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Scheidungskosten

Prozesskostenvorschuss

 

Scheidungskosten Prozesskosten Rechtsanwalt

Schnellinfo: Scheidungskosten sind die Kosten des Anwalts bzw. der Anwälte sowie die Kosten, die das Gericht verursacht. Die Kosten des Anwalts berechnen sich auf der Grundlage der beiderseitigen Einkommen der Parteien (Nettoeinkommen der beiden Ehegatten addiert und dann mal drei Monate). Dieser sogenannte Streitwert wird dann noch um regelmäßig 1.000 Euro erhöht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Streitwert ist nicht das, was Sie zahlen müssen, sondern nur die Berechnungsgrundlage. Wenn wir die Verfahren betreiben und sie sich einig sind, können wir auf einen zweiten Anwalt verzichten. 

 

Wir orientieren uns im Übrigen regelmäßig an den gesetzlichen Vorgaben, sodass es nicht etwa über Honorarvereinbarungen teurer wird. Zu den Anwaltskosten kommen noch die Gerichtskosten, die sich auf der Basis dieses Streitwerts berechnen und zwei Gebühren nach § 34 GKG betragen. Nehmen wir an, der Ehemann verdient 2.500 Euro netto und die Ehefrau ist Hausfrau ohne eigenen Verdienst. Dann würden die Gesamtkosten einschließlich der Gerichtskosten 1.687,30 Euro betragen. 

 

In der Regel werden die Prozesskosten bei einem Scheidungsurteil gegeneinander aufgehoben, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiervon wird nur in Ausnahmefällen abgewichen, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO

 

Kostenregelung 

§ 93 a ZPO

(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;

2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 (Anmerkung: die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind) bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist. Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.

(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.

(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

 

Gegenstandswerte 
Scheidung

Die Streitwertbemessung in Ehesachen richtet sich nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz verlangt also eine Gesamtabwägung aller aufgezeigten Bemessungsfaktoren . Für die Ehescheidung rechnet man das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens 2.000,00 €. Davon werden ggf. ein Pauschalbetrag für minderjährige Kinder von je 250,00 € und eventuelle Schulden der Ehegatten abgezogen. Vgl. aber OLG Dresden - 22 WF 0115/02, 22 WF 115/02: Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt ist.

Sorgerecht als Scheidungsfolgesache beträgt nach § 48 III GKG 900,00 €. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2.000 €. In nicht vermögensrechtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist der Geschäftswert regelmäßig auch dann auf 3.000 Euro festzusetzen, wenn nur der Teilbereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" von dem Verfahren betroffen ist.

Versorgungsausgleich beläuft sich in den meisten Fällen auf 1.000 €. Es gibt aber diverse Ausnahmen bzw. andere Berechnungsweisen.  

Unterhalt: Jahreswert des Forderungsbetrages sowie ggf. zusätzlich der Unterhaltsrückstand.

Der Streitwert im Verfahren über den Zugewinnausgleich hängt vom Wert der Forderung ab.

Für die Hausratsauseinandersetzung gilt auch der Wert der Gegenstände.

Auch während des Getrenntlebens der Ehegatten bemisst sich der Geschäftswert des Verfahrens auf Zuteilung der Ehewohnung regelmäßig kraft gesetzlicher Regelung nach dem einjährigen Mietwert.

Die Beratung über Kindesunterhalt, den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern, die elterliche Sorge und das eheliche Güterrecht sind als verschiedene "Angelegenheiten" der Beratung i.S.d. BerHG anzusehen.

§ 48 GKG 2004 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebenspartnerschaftssachen 

1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den in Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2.000 Euro angenommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert 2.000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung 900 Euro.

(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

 

Besonderheiten Kostenrecht Ehe- und Familienrecht

Diese Konstellation kommt häufig vor: Auch wenn Hauptverfahren und einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 41 BRAGO jeweils eine eigenständige Angelegenheit bilden, ist - wenn ein Vergleich gleichzeitig einen Hauptprozess und ein einstweiliges Verfahren erledigt - eine Zusammenrechnung der Werte nach § 7 Abs. 2 BRAGO (Nunmehr: 22 Abs. 1 RVG) vorzunehmen (OLG Düsseldorf - II-10 WF 39/04, 10 WF 39/04). Das heißt zwei Verfahren, aber der Vergleich wird gebührenmäßig nur einmal erfasst mit dem addierten Streitwert, also in Unterhaltssachen etwa der 12-fache Unterhalt im Hauptsacheverfahren und die Hälfte davon im einstweiligen Verfahren. 

 

Prozesskostenvorschuss
Kosten PKHIn einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat zum Zwecke der Durchsetzung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Kindsvater. Das OLG München (15.10.2001-  4 UF 122/01) hat der Mutter eines nichtehelichen Kindes die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Mutter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Kindessvater nicht realisiert werden kann.

Der Anspruch besteht dann, wenn die Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Billigkeit entspricht und dem anderen Ehegatten zumutbar ist. Unbillig ist ein Vorschussanspruch bereits dann, wenn der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem Maßstab des § 114 ZPO fehlt. Es ist eben so wenig Aufgabe des Ehegatten wie des Staates, Mittel für eine keinen Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu gewähren. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Erfolgsaussicht sogar vom Gericht in einem die PKH verweigernden Beschluss bereits verneint worden, kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht für bedürftig habe halten dürfen (BGH, XII ZB 2/01 vom 07.02.2001).

Vgl. auch BGH XII ZA 6/04: ...Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deswegen voraus, dass der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muss. Außerdem muss auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwiegender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muss (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuss die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozesskostenhilfe bewilligt würde.

2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Prozesskostenvorschuss auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist.

a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluss vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein  Teil K Rdn. 124).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozesskostenvorschuss an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen.

Dem steht nicht entgegen, dass ein vorschussberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Umfang vorschusspflichtig ist. Denn diese Vorschusspflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.).

Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozessführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).

3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für die Prozesskosten einsetzen muss. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten Prozesskostenvorschuss sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen.

Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in monatlichen Raten ... zu zahlen ... Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist.

Gegenstandswerte im Familienrecht

Wenn sich die Einkünfte der Ehegatten während des Ehescheidungsverfahrens verändern, muss ermittelt werden, welche Einkünfte den Eheleuten während des Scheidungsverfahrens im Durchschnitt zur Verfügung standen. Nur so ist sichergestellt, dass die Gebühren, soweit sie aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten sind, diesem Einkommen auch entsprechend (OLG Düsseldorf v. 23. 01.1987 - 5 WF 232/86).

Vgl. Einkommensreduzierungen nach Klageeinreichung nicht (OLG München v. 03.06. 1996 - 12 WF 823/96). 

Anwalt Rechtsanwalt Gericht Familienrecht Scheidung Unterhalt

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, ScheineheZweckehe,  Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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