Wenn
die Rente für die Pflegeleistungen nicht reicht, werden unvermeidlich
Sozialleistungen in Anspruch genommen. Bevor soziale Leistungen gewährt
werden, muss der Anspruchsteller alle
sonstigen Vermögensgüter und Ansprüche, die ihm gegebenenfalls
zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche
gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Diesem Grundsatz der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende
korrespondiert die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf
bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf seine
gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Solche
Ansprüche können sich insbesondere gegen Beschenkte richten. Der Träger
der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende kann Ansprüche
des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten.
Ein
besonderes „Risiko“ für den Beschenkten ist der Rückforderungsanspruch
zur Deckung des Notbedarfs des bedürftigen Schenkers. Soweit der Schenker
nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen
Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten,
seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner
gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er
von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt
erforderlichen Betrags abwenden. Der Anspruch
auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine
Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der
Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn
Jahre verstrichen sind. Das ist bei
der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen natürlich ein langer Zeitraum.
Damit soll
der Schenker wieder in die Lage versetzt werden, seinen Unterhalt selbst
zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den
Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Der
Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige
des Trägers der Sozialhilfe entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der
Bedürftigkeit des Schenkers. Der Anspruch auf Rückforderung der
Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten und nach dem Tod des
Schenkers gegen die Erben. Wenn im Rahmen einer Grundstücksschenkung
Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen vom Schenker erhalten
haben, haften sie neben dem Beschenkten.
Der
Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf das, was der Schenker zur
Deckung seines Notbedarfs benötigt. Ist wie bei einem Grundstück der
Schenkungsgegenstand nicht teilbar, so kann der Hilfeträger vom
Beschenkten Zahlung von Wertersatz
verlangen. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn zur
Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten
Gegenstands zehn Jahre vergangen sind.
Was
ist, wenn solche Grundstücke übertragen und etwa die Übertragung mit
einer Nießbrauchsregelung
kombiniert wurde. Eine Schenkung setzt eine Einigung der
Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine
gemischte Schenkung also eine Einigung über die teilweise
Unentgeltlichkeit. Der bloße Hinweis im Vertrag darauf, dass das Haus im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, besagt nichts über
die Unentgeltlichkeit. Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich
die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann
allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes,
grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und
Gegenleistung festzustellen ist.
Typische
Argumentation, vgl. etwa BGH (IV ZR 374/94): Ein solches objektives
Missverhältnis wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Nach dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. hat der Verkehrswert des
Hausgrundstücks 150.000 DM betragen, der Wert des Nießbrauchs 121.000
DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mindert der Nießbrauch,
wenn er nicht - wie vom Landgericht angenommen - als Gegenleistung
anzusehen ist, den Wert
des Geschenks.
Zu berücksichtigen wäre es auch, wenn
die laufenden Bewirtschaftungs- und Reparaturkosten zu tragen sind.
Als
Gegenleistung sind neben dem Wohnrecht zugunsten eines Hilfebedürftigen
auch Pflegeverpflichtungen
zu berücksichtigen. Solche Leistungen, die die Übernehmer zu erbringen hätte,
gelten nicht als bloße Auflagen. Verpflichtungen wie
die Einräumung des Wohnrechtes und der Pflegeverpflichtung
stehen in einem Verhältnis der wechselseitigen Abhängigkeit zur Übertragung
des Grundstückes und sind damit nicht als Auflage einzuordnen. Selbst
wenn man das Wohnrecht nicht als Gegenleistung, sondern als Auflage
einordnen würde, führte dies hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine
gemischte Schenkung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil die
Wertverhältnisse sich durch diese Zuordnung nur unmaßgeblich ändern würden.
Pflegeleistungen sind immer schwer zu bewerten, was es der Rechtsprechung
schwer macht, angemessene
Leistungsverhältnis im Einzelnen zu prüfen. Typische Argumentation, vgl.
OLG Düsseldorf - 9 U 45/00: Das Gericht fragt nach, welchen
Pflegeaufwand die Parteien bei Vertragsschluss erwartet haben. Das hängt
ab vom Gesundheitszustand der Schenkerin. Hierzu hieß es im Übertragungsvertrag,
sie bedürfe infolge ihrer Krankheit derzeit ständiger Pflege. Die Pflege
werde voraussichtlich in nächster Zeit in gleichem Umfang zu leisten
sein. Einzelheiten hierzu haben die Beklagten aber nicht dargetan. Es war
für das Gericht nicht ersichtlich, dass bereits bei Abschluss des
Vertrages tatsächlich ein Pflegeaufwand von täglich vier Stunden zu
leisten gewesen wäre.