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Rechtsmittel
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Bundesarbeitsgericht
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Nach
§ 72
Abs. 2 Nr. 2, § 72a
Abs. 1 ArbGG ist die Revision
vom Bundesarbeitsgericht zuzulassen,
wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und
auf dieser Abweichung beruht. Dazu hat der Beschwerdeführer im
Einzelnen darzulegen, welche divergierenden abstrakten, also fallübergreifenden
Rechtssätze die anzufechtende wie die herangezogene Entscheidung
aufgestellt haben und dass jedenfalls die anzufechtende Entscheidung
auf dem abweichenden Rechtssatz beruht.
Wird
die Beschwerde darauf gestützt, dass den scheinbar nur fallbezogenen
Ausführungen ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz zwingend
zu entnehmen ist, muss der Beschwerdeführer - sofern das nicht
offensichtlich ist - dies konkret begründen. Die einfache Gegenüberstellung
der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom
Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist daher
regelmäßig nicht ausreichend. Mit anderen Worten: Das ist schwierig
darzulegen.
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| Typisch
etwa die folgende Argumentation des BAG zu Substantiierung bei Mobbing-Vorwürfen:
Die behaupteten Divergenzen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht
hat bereits die ihm unterstellten abstrakten Rechtssätze in der
anzufechtenden Entscheidung gar nicht aufgestellt. So hat es nicht
verlangt, dass die einzelnen Mobbing-Vorfälle stets unter genauer
Datumsangabe wiederzugeben sind. Es hat lediglich im Einzelfall bemängelt,
dass die Klägerin der Geschäftsführerin Beleidigungen und Kränkungen
"in völlig allgemeiner Form, ohne Zeitangaben und ohne
Schilderung konkreter Situationen" vorgeworfen habe, so dass
"dieser unsubstantiierte Vortrag nicht erwiderungsfähig
sei". Ebenso hat das Landesarbeitsgericht nicht fallübergreifend
den Rechtssatz aufgestellt, zwei konkrete Vorwürfe genügten nicht,
um eine Mobbingsituation zu bejahen. |
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Ein
Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es entgegen §
69 ArbGG keinen den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechenden Tatbestand enthält, hat das BAG im Jahre 2006
entschieden. Daran hat sich durch das ZPO-Reformgesetz 2001 nichts geändert.
Demnächst
mehr in dieser Rubrik. |
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Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung -
AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
(Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing
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