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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rentnerprivileg

Vor- und Nachteile einer Scheidung für die älteren Jahrgänge

 

Rentennahe Jahrgänge sollten aufpassen! 

Wird im Zeitpunkt, in dem der Versorgungsausgleich gerichtlich geregelt wird, schon eine Rente oder Pension gewährt, wird diese auch so lange weiterhin ungekürzt ausgezahlt, bis der ausgleichsberechtigte Ehepartner selbst in den Genuss einer Rente bzw. Pension kommt.  Daher sollte man überlegen, den  Scheidungsantrag bis zur Bewilligung hinauszuzögern, um so den ungekürzten Rentenbetrag zu sichern. Das kann man natürlich auch einvernehmlich etwa durch finanzielle Gegenleistungen an die Gegenseite regeln. Das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI besagt, dass der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete vor Kürzungen einer bereits laufenden Versorgung bewahrt werden soll, von denen der Berechtigte noch gar nichts hätte, weil bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. 

Das Rentnerprivileg berücksichtigt, dass dem Rentner geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als in der Zeit seines aktiven Dienstes und dass er daher weniger in der Lage ist, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Bezüge auszugleichen.  

Dieser Sinn des Rentnerprivilegs trifft auch dann zu, wenn durch eine Abänderungsentscheidung gemäß § 10a VAHRG der versorgungsausgleichsbedingte Kürzungsbetrag zu einem Zeitpunkt erhöht wird, in dem der Betroffene bereits Rente bezieht (BGH, IV ZR 208/93 - 28.09.1994). 

Diese Konstellationen sollten ausgerechnet werden! Übrigens gilt das auch dann, wenn der Rentenbezieher dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt leistet. 

Diese Regelung ist besonders dann in Betracht zu ziehen, wenn die Eheleute ein hoher Altersunterschied besteht. Es kann also sinnvoll sein, selbst einen rechtlich nicht eindeutigen Unterhalt zu leisten, um dadurch die volle Rente zu kassieren. 

Ein Blick in das Gesetz: § 101 SGB VI - Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:27.05.2008