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Bürgschaftsvertrag
Sittenwidrigkeit
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Wann
ist ein Bürgschaftsvertrag sittenwidrig?
Eine
Darstellung von Herrn Dr. iur. cand. Udo Söns
Die Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen,
insbesondere die der Ehegattenbürgschaft ist seit langer Zeit im Gespräch und durch
komplexe, sich teilweise widersprechende höchstrichterliche Rechtsprechung
undurchschaubar geworden. Jedoch hat die jüngere Rechtsprechung Klärung einiger
Streitfragen gebracht, die es hier aufzuzeigen gilt.
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Ausgangspunkt ist eine generelle Überlegung zur
Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB. Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn Leistung und
Gegenleistung in einem unerträglichen Missverhältnis stehen. Da die Bürgschaft aber
streng einseitig ist, kann dies hier nicht gelten: Gefordert wird deshalb grundsätzlich
ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und der
Leistungsfähigkeit des Bürgen.
Ausgehend von diesem Grundsatz nahm man früher die
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften in bestimmten Fallgruppen auch schon ohne umfassende
Prüfung an. Etwa dann, wenn der Bürge schon bei Vertragsschluss nicht in der Lage war,
die Summe jemals zu zahlen und er sich zudem in einer Zwangslage wegen bestehender
Ehe oder Verwandtschaftsverhältnis befand. Eine solch pauschale Annahme lehnt der
BGH schon seit 1995 ab. Seit das BVerfG wegen Art. 2 I GG (Privatautonomie) die
Inhaltskontrolle aufgrund eines "strukturellen Ungleichgewichts geboten hat,
klaffen die Ansichten über die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auseinander. Streit
herrschte vor allem zwischen dem für das Bankwesen zuständige IX. Zivilsenat des BGH und
dem für Verbraucherschutz zuständige XI. Zivilsenat des BGH. 1999 kam es sogar zu einem
Vorlagebeschluss zum Großen Senat. Eine Entscheidung konnte allerdings nicht getroffen
werden, weil die Revision zurückgenommen wurde. Nachdem sich der IX. Senat 2001 schon
wesentlichen Fragen der Ansicht des XI. Senats angeschlossen hatte, wurde der Streit 2001
völlig obsolet: Grund dafür war eine veränderte Zuständigkeitsregelung der Senate. Der
XI. Senat ist jetzt umfassend für Bürgschaftsstreitigkeiten zuständig; allerdings gilt
dies nur für Neufälle. Dies war die Grundlage, um zu einer gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gelangen.
Vereinfachend kann man nun davon ausgehen, dass eine sittenwidrige (Ehegatten-)Bürgschaft
dann vorliegt, wenn der Bürge bei nicht ganz geringen Bankschulden nicht mal die von den
Vertragsparteien festgelegten Zinssatz aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und
Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. Dabei gilt die
widerlegliche Vermutung, dass der persönlich nahe stehende Bürge die Bürgschaft für die
ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen und der
Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Ein Interesse des
Kreditgebers, sich vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen,
kann die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden, wenn dieser beschränkte
Zweck durch eindeutige Erklärungen zum Inhalt der den unterlegenen Vertragsteil sonst
krass überfordernden Bürgschaft oder Mithaftungsabrede gemacht worden ist.
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Veranschaulichend soll nochmals auf die einzelnen Punkte
eingegangen werden. Erforderlich ist:
> Finanzielle Überforderung: Diese muss objektiv und in besonders schwerer Form
vorliegen. Kriterium ist die Fähigkeit des Schuldners, nicht mal die laufenden Zinsen
aufbringen zu können. Es ist hier also insbesondere die tatsächliche Leistungsfähigkeit
des Bürgen maßgeblich. Ausnahmen können sich etwa dann ergeben, wenn die
Bürgschaftsschuld durch die Verwertung eines Hausgrundstücks getragen werden kann.
> Emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner: Diese wird ebenso wie die Ausnutzung
derselben in sittlich anstößiger Weise widerleglich vermutet.
> Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bürgschaftsnehmers: Hier reicht die
Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatsachen. Ist eine Bonitätsprüfung
vorgenommen worden, so liegt positive Kenntnis vor; ist eine Bonitätsprüfung unterlassen
worden, so liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor.
> Gesamtabwägung: Die Vermutung für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit kann auch
widerlegt werden, so dass die Bürgschaft auch trotz objektiv bestehender krasser
Überforderung wirksam ist. Anhaltspunkte dafür sind etwa unmittelbare eigene Vorteile
des Bürgen durch den aufgenommenen Kredit, hohe Geschäftserfahrung des Bürgen oder ein
überwiegendes Interesse des Bürgschaftsgläubigers, nämlich dann, wenn die Gefahr
besteht, dass Rechte durch gezielte Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten vereitelt
werden sollten. In letzterem Fall ist also nach neuerer Rechtsprechung die
Sittenwidrigkeit dann ausgeschlossen, wenn die Zwecksetzung "Schutz vor
Vermögensverschiebungen durch eindeutige Erklärung Bestandteil vom Vertrag wurde.
Udo Söns |
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