ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Ein Interesse des Kreditgebers, sich vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, kann die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden, wenn dieser beschränkte Zweck durch eindeutige Erklärungen zum Inhalt der den unterlegenen Vertragsteil sonst krass überfordernden Bürgschaft oder Mithaftungsabrede gemacht worden ist.

Veranschaulichend soll nochmals auf die einzelnen Punkte eingegangen werden. Erforderlich ist:

> Finanzielle Überforderung: Diese muss objektiv und in besonders schwerer Form vorliegen. Kriterium ist die Fähigkeit des Schuldners, nicht mal die laufenden Zinsen aufbringen zu können. Es ist hier also insbesondere die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Bürgen maßgeblich. Ausnahmen können sich etwa dann ergeben, wenn die Bürgschaftsschuld durch die Verwertung eines Hausgrundstücks getragen werden kann.

> Emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner: Diese wird ebenso wie die Ausnutzung derselben in sittlich anstößiger Weise widerleglich vermutet.

> Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bürgschaftsnehmers: Hier reicht die Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen. Ist eine Bonitätsprüfung vorgenommen worden, so liegt positive Kenntnis vor; ist eine Bonitätsprüfung unterlassen worden, so liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor.

> Gesamtabwägung: Die Vermutung für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit kann auch widerlegt werden, so dass die Bürgschaft auch trotz objektiv bestehender krasser Überforderung wirksam ist. Anhaltspunkte dafür sind etwa unmittelbare eigene Vorteile des Bürgen durch den aufgenommenen Kredit, hohe Geschäftserfahrung des Bürgen oder ein überwiegendes Interesse des Bürgschaftsgläubigers, nämlich dann, wenn die Gefahr besteht, dass Rechte durch gezielte Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten vereitelt werden sollten. In letzterem Fall ist also nach neuerer Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit dann ausgeschlossen, wenn die Zwecksetzung "Schutz vor Vermögensverschiebungen“ durch eindeutige Erklärung Bestandteil vom Vertrag wurde.

Udo Söns

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:06.05.2008