WEG
§§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 23 Abs. 1 und Abs. 4
Leitsätze:
a) Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch
Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen
Mehrheitsbeschluss begründet
werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute
Beschlusskompetenz
(teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).
b) Durch Beschlussfassung können nur
solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss
entscheiden dürfen,
anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.
c) § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein
Beschluss nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus,
dass die
Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluss
entscheiden durften.
d) Ein trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit
gefasster Beschluss ist nichtig.
e) Der Beschluss
in einer Angelegenheit,
welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft,
aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur
anfechtbar.
BGH, Beschl. v. 20. September 2000 - V ZB
58/99 - Kammergericht, LG Berlin, AG Schöneberg
Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage,
und zwar der Antragsteller zu 2 seit Dezember 1990, der Antragsteller zu 3 seit Oktober
1998 und die Antragsgegnerin seit August 1993. Die Antragsgegnerin hat die in ihrem
Sondereigentum stehenden Räume an einen Gaststättenbetreiber verpachtet, der den zum
Gemeinschaftseigentum gehörenden Vorgarten als Freischankfläche nutzt.
Am 18. April 1989 beschloss
die
Wohnungseigentümerversammlung mit den Stimmen der Anwesenden mehrheitlich, der
Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Nutzung des Vorgartens im Rahmen des
Lokalbetriebs zu genehmigen unter der "Voraussetzung" einer Einigung mit dem
Verwaltungsbeirat und zwei weiteren, nicht anwesenden Wohnungseigentümern. Diese beiden
Wohnungseigentümer und der Verwaltungsbeirat erklärten in der Folgezeit ihre Zustimmung
unter bestimmten Auflagen, z.B. Errichtung einer schallschluckenden Markise. Ab 1992
beschwerte sich u.a. die Antragstellerin zu 1 über Lärmbelästigungen durch den
Gaststättenbetrieb. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. April 1998 wurde die
Regelung erneut zur Abstimmung gestellt. Für den Antrag auf Aufhebung der Genehmigung zur
Nutzung des Vorgartens ergab sich keine Stimmenmehrheit, wohl aber für einen Auftrag an
den Verwaltungsbeirat, mit der Antragsgegnerin Vereinbarungen vorzubereiten, um die
aufgetretenen Mängel abzustellen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß
verpflichtet, es zu unterlassen, den vor ihrem Sondereigentum gelegenen Vorgarten zum
Betrieb einer Gaststätte zu nutzen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das
Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde möchte
das Kammergericht zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1998 (NZM 1999, 378) gehindert und hat
deshalb die Sache mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 (NZM 2000, 137 = FGPrax 2000, 16)
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3 WEG, § 45 Abs.
1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, durch einen nicht
angefochtenen und somit bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss könne ein
Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen nicht begründet werden.
Demgegenüber hat
das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 1999, 378) in einer auf weitere Beschwerde
ergangenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die in BGHZ 54, 65 veröffentlichte
Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 21. Mai 1970 die Auffassung vertreten, ein die
Nutzung von Gemeinschaftseigentum zugunsten eines Wohnungseigentümers in Abweichung der
Teilungserklärung regelnder bestandskräftiger Eigentümerbeschluss sei als
"Ersatzvereinbarung" für alle Beteiligten verbindlich, auch wenn er der
Allstimmigkeit bedurft hätte. Der Beschluss
sei weder wegen Überschreitung der
Regelungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft noch wegen eines Eingriffs in den
dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums nichtig. Diese Divergenz rechtfertigt die
Vorlage.
III. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG,
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist aber nicht
begründet. Der Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Kammergerichts in Berlin bei.
Die Antragsteller können gemäß § 15 Abs. 3 WEG in
Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin Unterlassung der alleinigen
Nutzung des zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Vorgartens durch den Gaststättenbetrieb
verlangen. Dieser Gebrauch ist unzulässig, weil der durch den
Eigentümerbeschluss
erfolgte Ausschluss des Mitgebrauchs (1) unwirksam ist. An der in BGHZ 54, 65
veröffentlichten Entscheidung wird insoweit nicht mehr festgehalten und der
Anwendungsbereich der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats zur Gültigkeit von
bestandskräftigen Mehrheitsbeschlüssen mit Vereinbarungsinhalt eingegrenzt (2). Der
Eigentümerversammlung fehlte die Beschlusskompetenz (3). Dies macht den
Beschluss nichtig
(4), und zwar mit Wirkung ex tunc (5).
1. In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht legt der
Senat den Eigentümerbeschluss vom 18. April 1989 in eigener Kompetenz (Senat, BGHZ 139,
288, 292) als Einräumung eines Sondernutzungsrechts an den Vorgartenbereichen zugunsten
des Eigentümers der Teileigentumseinheit Nr. 3 aus. Die in dem Beschluss
genannte
"Voraussetzung" einer Einigung zwischen der Rechtsvorgängerin der
Antragsgegnerin, dem Verwaltungsbeirat sowie zwei Wohnungseigentümern und einer
Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses durch Rundschreiben ist eingetreten.
dass die in
der Zustimmung genannten Auflagen teilweise nicht erfüllt worden sind, hat auf die
Begründung des Sondernutzungsrechts keinen Einfluss, sondern hätte allenfalls zu einem
Widerruf der Zustimmung berechtigt, der jedoch nicht erklärt worden ist. Unter diesen
Umständen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob, wie das vorlegende Gericht durchaus
zutreffend in Erwägung zieht, in der in der Eigentümerversammlung vom 28. April 1998
erfolgten mehrheitlichen Ablehnung einer Aufhebung des Eigentümerbeschlusses vom 18.
April 1989 nicht dessen positive Bestätigung zu sehen ist, weil die
Eigentümerversammlung zugleich einen Beschluss gefasst hat, der die Aufrechterhaltung des
Beschlusses vom 18. April 1989 gerade zur Voraussetzung hat (zur Beschlussqualität eines
Negativbeschlusses vgl. Wenzel, Festschrift für Merle [2000] 353, 355, 361).
2. Zu Recht nimmt das vorlegende Gericht weiterhin an,
dass
ein Sondernutzungsrecht durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der
Wohnungseigentümerversammlung nicht begründet werden kann.
a) Allerdings hat der früher für Entscheidungen über
Vorlagen in Wohnungseigentumssachen zuständige VII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom
21. Mai 1970 (BGHZ 54, 65) ausgeführt, dass
ein Eigentümerbeschluss über die
Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Kellerraum unter gleichzeitiger baulicher
Veränderung nur ungültig ist, wenn er auf entsprechenden Anfechtungsantrag hin für
ungültig erklärt wird. Die nicht auf die zugrunde liegende Fallgestaltung beschränkte
Begründung sowie der Leitsatz der Entscheidung sind in der Folgezeit von der
überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als ein allgemeiner Rechtssatz
verstanden und auf die Abänderung des Gesetzes oder der Teilungserklärung bzw.
Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss übernommen worden (vgl. BayObLG NJW-RR
1992, 81, 83; 1993, 85, 86; NJW 1995, 202, 203; Demharter, MittBayNot 1996, 417; Sauren,
NJW 1995, 178 m.w.N.). Dies hat der erkennende Senat bisher nicht getan. Er hat zwar auch
an dem Rechtssatz festgehalten, dies aber jeweils bei anderen Fallgestaltungen
ausgesprochen. So ging es in dem Beschluss
vom 16. September 1994 (BGHZ 127, 99) um die
Gültigkeit eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses, durch den einer Zahnärztin die
praxisbedingten Bewirtschaftungsmehrkosten in Anwendung der in der Gemeinschaftsordnung
enthaltenen Klausel, wonach sie diese Kosten allein zu tragen hatte, nicht konkret,
sondern pauschal auferlegt wurden. Da der Senat diese Handhabung als nicht mehr von der
Klausel gedeckt ansah, andererseits die praxisbedingten Bewirtschaftungsmehrkosten sich
bei der Erfassung einer Pauschalierung nicht generell entziehen, handelte es sich um einen
Fall, in dem die Eigentümer die Teilungserklärung (Vereinbarung) nicht abgeändert,
sondern nur fehlerhaft angewendet haben (vereinbarungswidriger Beschluss).
Gegenstand der
Entscheidung vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 329) war ein Beschluss
über ein absolutes Verbot
der Hundehaltung, also eine Gebrauchsregelung, die sich nicht mehr in dem Rahmen der
"Ordnungsmäßigkeit" im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG hielt und deswegen einer
Vereinbarung bedurft hätte, diese mithin substituierte (vereinbarungsersetzender
Beschluss). Lediglich die Entscheidung vom 11. Juli 1991 (BGHZ 115, 151) über die
Zulässigkeit der Erhebung von pauschalen Verzugszinsen in Höhe von 10% betraf einen
Mehrheitsbeschluss, durch den gesetzliche Bestimmungen abbedungen wurden (gesetzes-, bzw.
vereinbarungsändernder Beschluss; zur Terminologie vgl. Wenzel, Festschrift für Hagen
[1999], 231, 235; ders. ZWE 2000, 2 f.). Die Frage, ob ein solcher Beschluss
nichtig ist,
hat der Senat jedoch ausdrücklich offengelassen. Sie ist nunmehr bejahend zu beantworten.
Der Senat hält insoweit an der in BGHZ 54, 65 veröffentlichten Ausgangsentscheidung des
VII. Zivilsenats nicht mehr fest, die der Sache nach auch die Einräumung eines
Sondernutzungsrechts betraf. Daraus folgt zugleich, dass
der in der Entscheidung
aufgestellte und vom Senat übernommene Rechtssatz, dass
ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss auch dann gültig ist, wenn die Angelegenheit einem
Mehrheitsbeschluss
nicht zugänglich war, sondern eine Vereinbarung bzw. Einstimmigkeit erfordert hätte, nur
für vereinbarungsersetzende und vereinbarungswidrige Beschlüsse, nicht dagegen für
vereinbarungsändernde oder Beschlüsse gilt, die gesetzliche Bestimmungen
abbedingen.
b) Diese teilweise Aufgabe und Abgrenzung der bisherigen
Rechtsprechung ist geboten, weil die Praxis von der durch die Rechtsprechung eröffneten
Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen durch Mehrheitsbeschluss abzuändern, vielfach
ausufernden Gebrauch gemacht hat (Demharter, WuM 2000, 291, 292) mit zum Teil fatalen
Folgen (vgl. Bassenge, NZM 2000, 649). Dies geschieht entweder in der Erwartung,
dass
eine
Anfechtung des - in jedem Fall rechtswidrigen - Beschlusses aus Kostengründen
unterbleibt, oder in der Annahme, dass alles, was vereinbart werden könne, auch
beschlossen werden dürfe (vgl. Müller, NZM 2000, 648; anders ders. Festschrift für
Bärmann und Weitnauer, 1990, S. 505, 510), bzw. dass
die gesetzlichen
Kompetenzzuweisungen nicht zwingend seien und "weitergehende Beschlussfassungen"
erlaubten (Deckert, NZM 2000, 361, 362; Rapp, DNotZ 2000, 185, 192). Diese Praxis stellt
jedoch den gesetzlichen Regelungszusammenhang von Vertrags- und Mehrheitsprinzip (siehe
unter 3.) geradezu auf den Kopf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 23 Rdn. 160 a)
und widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl.
§ 16 III, 3 b dd [S. 481]), wonach unter der Geltung des Vertragsprinzips eine im Gesetz
nicht vorgesehene Mehrheitskompetenz einer eindeutigen Ermächtigung bedarf. Außerdem
wird § 10 Abs. 2 WEG umgangen und die Publizität des Grundbuchs entwertet (Häublein,
ZMR 2000, 423, 426; Rapp, DNotZ 2000, 185, 189 ff; Röll, ZWE 2000, 13, 15). Da
vereinbarungsändernde Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines
Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, ergibt sich der
Inhalt des Wohnungseigentums nach dieser Praxis nicht mehr aus dem Grundbuch, sondern aus
den - oft laienhaft verfassten und auslegungsbedürftigen - Protokollen der
Eigentümerversammlungen. Die im Streitfall erfolgte Einräumung eines
Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluss ist ein anschauliches Beispiel dafür. Dies
zu legitimieren, läuft dem Gesetz zuwider. Es hat die Mehrheitsmacht
bewusst auf
bestimmte Angelegenheiten beschränkt und auf diese Weise dafür Sorge getragen,
dass
jeder Wohnungseigentümer darauf vertrauen kann, dass
sein Eigentum mehrheitsfest ist
(Häublein, ZMR 2000, 423, 426; Wenzel, ZWE 2000, 2, 7). Selbst wenn man im Hinblick auf
die gerade bei großen Gemeinschaften bestehenden Schwierigkeiten, die Zustimmung aller
Eigentümer zu einer im Interesse ordnungsmäßiger Verwaltung liegenden Abänderung
bestehender Vereinbarungen - notfalls klageweise - zu erlangen, das Fehlen einer
erleichternden Möglichkeit für einen Mangel des Gesetzes halten wollte, käme man an der
Tatsache nicht vorbei, dass hierin eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers liegt und
entsprechende Änderungen des Gesetzes bisher keine Mehrheit gefunden haben (vgl.
Häublein, ZMR 2000, 423, 426; Röll WE 1992, 244, 245). Hieran ist die Rechtsprechung
gebunden und kann sie nicht aus Praktikabilitätserwägungen (vgl. Deckert, NZM 2000, 361,
363; Würfel, DWE 2000, 14 ff.) korrigieren.
c) Hinzu kommt, dass
die Frage, ob für die Begründung
eines Sondernutzungsrechts durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss an der Entscheidung
vom 21. Mai 1970 festzuhalten ist, in der obergerichtlichen Judikatur und in der Literatur
nach wie vor heftig umstritten ist (bejahend BayObLGZ, 1973, 267, 269; NJW-RR 1990, 1104,
1105; 1992, 81, 83; 1993, 85, 86; OLG Düsseldorf NZM 1999, 378; OLG Frankfurt OLGZ 1986,
38, 39; OLG Hamm, WE 1997, 384, 385; OLG Köln, NZM 1998, 979, 980; Deckert, WE 1999, 2,
5; Demharter, MittBayNot 1996, 417; Hauger, WE 1993, 231, 233; Müller, Praktische Fragen
des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 167, 180; Münstermann-Schlichtmann, DWE 1991, 55,
56; Schuschke, NZM 1999, 241, 243; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG Rdn. 19;
verneinend KG NJW-RR 1987, 653, 654; OLG Karlsruhe, ZMR 1991, 33, 34; OLG Köln, NJW-RR
1992, 598; WE 1998, 193, 194 m. Anm. Ott S. 200; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 10
WEG Rdn. 10 c; Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., WEG § 10 Rdn. 59; Weitnauer/Lüke,
WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 23 ff; Belz, DWE 1991, 130, 136; DWE 1996, 140, 143; WE 1997,
293, 296; ders. Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 84; Bielefeld, DWE 1993,
92, 98; Fisch, MittRhNotK 1999, 213, 224; Kreuzer, MittBayNot 1996, 339, 341; WE 1997,
362, 364; ders. Festschrift Merle (2000), 203, 209; Lüke, DNotZ 1997, 960, 962; Röll,
ZWE 2000, 13, 14; Wenzel, ZWE 2000, 2, 5; differenzierend nach Inhalt und Ausmaß
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 113 a). Auch dies erfordert eine
Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung. Dabei kann offen bleiben, ob der
Beschluss vom 21. Mai 1970 nicht schon durch die von dem erkennenden Senat vertretene
Kernbereichstheorie (BGHZ 127, 99, 105; 129, 329, 333; Demharter, MittBayNot 1996, 417)
überholt ist, weil der mit der Begründung eines Sondernutzungsrechts einhergehende
Entzug des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer der Einräumung eines
Nießbrauchs, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Grunddienstbarkeit
oder auch einer Regelung nach § 1010 BGB vergleichbar ist (Belz, DWE 1996, 140, 143;
ders. WE 1997, 293, 296; ders., Handbuch des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdz. 84), die
zugleich den Haftungsgegenstand eines beschränkten Liegenschaftsrechts im Sinne der §§
877, 876 BGB nachteilig verändert (hierzu vgl. BGHZ 91, 343, 345 = NJW 1984, 2409; OLG
Frankfurt, WE 1998, 232, 233; Staudinger/Gursky [1995] § 877 Rdn. 48). Jedenfalls fehlt
der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz. Sie betrifft die formelle
Legitimation des Beschlusses und nicht wie die Kernbereichstheorie die
materiell-rechtliche Frage, inwieweit das Wohnungseigentum mehrheitsfest ist. Der
Gegenstand beider Rechtsfiguren ist verschieden, so dass
die erste Rechtsfigur nicht wegen
der zweiten entbehrlich ist (a.A. Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 115).
3. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen
Angelegenheiten, die die Wohnungseigentümer durch (Mehrheits-)Beschluss, und solchen, die
sie durch Vereinbarung regeln können. Gemäß § 23 Abs. 1 WEG können durch
Beschlussfassung solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem
Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch
Beschluss entscheiden können. Anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung, § 10 Abs. 1
WEG. Die Mehrheitsherrschaft bedarf damit der Legitimation durch Kompetenzzuweisung. Sie
ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Sie wird vom
Gesetz nur dort zugelassen, wo es um das der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige
Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, namentlich um die Ausgestaltung des
ordnungsgemäßen Gebrauchs und um die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums (§ 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 WEG) geht (Senat, BGHZ 115, 151, 154).
Hierdurch unterscheidet sich das Wohnungseigentumsgesetz bewusst von den gesetzlichen
Vorschriften, die für die körperschaftlich organisierten Verbände des
Gesellschaftsrechts grundsätzlich das Mehrheitsprinzip anordnen, und orientiert sich an
der für Personengesellschaften geltenden Rechtslage. Wenn aber das Gesetz die
Mehrheitsmacht auf bestimmte Bereiche beschränkt, kann jeder Eigentümer darauf
vertrauen, dass sein Wohnungseigentumsrecht im übrigen mehrheitsfest ist (Häublein, ZMR
2000, 423, 426; Wenzel, ZWE 2000, 2, 7). Ist eine Angelegenheit weder durch das
Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, kann
eine Regelung durch Mehrheitsbeschluss nicht erfolgen: Der Mehrheit fehlt von
vorneherein
jede Beschlusskompetenz, die Wohnungseigentümerversammlung ist für eine
Beschlussfassung
absolut unzuständig (vgl. Senat, BGHZ 115, 151, 152; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl.,
§ 23 Rdn. 160 a; Buck, WE 1998, 90, 92; Wenzel, ZWE 2000, 2, 4). dass
die Vorschriften
des Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abdingbar sind, ist unerheblich. Entscheidend
ist, dass dies nur im Wege der Vereinbarung möglich ist (Weitnauer, WE 1995, 163, 164).
Was zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist,
dass
dies auch beschlossen werden darf (Müller, Festschrift für Bärmann und Weitnauer [1990]
S. 505, 510; anders ders. NZM 2000, 648 und NZM 2000, 854). Die Beschlusskompetenz wächst
der Mehrheit auch nicht dadurch zu, dass ein in angemaßter Kompetenz
gefasster
Beschluss bestandskräftig wird und der Beschlussgegenstand damit zukünftig dem Mehrheitsprinzip
unterfällt (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2000, 875, 876). Aus § 23 Abs. 4 WEG ergibt sich
nichts anderes (a.A. Demharter, WuM 2000, 291, 293; Müller, NZM 2000, 854). Die
Bestimmung erlaubt keine Durchbrechung des Vertragsprinzips, sondern ist systematisch und
teleologisch dem Geltungsbereich des Mehrheitsprinzips verhaftet.
Die hier erfolgte Zuweisung der ausschließlichen Nutzung
des im Gemeinschaftseigentum stehenden Vorgartens an die Rechtsvorgängerin der
Antragsgegnerin ist als Begründung eines Sondernutzungsrechts einer Beschlussfassung von
vorneherein entzogen (Ott, ZWE 2000, 333, 336; Wenzel, ZWE 2000, 2, 5 f.; a.A. Buck, NZM
2000, 645, 649). Sie unterfällt nicht der Bestimmung des § 15 WEG, weil sie nicht eine
Konkretisierung des Gebrauchs, sondern neben der Zuweisung an den begünstigten
Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer den vollständigen Ausschluß
vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile
zum Gegenstand hat. Ein solcher Gebrauchsentzug ist aber keine Regelung des Gebrauchs nach
§ 15 WEG, weil diese den Mitgebrauch voraussetzt. Er ändert vielmehr § 13 Abs. 2 WEG ab
und hat deswegen nicht (auch) vereinbarungsersetzenden Charakter (a.A. Häublein, ZMR
2000, 423, 429), sondern gesetzesändernden Inhalt. Eine solche Regelung ist dem
Mehrheitsprinzip von vorneherein eben so wenig zugänglich wie die Änderung einer
Vereinbarung.
4. Die absolute Beschlussunzuständigkeit macht einen
Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. BayObLGZ 1984, 198, 203; 1985, 345,
346; 1990, 312, 314; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 123; Weitnauer/Lüke,
WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 25; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl.,
Rdn. 397; krit. Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 113 ff). Dies folgt
allerdings nicht schon aus § 23 Abs. 4 WEG i.V.m. der Überlegung, dass
auf die
Legitimation durch Kompetenzzuweisung nicht verzichtet werden kann (a.A. Wenzel, ZWE 2000,
2, 5). Denn die Vorschrift setzt eine Beschlusskompetenz voraus (Bärmann/Pick/Merle, WEG,
8. Aufl., § 23 Rdn. 160 a; Häublein, ZMR 2000, 423, 428; Kümmel, ZWE 2000, 387, 391;
Ott, ZWE 2000, 333, 336). Die Nichtigkeit ergibt sich jedoch aus der Tatsache,
dass
die
Wohnungseigentümer von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung - ohne dahingehende
Klausel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung - nicht durch
Mehrheitsbeschluss, sondern nach § 10 Abs. 1 WEG nur durch Vereinbarung abweichen
können. Diese Vorschrift ist unter dem beschriebenen Regelungszusammenhang, der das
Vertragsprinzip zur Regel und das Mehrheitsprinzip zur Ausnahme macht, zwingend. Im
Ergebnis gilt insoweit nichts anderes als bei Satzungsdurchbrechungen im
Gesellschaftsrecht ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden
Formvorschriften (vgl. hierzu BGHZ 123, 15, 19; Wenzel, ZWE 2000, 2, 7).
Anders verhält es sich dagegen in den Angelegenheiten,
welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betreffen.
Hier räumt das Gesetz den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer
Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine "ordnungsmäßige" Maßnahme geht.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vorneherein für eine
Beschlussfassung absolut unzuständig (Buck, WE 1998, 90, 92 f; Wenzel, ZWE 2000, 2, 4
ff.). Sie darf nur keine Beschlüsse fassen, die über die "Ordnungsmäßigkeit"
des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung hinausgehen. Da dies aber von den
Umständen des Einzelfalles abhängt und die Frage der Abgrenzung vielfach nicht leicht zu
entscheiden ist, kann die Beschlusszuständigkeit nicht davon abhängen, ob eine Maßnahme
ordnungsmäßig ist. Die "Ordnungsmäßigkeit" ist aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend (a.A. Häublein, ZMR 2000, 423, 429), so
dass
für Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen an der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten ist, dass in diesen Angelegenheiten bestandskräftige
Mehrheitsbeschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den
Abschluss einer
Vereinbarung oder Einstimmigkeit erfordert hätte (vereinbarungsersetzende Beschlüsse).
Die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 18. April
1989 kann von den Antragstellern auch ohne gerichtliche Feststellung und ohne zeitliche
Befristung geltend gemacht werden (BGHZ 107, 268, 270 f.; Bärmann/Pick/Merle aaO § 23
Rdn. 107; a.A. Häublein, ZMR 2000, 423, 430 ff.). Sie rechtfertigt das
Unterlassungsbegehren.
5. Der Senat ist sich bewusst, dass die Entscheidung über
den zugrundeliegenden Einzelfall hinaus auch für andere Problemfelder, wie z.B. die
Änderung des einer Mehrheitsentscheidung entzogenen gesetzlichen bzw. vereinbarten
Kostenverteilungsschlüssels (vgl. Würfel, DWE 2000, 14) oder die Aufhebung der
Zustimmungsverpflichtung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Vermietung/Veräußerung nach § 12 WEG durch Mehrheitsbeschluss (vgl. Röll, ZWE 2000,
13, 16), Bedeutung hat. Soweit es dabei um die Frage ihrer sog. unechten Rückwirkung
geht, betrifft dies nur in der Vergangenheit liegende, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte, wie z.B. Beschlüsse über den generellen Kostenverteilungsschlüssel, nicht
dagegen Beschlüsse über konkrete Abrechnungen (Kümmel, ZWE 2000, 387, 388).
Ist der
durch Beschluss geregelte Sachverhalt - wie hier - noch nicht abgeschlossen, wird es
jeweils darauf ankommen, ob und inwieweit im Vertrauen auf den von dem Bundesgerichtshof
bisher uneingeschränkt aufgestellten Rechtssatz, dass
bestandskräftige
Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt gültig sind, rechtlich schützenswerte
Positionen entstanden sind, deren Beseitigung zu unzumutbaren Härten führen würde, so
dass die Folgen der Entscheidung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben ausnahmsweise nur für die Zukunft gelten können (vgl. BGHZ 132, 6, 11; 132, 119,
131). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier jedoch nicht begründet worden, weil die
Frage der Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch bestandskräftigen
Mehrheitsbeschluss nach der in BGHZ 54, 65 veröffentlichten Entscheidung in der
obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur weiter heftig umstritten war und
eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung sich hierzu nicht entwickelt hat.
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