|



Email (Ausfall-Server)
Home
Übersicht
w

| |
|
Rentnerprivileg
Vor- und Nachteile einer
Scheidung für die älteren Jahrgänge
|
 |
| Rentennahe
Jahrgänge sollten aufpassen!
Wird im
Zeitpunkt, in dem der Versorgungsausgleich gerichtlich geregelt wird,
schon eine Rente oder Pension gewährt, wird diese auch so lange weiterhin
ungekürzt ausgezahlt, bis der ausgleichsberechtigte Ehepartner selbst in
den Genuss einer Rente bzw. Pension kommt. Daher sollte man
überlegen, den Scheidungsantrag bis zur Bewilligung
hinauszuzögern, um so den ungekürzten Rentenbetrag zu sichern. Das kann
man natürlich auch einvernehmlich etwa durch finanzielle Gegenleistungen
an die Gegenseite regeln. Das Rentnerprivileg
des § 101 Abs. 3 SGB VI besagt, dass
der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete vor Kürzungen einer
bereits laufenden Versorgung bewahrt werden soll, von denen der
Berechtigte noch gar nichts hätte, weil bei ihm der Versorgungsfall noch
nicht eingetreten ist.
Das
Rentnerprivileg berücksichtigt, dass dem Rentner geringere finanzielle
Mittel zur Verfügung stehen als in der Zeit seines aktiven Dienstes und
dass er daher weniger in der Lage ist, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung
seiner Bezüge auszugleichen.
Dieser Sinn des Rentnerprivilegs
trifft auch dann zu, wenn durch eine Abänderungsentscheidung gemäß §
10a VAHRG der versorgungsausgleichsbedingte Kürzungsbetrag zu einem
Zeitpunkt erhöht wird, in dem der Betroffene bereits Rente bezieht (BGH,
IV ZR 208/93 - 28.09.1994).
Diese Konstellationen sollten ausgerechnet werden! Übrigens gilt das
auch dann, wenn der Rentenbezieher dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt leistet.
Diese Regelung ist besonders dann in Betracht zu ziehen,
wenn die Eheleute ein hoher Altersunterschied besteht. Es kann also
sinnvoll sein, selbst einen rechtlich nicht eindeutigen Unterhalt zu
leisten, um dadurch die volle Rente zu kassieren. |
Ein Blick in das Gesetz: § 101 SGB VI
-
Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der
Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große
Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn
des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.
(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten
wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe
oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert,
zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein
Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden höheren
Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit
dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt.
Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten
mindert.
|
|
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
|
Top   |
|