Von PKW-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte
dürfen sichergestellt und vernichtet werden.
So
hat die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Az.: 1 K 1657/02.TR)
entschieden.
Der Entscheidung lag die
Klage eines PKW-Fahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde, mit der dieser sich gegen
die im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte Sicherstellung und anschließend von dem
Beklagten angeordnete Vernichtung seines Radarwarngerätes Marke
Beltronics, Modell Bel
950 wendete. Zur Begründung führte der Kläger an, der Einsatz des Radarwarngerätes
lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er ohne die Warnung dieses Gerätes nicht bereit
sei, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Vielmehr diene ihm das Gerät
auch als Hilfe zur Überwachung der eigenen Geschwindigkeit.
Demgegenüber führte der zuständige Richter der 1. Kammer aus, das
Mitführen des Radarwarngerätes begründe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche
Verkehrsüberwachung beeinträchtige. Der vom Kläger erhobene Einwand, ein
Radarwarngerät diene auch dazu, den Fahrer auf unbeabsichtigte
Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam zu machen, überzeuge hingegen nicht. Es sei
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zu diesem Zweck eines Gerätes bedienen
sollte, das diese Warnfunktion nur erfülle, wenn sich das Fahrzeug einer Radarkontrolle
nähere. Vielmehr bestehe der spezifische Zweck eines Radarwarngerätes gerade darin, den
Fahrzeugführer vor Sanktionen für absichtliches oder fahrlässiges Fahren mit
überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und gefährde daher den Zweck polizeilicher
Geschwindigkeitsmessungen, der nur dann erreicht werde, wenn Verkehrsteilnehmer damit
rechnen müssten, ohne Vorwarnung kontrolliert zu werden. Das Mitführen des
Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach
dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 Abs. 1 b StVO sei es dem Führer eines
Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls
bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz
käme.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb
eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
(Pressestelle VG Trier, Urteil vom 20.
Februar 2003, Az.: 1 K 1657/02.TR)