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Wohnungseigentum
Verwalter
Rechte und Pflichten
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zu der WEG-Novelle >>
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Der
Verwalter
Auch wenn
das Gesetz die Einsetzung eines Verwalters nicht vorschreibt, so wird die
Verwaltung einer Eigentumsanlage in aller Regel einem externen,
professionellen Verwalter übertragen. Dies ist besonders bei größeren
Anlagen wichtig, da die Verwaltung insgesamt schwierig und zeitintensiv
ist. |
| Aktuell:
Die WEG-Reform ist nun verabschiedet und im Bundesgesetzblatt (Ausgabe
11/2007 S. 370, Inkrafttreten zum 1.7.2007)
Das Gesetz lässt nicht nur verstärkt Mehrheitsentscheidungen der
Wohnungseigentümer zu, sondern führt vor allem prozessual zu einigen
Veränderungen, die hier in der Folge kommentiert werden. Das Gesetz
vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zugleich wird das
Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen
privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlicht. So richtet
sich das Procedere zukünftig auch nach der Zivilprozessordnung und
nicht mehr nach dem FGG. Da das FGG-Verfahren häufig aufwändiger
als das zivilprozessuale ist, gilt es für die WEG-Verfahren nun als
weniger geeignet.
Weiterhin können die Wohnungseigentümer mit
Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten
entscheiden. Das kann einem Maßstab folgen, der sich am individuellen
Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können bei der Umlage
von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der
gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies soll
zu besseren Ergebnissen führen, da auf den Nutzen für die einzelnen
Miteigentümer abgestellt wird. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
sind auch bei Anpassungen an den Stand der Technik möglich wie z.b.
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.
Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt
erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Diese
Änderungen werden demnächst berücksichtigt. Die
Kommentierungen in der Folge beziehen sich auf die alte
Gesetzeslage.
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Bestellung des Verwalters
Die
Einsetzung des Verwalters erfolgt durch die Eigentümerversammlung. Bei
einer Abstimmung wird dieser durch Stimmenmehrheit ermittelt. Dabei kann
es sich um einen Wohnungseigentümer oder einen externen Dritten handeln.
Auch eine GmbH oder eine Handelsgesellschaft ( OHG, KG ) kann als
Verwalter bestellt werden. Dagegen können mehrere Personen, wie z.B. ein
Ehepaar, nicht wirksam bestellt werden.
Bei
Ungeeignetheit des bestellten Bewerbers kann jeder Wohnungseigentümer
diese Bestellung innerhalb einer Frist von einem Monat bei Gericht
angreifen. Ungeeignetheit kann heißen:
Der
Verwalter ist wegen Diebstahls oder Unterschlagung vorbestraft.
Zeitlich
kann der Verwalter maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt
werden, wobei eine Wiederwahl desselben Verwalters unbeschränkt oft möglich
ist.
Gibt es
kein Verwalter, so kann jeder einzelne Wohnungseigentümer, aber auch ein
Mieter bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen, soweit
hierfür ein dringendes Interesse besteht. Ein solches dringendes Bedürfnis
ist insbesondere bei größeren Wohnungsanlagen immer gegeben. Das Gericht
bestellt in solchen Fällen einen Notverwalter, der bis zur Wahl eines
ordentlichen Verwalters durch die Eigentümerversammlung tätig wird.
Abberufung des Verwalters
Die
Abberufung des Verwalters kann wie dessen Einsetzung durch
Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Weigert sich der
Verwalter pflichtwidrig zu einer solchen Versammlung einzuladen, obwohl
ein Viertel der Wohnungseigentümer dies verlangt, kann der Vorsitzende
des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter eine entsprechende
Einberufung vornehmen. Ein Abberufungsbeschluss ist aber auch ohne die
Einberufung einer Versammlung wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer der
Abberufung des Verwalters schriftlich zustimmen.
Oft wird
bei der Bestellung und im Verwaltervertrag geregelt, dass die Abberufung
des Verwalters nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Insbesondere professionelle Verwalter bestehen darauf, dass eine
vorzeitige Abberufung vor Ablauf des Bestellungszeitraums nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Ein
solcher liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung
aller Umstände eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr
zugemutet werden kann, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
mehr besteht. Diese Situation kann eingetreten sein, wenn:
-
Weigerung die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
durchzuführen
-
Verschweigen einer eigenen Vermittlungsprovisionen beim
Abschluss von Versicherungsvertragen für
die Wohnungseigentümergemeinschaft
-
Vermischung von Verwaltungsgeld der Gemeinschaft mit dem
privatem Vermögen
-
nicht rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlussrechnung
-
Jahresabschlussrechnung enthält grobe Fehler bei der
Kostenverteilung
-
Verwalter lädt nicht zur Eigentümerversammlung ein
-
Weigerung Einblick in das Sitzungsprotokoll oder andere
Unterlagen zu gewähren.
-
Verwalter wird zahlungsunfähig und muss Insolvenz anmelden.
-
Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat wird grundlos
verweigert
-
grundlose Strafanzeige gegen einen Wohnungseigentümer
Erfahren
die Wohnungseigentümer von einem solchen Fehlverhalten, so müssen sie
zeitnah innerhalb einer angemessenen Frist über die Abberufung
entscheiden. Dann muss schnellstens zur Eigentümerversammlung eingeladen
werden.
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Rechte und Pflichten des Verwalters
Die Rechte
und Pflichten des Verwalters ergeben sich zum einen aus dem Gesetz, aber
auch aus dem zu schließenden Verwaltervertrag. Hier sind neben der Frage
der Vergütung des Verwalters auch weitere wichtige Regelungen zu treffen.
So ist zum Beispiel festzulegen, ob und wann der Verwalter berechtigt ist,
im Namen der Wohnungseigentümer Verträge mit Handwerkern oder
Versicherungen abzuschließen, und in welchen Fällen er zunächst die
Zustimmung der Eigentümerversammlung einholen
muss.
Nur in
dringenden Fällen ist der Verwalter gesetzlich ermächtigt, für die
Eigentümergemeinschaft Verträge
einzugehen. Zu denken ist dabei an eilige Reparatur- und
Instandhaltungsarbeiten, die so schnell erledigt werden müssen, dass eine
vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung nicht mehr eingeholt
werden kann.
Daneben gehört
es zu den Pflichten des Verwalters, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer
durchzuführen und für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Er muss
bei Störungen und Unregelmäßigkeiten informiert werden.
Zu seinen
Aufgaben gehört es auch, mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung
einzuberufen. Hierzu hat er alle Wohnungseigentümer schriftlich unter
Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. In der Regel leitet der
Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung und regelt so deren Ablauf.
Des
weiteren ist er für die Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft
verantwortlich. Er muss jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufstellen, in
dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Für
die Geltendmachung und Einziehung des Hausgeldes
des einzelnen Wohnungseigentümer ist ebenfalls der Verwalter zuständig.
Er zieht diese Beiträge ein und zahlt davon die im Wirtschaftsplan
ausgewiesenen, gemeinsamen
Strom-, Wasser- und Heizölkosten, Versicherungsprämien und den
Hausmeisterlohn. Dabei ist er verpflichtet, das ihm anvertraute Gelder
gesondert von seinem privatem Vermögen zu verwalten und gewinnbringend
anzulegen. Am Jahresende muss er den Wohnungseigentümern einen Überblick
über die tatsächliche Finanzsituation der Gemeinschaft geben. Diese
Jahresabrechnung kann zugleich auch die Grundlage für die Entlastung des
Verwalters durch die Eigentümerversammlung sein. Die Entlastung erfolgt
durch einen Mehrheitsentschluss der Eigentümerversammlung, der zu einem
Verzicht der Gemeinschaft auf bestehende Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Verwalter führt. Insoweit handelt es sich nicht um eine bloße
Formalie, sondern um einen echten Rechtsverzicht der Eigentümergemeinschaft,
der gut überlegt sein sollte. Eine Pflicht zur Entlastung besteht nicht .
Ebenso wenig hat der Verwalter einen Anspruch hierauf.
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| Auskunfts-
und Einsichtsrechte
Dem Auskunftsrecht der Wohnungseigentümer
korrespondiert die Auskunftspflicht des Verwalters entsprechend § 259
BGB. Er kommt seiner Abrechnungspflicht nur dann hinreichend nach, wenn er
die Voraussetzungen für eine effektive und zumutbare Wahrnehmung der Überprüfungsrechte
der einzelnen Eigentümer schafft. Bei der Ausgestaltung der für die
Beschlussfassung nötigen Information der Eigentümer steht dem Verwalter
ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Bei kleineren
Wohnungseigentumsgemeinschaften kann es sich anbieten, die
Gesamtjahresabrechnung inklusive der Einzelabrechnungen den einzelnen
Wohnungseigentümern vorab zukommen zu lassen. Mindestanforderung für
eine ordnungsgemäße Information der Eigentümer ist jedoch, dass vor und
auch während der Eigentümerversammlung den Eigentümern uneingeschränkt
und in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wird, in die
Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer einzusehen. Die Offenlegung
der Unterlagen hat dabei zeitlich so zu erfolgen, dass vor der Versammlung
für den einzelnen Eigentümer ausreichend Zeit bleibt, die
Einzelabrechnungen aller zu prüfen. Der Verwalter kann seiner
Auskunftspflicht nicht durch Bereithalten der Unterlagen in seinem Büro
genügen. Entsprechend § 269 Abs. 1 BGB fordert vielmehr die Natur des
Schuldverhältnisses, die Auskünfte dort zu geben, wo sie benötigt
werden. Nach dem OLG Köln genügt es nicht, dass jedem
Wohnungseigentümer das Recht zugebilligt wird, im Verwalterbüro die
Unterlagen einzusehen. Das ist mit der gesetzlichen Regelung des
Leistungsorts (§ 269 Abs. 1 BGB) nicht vereinbar. Sie führt darüber
hinaus zu einer unbilligen Benachteiligung der interessierten
Wohnungseigentümer, die zur Verwirklichung des Auskunftsanspruchs je nach
Lage des Verwalterbüros erhebliche Wege auf sich zu nehmen hätten.
Berechtigte Belange der Verwalter und Kostengesichtspunkte stehen
demgegenüber einem Bereithalten der Unterlagen am Ort der
Eigentümerversammlung auch bei großen Wohnungseigentumsanlagen nicht
entgegen (Nach OLG Köln 1997). |
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Haftung des Verwalters für Schäden
Verletzt
der Verwalter seine Pflichten, so kann er sich sowohl gegenüber den
Wohnungseigentümer als auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig
machen. Voraussetzung dafür ist, dass er schuldhaft eine gesetzliche oder
vertragliche Regelung verletzt hat und dadurch der Eigentümergemeinschaft,
einem oder mehreren Wohnungseigentümer oder einem Dritten ein Schaden
entsteht.
Der
Verwalter hat zum Beispiel für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Sorge zu tragen und die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies bedeutet aber nicht, dass er
die anstehenden Arbeiten selbst durchführen muss. Er ist lediglich dazu
verpflichtet, die ausführenden Handwerker sorgfältig auszusuchen. Da der
Verwalter nur für eine ordnungsgemäße Vergabe des Auftrags zu sorgen
hat, haftet er auch nur, wenn ihm hierbei ein Vorwurf zu machen ist, zum
Beispiel weil der beauftragte Handwerker erkennbar ungeeignet war. Dagegen
haftet er nicht für Schäden, die der ordnungsgemäß ausgesuchte
Handwerker bei Durchführung der Arbeiten verursacht. In einem solchen
Fall kann der Geschädigte nur vom Handwerker selbst Schadensersatz
verlangen. Auch für Schäden, die der Hausmeister verursacht, haftet der
Verwalter in der Regel nicht.
Eine
Schadensersatzpflicht des Verwalters kann sich aus folgenden Umständen
ergeben:
-
Verzögern der notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch den
Verwalter.
-
Zahlung von Handwerkerrechnungen, obwohl die Arbeiten
mangelhaft durchgeführt wurden.
-
unterlasse Prüfung des Gebäudes auf instandsetzungsbedürftige
Stellen.
-
fehlerhafte oder verspätete Aufstellung eines
Jahresabschlusses.
-
fehlerhafte Auswahl eines zu beauftragenden Handwerkers.
-
Verletzung von Verkehrsicherungspflichten durch den
Verwalter.
Insbesondere
bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kommt auch eine
Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten in Betracht. Eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht, wenn
erforderliche Sicherungsmaßnahmen bei drohenden Gefahren nicht getroffen
worden sind. So muss der Verwalter dafür sorgen, dass für niemanden eine
Gefahr vom Gebäude ausgeht. Für die Wohnungseigentümer ist dieser
Umstand deshalb von Bedeutung, da sie häufig neben dem Verwalter für Schäden
von Dritten ein zu stehen haben. Um das Risiko einer eigenen Haftung für
Schäden zu minimieren, sollte der Abschluss einer Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung durch die Eigentümergemeinschaft
ernsthaft erwogen werden, sofern eine solche Versicherung nicht bereits
besteht.
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Ausschluss der Haftung des
Verwalters
Die Haftung
des Verwalters auf Schadensersatz kann in bestimmten Fällen ganz
entfallen oder sich um einen bestimmten Anteil kürzen. Zu denken ist
dabei an Fälle in denen der Geschädigte für den entstandenen Schaden
mitverantwortlich ist.
Des
weiteren kann die Haftung des Verwalters entfallen, weil die Eigentümerversammlung
den Verwalter insoweit durch einen entsprechenden Beschluss bereits
entlastet hat. Die Entlastung des Verwalters erstreckt sich dabei auf alle
Umstände, die den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung bekannt
war, oder die sie bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen können.
Von daher sollten es sich die Wohnungseigentümer gut überlegen, ob sie
den Verwalter pauschal entlasten, da sie insoweit auf ihre Rechte
unwiderruflich verzichten. Dagegen kommt eine Entlastung wegen Straftaten
des Verwalters nicht in Betracht.
Ebenso
wenig kann der Verwalter seine Haftung in Fällen, in denen er fahrlässig
einen Schaden verursacht, bereits im Voraus wirksam ausschließen. Eine
entsprechende Vereinbarung im Verwaltervertrag ist unwirksam, da sie mit
der besonderen Vertrauensstellung des Verwalters nicht vereinbar ist.
Geltendmachung des Schadens
Jeder
Wohnungseigentümer kann seinen eigenen Eigentums- oder Vermögensschaden
selbständig gegenüber dem Verwalter geltend machen. Soweit dies nötig
ist, kann das zuständige Amtsgericht angerufen werden.
Wenn der
Verwalter dagegen ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum oder am
Verwaltungsvermögen verursacht, ist es erforderlich, dass in der Eigentümerversammlung
ein Beschluss gefasst wird, durch den ein Wohnungseigentümer ermächtigt
wird, den Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter
geltend zu machen. Soweit dies nötig ist, kann dieser Anspruch vom ermächtigten
Wohnungseigentümer auch vor dem zuständigen
Amtsgericht eingeklagt werden.
Als
Schadensersatz hat der Verwalter insoweit den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn er die Pflicht nicht verletzt hätte. Ist dies für
den Verwalter nicht möglich oder geht es um eine Personenverletzung oder
eine Sachbeschädigung, so kann Schadensersatz in Geld gefordert werden.
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