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Erblasserschulden

Nachlassverbindlichkeiten

Schulden Erbe Rechtsanwalt Nachlassverbindlichkeiten
Von Erblasserschulden spricht man bei den noch vom Erblasser selbst herrührenden Schulden. Das sind im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen. Erbfallschulden sind all die Aufwendungen, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Für diese Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gemäß § 1967 BGB. Der oder die Erben haben ebenfalls die Beerdigungskosten zu tragen gemäß § 1968 BGB.
Wie ist das eigentlich mit Beerdigungskosten? Es ist wohl nicht umstritten, dass zu den Beerdigungskosten die Kosten für Bestattung und Grab sowie einer üblichen kirchlichen und auch bürgerlichen Feier gehören sowie die Kosten der Erstanlage des Grabes. Weiterhin gehören  Todesanzeigen und Danksagungen dazu. Dagegen gehören Reisekosten von Angehörigen zum Ort der Beerdigung ebensowenig wie Verpflegungsaufwendungen zu den Beerdigungskosten. Zu den Beerdigungskosten gehört daher auch nur das eigentliche Sarggesteck oder der Sargstrauß, nicht dagegen zusätzliche von den Angehörigen bestellte Kränze oder Gestecke. Das sind persönliche Angelegenheiten und keine Sache des Nachlasses und damit der Erbengemeinschaft.

Mehr zur Erbengemeinschaft >>

Mehr zu den Nachlassverbindlichkeiten >>

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:16.05.2008