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Befristete
Arbeitsverträge
Teilzeit- und
Befristungsgesetz |
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| Die Grenzen
zulässiger Befristung ergaben sich zuvor aus dem BGB, aus der Rechtsprechung
des BAG zum grundsätzlich für eine
Befristung erforderlichen "sachlichen Grund" und aus den zeitlich befristeten
Beschäftigungsförderungsgesetzen (BeschFG), deren letztes, das BeschFG 1996, Ende 2000
auslief.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Nach
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bedarf die Befristung von
Arbeitsbedingungen (hier: die Aufstockung der Pflichtstunden eines
Lehrers) nicht mehr zwingend eines sachlichen Grundes i.S.d.
Rechtsprechung des BAG. Die Angemessenheit der Befristungsabrede ist gem.
§ § 305 ff. BGB zu prüfen. Eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers ist gem. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB zu vermuten, wenn
kein Sachgrund für die Befristung i.S.d. Rechtsprechung des BAG vorliegt
(Landesarbeitsgericht Brandenburg
- 7 Sa 91/04).
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Mündliche
Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam
Die nur mündlich vereinbarte
Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam (LAG Rheinland-Pfalz - Az.:6
Sa 1226/03). Die betreffende Arbeitnehmerin befinde sich daher in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis, das nur mit Kündigung, aber nicht durch
Fristablauf sein Ende finden kann. Die Klage der Arbeitnehmerin war
erfolgreich. Die Beschäftigte hatte geltend gemacht, die Kündigung sei
sozial nicht gerechtfertigt und daher unzulässig. Dem hatte der
Arbeitgeber entgegen gehalten, da er weniger als fünf Mitarbeiter beschäftige,
sei das Kündigungsschutzgesetz überhaupt nicht anwendbar. Bei der Anzahl
der Mitarbeiter hatte der Arbeitgeber allerdings eine Frau, die in einem
befristeten Arbeitsvertrag als Vertretung für eine Kollegin im
Erziehungsurlaub eingestellt worden war, nicht mitgezählt. Das LAG
Rheinland-Pfalz meinte, dass der Arbeitgeber einen formalen Fehler
begangen hat. Zwar sei es richtig, dass nach dem Gesetz
„Schwangerschaftsvertretungen“, mit denen ein befristeter
Arbeitsvertrag bestehe, nicht mitgezählt würden, wenn es um die Geltung
des Kündigungsschutzgesetzes gehe. Da der Arbeitgeber jedoch die
Befristung nur mündlich vereinbart habe, sei die Frau als unbefristet
beschäftigte Mitarbeiterin zu betrachten. Das Urteil liegt wegen seiner
grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesarbeitsgericht vor. |
| Nunmehr gilt
für befristete Arbeitsverhältnisse einheitlich das Teilzeit-
und Befristungsgesetz (TzBfG), das am 01.01.2001 in Kraft
getreten ist. Das BeschFG 1996 wurde zugleich aufgehoben. Die gesetzliche Neuregelung
entspricht nur teilweise der vorhergehenden Befristungs-Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Die gesetzlichen Befristungs-Regelungen sind überdies teilweise
ungenau gefasst und das TzBfG gibt in § 14 Abs. 1 Satz 2 eine nicht
abschließende Aufzählung der Gründe für eine Befristung. |
| § 14
TzBfG regelt die Zulässigkeit der Befristung wie folgt: Form der Befristung: Die
Befristung eines Arbeitsvertrages muss stets schriftlich vereinbart sein.
Sachgrund:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund
vorliegt ist.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur
vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein
Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung
rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die
Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
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| Die
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist aber auch ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren
zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Eine
Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig,
wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag
kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend
festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen
vereinbaren.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines
sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet hat, ab dem 01.12.2007: das 58. Lebensjahr. Bis zum
31.12.2002 erforderte die Befristung eines Arbeitsvertrages keinen sachlichen Grund, wenn
der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr
vollendet hat.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist dennoch nicht zulässig,
wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein
enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist
insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als
sechs Monaten liegt.
Möglich ist es, an ein mit
sachlichem Grund befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes
Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund anzufügen.
Beispiel: Ein
Arbeitnehmer wird befristet - zur Vertretung einer Kollegin während deren
Erziehungsurlaubs - eingestellt. Das wäre ein klassischer Sachgrund nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 TzBfG.
Nach deren Rückkehr wird er erneut befristet beschäftigt,
diesmal zur Vertretung einer anderen Kollegin
während diese Erziehungsurlaub hat. Möglich ist es auch, an ein zulässig ohne
sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis mit
sachlichem Grund mit demselben Arbeitnehmer anschließen zu lassen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird ohne sachlichen Grund erstmalig auf zwei Jahre befristet eingestellt
(§ 14 Abs. 2 TzBfG). Danach wird er nochmals für ein Jahr befristet eingestellt, um
einen Kollegen zu vertreten, der für ein Jahr in eine ausländische Tochtergesellschaft
entsandt wurde (Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Nicht möglich ist die
umgekehrte Konstellation. Wäre derselbe Arbeitnehmer zuerst für ein Jahr befristet
eingestellt worden, um seinen auslandsabwesenden Kollegen zu vertreten, könnte er nach
dessen Rückkehr nicht mehr ohne Sachgrund für zwei Jahre befristet weiterbeschäftigt
werden, da die Befristung ohne Sachgrund ausscheidet, wenn
zuvor mit demselben ArbG ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden
hat.
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Vgl.
auch Urteil des BAG vom 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97: Eine Befristung
ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im
Rahmen einer ABM Maßnahme zugewiesen
ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimme.
Schließlich ist in solchen Fällen die Übernahme eines erheblichen
Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung entscheidend für die
Einstellung des Arbeitnehmers.
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Arbeitsverhältnisse dürfen grundsätzlich nicht bis
zum Feststehen der Nichtrückkehr des vertretenen Arbeitnehmers befristet
werden
Auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge war die
Klägerin seit 1998 bei der Beklagten als Orchestergeigerin beschäftigt.
Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 2.7.2002 beinhaltete die
Regelung, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Erkrankung des
eigentlichen Stelleninhabers befristet ist. Das Arbeitsverhältnis sollte
enden, wenn der Stelleninhaber wieder gesund ist oder wenn feststeht, dass
er wegen dauerhafter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr an seinen
Arbeitsplatz zurückkehrt. Am 13.2.2003 erfuhr der Beklagte, dass
der bisherige Stelleninhaber eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
erhält und definitiv nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Er
informierte die Klägerin hierüber und wies sie darauf hin, dass ihr
befristetes Arbeitsverhältnis aus diesem Grund zum 13.3.2003 ende.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit
der Befristung geltend. Wegen der Nichtrückkehr des Stelleninhabers sei
bei dem Beklagten ein Dauerbedarf entstanden, der durch sie ausgeglichen
werden könne. Zum Nachweis ihrer Fähigkeiten legte sie ein Zeugnis des
Generalmusikdirektors vor, in dem sie als eine vorzügliche Musikerin
beurteilt wird. Der Beklagte war der Auffassung, dass die Klägerin auf
Grund ihrer Fähigkeiten von vornherein nur als befristete Aushilfe in
Betracht gekommen sei. ArbG und LAG folgten dieser Argumentation nicht und
gaben der Klage statt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis
besteht unbefristet vor. Soweit der Arbeitsvertrag eine Befristung für
die Dauer der Erkrankung des Stelleninhabers vorsieht, ist die Befristung
zwar sachlich gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieses
Befristungstatbestands liegen jedoch nicht vor, da der Stelleninhaber die
Arbeit krankheitsbedingt nicht wieder aufnehmen wird.
Soweit der Arbeitsvertrag darüber hinaus vorsieht, dass
das Arbeitsverhältnis enden soll, wenn feststeht, dass der Stelleninhaber
nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, ist die Befristung unwirksam.
Sie ist insbesondere nicht durch den Grund der Vertretung gerechtfertigt,
da allein die endgültige Nichtrückkehr des Stelleninhabers den Bedarf
des Arbeitgebers an der Besetzung der Stelle nicht entfallen lässt.
Allerdings kann die Befristung in einem solchen Fall aus anderen Gründen
gerechtfertigt sein, etwa weil der Arbeitgeber den zur Vertretung
eingestellten Arbeitnehmer aus konkreten Gründen von vornherein nur als
vorübergehende Aushilfe und nicht als Dauerbesetzung des Arbeitsplatzes für
geeignet hält. Einen derartigen Sachgrund hat der Beklagte jedoch nicht
hinreichend substantiiert dargelegt. Angesichts des vom Generaldirektor
ausgestellten guten Zeugnisses hätte er konkrete Mängel im Spiel der Klägerin
darlegen müssen.
LAG Hamm 10.12.2004, 15 Sa 1734/03
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Befristungsgründe
- Zulässigkeit der Befristung |
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So lautet der
Gesetzestext:
§ 14 Zulässigkeit
der Befristung - Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge |
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(1) Die
Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung
zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung
rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird
oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis
zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder
die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist
die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu
dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt
nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den
Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt
mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1
findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn
zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben
Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger
sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den
Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis
zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
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| Hinweis:
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| Wichtig
weiter dazu: BAG 26.04.2006 - 7 AZR 500/04:
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November
2005 (- C-144/04 [Mangold] - ABl. EU 2006 Nr. C 36, 10) verstößt § 14
Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen Gemeinschaftsrecht und ist von den nationalen
Gerichten nicht anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem auf den allgemeinen Grundsätzen
des Gemeinschaftsrechts beruhenden Verbot der Altersdiskriminierung begründeten
Unanwendbarkeitsausspruch nicht die mit den deutschen
Zustimmungsgesetzen auf die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen überschritten.
Hat der Europäische Gerichtshof in einer die Unanwendbarkeit einer
nationalen Norm aussprechenden Entscheidung die zeitliche Wirkung des
Unanwendbarkeitsausspruchs nicht eingeschränkt, dürfen die nationalen
Gerichte die mit Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Norm nicht zu
Gunsten der auf ihre Gültigkeit vertrauenden Arbeitsvertragspartei
anwenden.
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| Der BAT
enthält in der Sonderregelung SR 2y eigene
Bestimmungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Die SR 2y eröffnet ab 1.Januar 2002 -
neben der ohnehin zulässigen Befristung mit sachlichem Grund - die Möglichkeit, unter
den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG ohne sachlichen Grund zu befristen. |
| Zur
Sonderregelung SR 2y:
Nach Nr.2 Abs.1 dieser Regelung ist nach
dem Bundesarbeitsgericht im Arbeitsvertrag zu vereinbaren,
ob der Angestellte - als Zeitangestellter, als Angestellter für
Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt
wird. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen
dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Folge,
dass der Arbeitgeber sich nicht auf Sachgründe
berufen darf, die einer Befristungsgrundform zuzuordnen sind,
die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde. Eine bestimmte Ausdrucksweise
ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht
vorgeschrieben. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung
des Arbeitsvertrags zu ermitteln, welche Befristungsgrundform
die Parteien vereinbart haben. Liegen bei Vertragsschluss
mehrere Sachgründe vor, die verschiedenen tariflichen
Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so müssen die verschiedenen
Grundformen im Arbeitsvertrag
vereinbart sein, damit die Befristungsgründe bei der
gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden können.
Durch die Möglichkeit, auch ohne sachlichen Grund
Befristungen zu regeln, sind die Entfristungschancen von Arbeitgebern
natürlich schlechter, als wenn der sachliche Grund geprüft wird. In
solchen Fällen kann man nur die Voraussetzungen für die Zulässigkeit
der sachgrundlosen Befristung gerichtlich kontrollieren lassen. |
| 77. Änd-TV zum
BAT - Sonderegelungen SONDERREGELUNGEN FÜR
ZEITANGESTELLTE, ANGESTELLTE FÜR AUFGABEN VON BEGRENZTER DAUER UND FÜR
AUSHILFSANGESTELLTE (SR 2y BAT)
geändert ab 01. Januar 2002 durch den 77. Änd-TV zum BAT
vom 29. Oktober 2001
Nr.1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte,
a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer
kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte),
b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt
sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder
durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte
für Aufgaben von begrenzter Dauer),
c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe
eingestellt werden (Aushilfsangestellte).
1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn
hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.
2. Der Abschluss eines Zeitvertrages für die
Dauer von mehr als fünf Jahren ist unzulässig.
Mit Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten können Zeitverträge bis zu einer Dauer von
sieben Jahren geschlossen werden, wenn sie zum Facharzt weitergebildet werden.
3. Ein Arbeitsvertrag für Aufgaben von begrenzter Dauer
darf nicht abgeschlossen werden, wenn bereits bei Abschluss
des Arbeitsvertrages zu erwarten ist, dass die vorgesehenen Aufgaben nicht innerhalb einer
Frist von fünf Jahren erledigt werden können.
4. Angestellte, die unter Nr. 1 dieser Sonderregelungen
fallen, sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen,
wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Aufgaben der Flüchtlingslager (Auffang- und
Durchgangslager) sind keine Aufgaben von begrenzter Dauer im Sinne dieser
Sonderregelungen.
6. Abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 können
Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
begründet werden.
Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte
als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als
Aushilfsangestellter eingestellt wird.
(2) Im Arbeitsvertrag des Zeitangestellten ist die Frist
anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von
begrenzter Dauer ist die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist
oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im Arbeitsvertrag des Aushilfsangestellten ist anzugeben,
ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird. |
| Zu
Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses An Stelle der §§ 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:
(1) Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit
Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2) Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine
Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im
Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten
Frist.
(3) Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im
Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr
enden soll, kann auch vorher gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen
Beschäftigung eine Woche. Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger
als einen Monat gedauert, so beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren
aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
 | von insgesamt mehr als 1 Monat 2 Wochen, |
 | von insgesamt mehr als 6 Monaten 4 Wochen, |
 | von insgesamt mehr als 1 Jahr 6 Wochen |
 | zum Schluss eines Kalendermonats, |
 | von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monate, |
 | von insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monate |
 | zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
 | Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es
sei denn, dass das Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlasst war. Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. |
Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für
Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der
Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher
mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 26) erlischt frühestens vier
Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
Top   |
| Die
Tarifnorm der SR 2y regelt abschließend die
Möglichkeiten des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge im Geltungsbereich des BAT.
Für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages sind stets die Umstände bei
Vertragsabschluß maßgebend, spätere Änderungen des Sachverhaltes sind im Hinblick auf
die Wirksamkeit der Befristung unbedeutend. Zu
beachten sind die Bestimmungen des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge (TzBfG), da die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befristung von
Arbeitsverträgen nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abbedungen werden dürfen.
Die Tarifvorschrift der SR 2y BAT ist also unter Beachtung des
TzBfG auszulegen.
Zu beachten ist auch die Bestimmung über die Zulässigkeit
der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
2. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, auf welche Tarifnorm (Nr.
1 Buchst. a, b oder c) sich die Befristung stützen soll (Nr. 2 Abs. 1). Ist die Tarifnorm
nicht angegeben, gilt automatisch Nr. 1 Buchstabe a. Der konkrete sachliche
Befristungsgrund (z.B. die zu vertretende Person) muss im Arbeitsvertrag nicht angegeben
sein.
Bei den Befristungsregelungen nach Buchstabe a) und c)
handelt es sich regelmäßig um kalendermäßig befristete Arbeitsverträge, beim
Buchstaben b) um zweckbefristete Arbeitsverträge im Sinne des § 3 Abs. 1 TzBfG.
Befristungsgründe nach Buchst. a)
Zeitarbeitsvertrag siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 8.
Befristungsgründe nach Buchst. b) Wahrnehmung von
Aufgaben von begrenzter Dauer siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.
Befristungsgründe nach Buchst. c) Vertretung
und zeitweilige Aushilfe siehe TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie §
21 Abs. 1 BErzGG.
3. Soll sich die Befristung auf nach Nr. 1 Protokollnotiz 6
auf § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG stützen, so ist dies im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die
gleichzeitige Anwendung der Befristungsregelung nach Nr. 1
Buchst. a bis c oder nach Protokollnotiz 6 schließt sich
aus. Ist ein sachlicher Grund für die Befristung vereinbart (Nr. 1 Buchst. a bis c) wird
die Anwendung des § 14 Abs. 2, 3 TzBfG verdrängt.
§ 14 Abs. 2 TzBfG lässt es zu, ohne Rücksicht auf das
Vorliegen eines sachlichen Grundes die Dauer eines befristeteten
Beschäftigungsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimal zu
verlängern. Die Verlängerung ist nur während des noch laufenden Vertrages zulässig
(LAG Köln v. 27.4.1999 - 13 Sa 897/98); eine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung
ist in keinem Fall eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG.
Die Anwendung des § 14 Abs. 2 (kalendermäßige Befristung
ohne sachlichen Grund) ist ausgeschlossen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestanden h
Nach § 14 Abs. 3 kann ein kalendermäßige Befristung des
Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund auch dann erfolgen, wenn bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet ist. Die Anwendung dieser
Gesetzesregelung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag zum Arbeitgeber ein sachlicher Zusammenhang besteht; dies ist u.a. immer
dann der Fall, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von weniger als sechs
Monaten liegt.
Ein kalendermäßig befristetes Arbeitverhältnis nach §
14 Abs. 2, 3 TzBfG ist nicht kündbar (Nr. 1 PN 6 Buchst. g i.V.m. § 15 Abs. 1 TzBfG).
4. Bei Anwendung des Buchstaben c (Vertretungsfall und
zeitweiliger Aushilfsbedarf) kommt es hinsichtlich der Prüfung eines vorübergehenden
Vertretungsbedarfs ausschließlich auf die Prognose des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss
an, ob und wie er diesen Bedarf inhaltlich und zeitlich abdecken will (ständige
Rechtsprechung des BAG). Ein Vertretungsfall kann nur unterstellt werden, wenn der Ausfall
der zu vertretenden Person nicht auf Dauer erfolgt (Tod, Ausscheiden, Versetzung).
Hinsichtlich der Prognose, ob die/der zu vertretende Beschäftigte die Arbeit nach Ablauf
des Hinderungsgrundes wieder aufnehmen wird, muss der Arbeitgeber keine Nachforschungen
diesbezüglich anstellen. Er muss nur die Kenntnis einbeziehen, die er bei Abgabe der
Prognose sicher hat (BAG v. 26.6.96 - 7 AZR 662/95).
Die Befristung darf in keinem Fall nach dem bekannten
Wegfall des konkreten Vertretungsbedarfs (einschließlich einer evtl. erforderlichen
Wiedereinarbeitungszeit - § 21 Abs. 2 BErzGG) enden.
5. Es gibt in der
SR 2y keine
Höchstzahl oder Höchstdauer für die Befristung von Arbeitsverträgen,
allerdings steigt mit der Dauer der befristeten Beschäftigung die Anforderung an die
sachliche Begründung bzw. die Prognose des Arbeitgebers.
Anmerkung:
Mit
zunehmender Anzahl der hintereinander geschalteten, auf Sachgründe gestützten
Befristungen und mit zunehmender Dauer der gesamten Vertragszeit steigt die
Wahrscheinlichkeit dafür, dass es für die letzte Befristung in Wahrheit keinen Sachgrund
gibt (weil nämlich ein dauerhafter Arbeitsbedarf vorliegt) und dass ein Arbeitsgericht
demgemäß zu dem Schluss kommen könnte, dass in Wahrheit ein unbefristeter
Arbeitsvertrag vorliege.
6.Die Beendigung der befristeten Beschäftigung muss für
die/den Beschäftigten zeitlich bestimmbar sein. Fällt z.B. in einer kalendermäßig
befristeten Beschäftigung der Vertretungsfall früher als geplant fort, endet das
befristete Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb. Es kann allerdings aus diesem Grund
gekündigt werden, wenn eine Kündigung nach der Tarifvorschrift zulässig ist.
Das Arbeitsverhältnis nach Buchst. b) mit dem
Befristungsgrund Aufgabe von begrenzter Dauer - zweckbefrister Arbeitsvertrag
- endet mit Eintritt des Ereignisses oder der vereinbarten Frist, die Beendigung ist
spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen.
Das Arbeitsverhältnis nach Buchst. a) oder nach Buchst. c)
mit dem Befristungsgrund Aushilfsangestellte/r, zur Vertretung
oder zur zeitweiligen Aushilfe endet mit Ablauf der vereinbarten Frist.
Ein Arbeitsverhältnis mit einem Befristungsgrund nach
Buchstaben b) oder c) kann unter Beachtung der Fristen der Nr. 7 Abs. 3 gekündigt werden,
wenn das Vertragsverhältnis für mehr als 12 Monate vereinbart ist. Ist ein
Arbeitsvertrag auf weniger als 12 Monate befristet, ist eine Kündigung dieser befristeten
Arbeitsverhältnisse nicht möglich (SR 2y Nr. 7 Abs. 3 Satz 1; diese Tarifregelung
verdrängt auch die gesetzliche Regelung aus § 21 Abs. 4 BErzGG).
7. Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 ist eine normative
Regelung (BAG v. 27.4.1988 - 7 AZR 593/87). Die Anwendung dieser Vorrangregelung bei der
Vergabe von Dauerarbeitsplätzen erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der
Bestenauslese, d.h. der Vorrang wirkt nur dann, wenn zwei gleichwertige Bewerbungen unter
Beachtung der erbrachten fachlichen Leistjung gegeben sind. Der Arbeitgeber muss diese
Vorrangregelung bei Ausübung seines Ermessens sachgerecht würdigen. Er ist insofern
darlegungspflichtig (BVerwG v. 7.12.1994 - 6 P 35.92).
Die Anwendung der Vorrangregelung nach Nr. 1 Protokollnotiz
6 Buchst. f gilt unmittelbar. Sie wirkt, wenn bei Beendigung der befristeten
Beschäftigung eine Weiterbeschäftigung auf Dauer oder erneut befristet möglich ist. Bei
Anwendung der Befristungsabrede nach § 14 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitgeber deshalb den
Grundsatz der Bestenauslese bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages beachten.
Diese unterschiedliche Wirkung der Vorrangregelungen ist
von der Tarifvertragsparteien gewollt.
8. Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wird
durch Kündigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Teil II nicht berührt, d.h. auch in diesen Fällen gilt eine im Übrigen gültige
Befristungsabrede.
9. Kann innerhalb eines unbefristeten oder befristeten
Arbeitsverhältnisses auf Probe die Eignung/Befähigung nicht festgestellt werden, kann
ein weiteres (neues) befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung
(Zeitarbeitsvertrag nach Buchst. a) abgeschlossen werden (BAG v. 12.2.96 - 7 AZR 31/96),
allerdings muss die Gesamtdauer der Probezeit (Erprobung) sich aus den Umständen des
Einzelfalles rechtfertigen.
10. Für eine sog.
Entfristungsklage
gilt eine Drei-Wochen-Frist. Soll eine Befristung durch das Arbeitsgericht
überprüft werden, muss eine entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach Ablauf
des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden (§ 17 Satz
1 TzBfG). Wurde das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt,
beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers (§ 15 Abs.
5 TzBfG), dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet ist (§ 17 Satz 3
TzBfG)
11. Da nach Nr. 2 Abs. 1 nicht der konkrete Befristungsgrund
wohl aber die Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, kann sich der
Arbeitgeber im Rechtsstreit nur auf einen Befristungsgrund stützen, der der vereinbarten
Befristungsgrundform (Nr. 1 Buchst. a, b oder c) zuzuordnen ist (BAG v. 29.10.98 - 7 AZR
477/97, PersR 1999,230; ZTR 1999,221).
12.Die Sonderregelung der SR 2y gilt nicht im Bereich des
BAT-O.
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| Wichtig:
Ab dem 01.10.2005 wird - zumindest
beim Bund und den Kommunen - das BAT durch den Tarifvertrag
"Öffentlicher Dienst" ersetzt. Die Länder sind am TVöD
nicht beteiligt. |
| Probleme
der Entfristungsklage |
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Teil II zum Thema "Befristung von
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