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Prozesskostenhilfe Rechtsprechung

 

 

Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt
Maßgebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach 115 ZPO allein das Einkommen der Antragstellerin, nicht das "Familieneinkommen", so dass Einkünfte von Ehegatten oder anderen im Haushaltlebenden Personen dem Einkommen der Antragstellerin nicht hinzugerechnet werden können (OLG Koblenz -  13 WF 566/00 - 27.09.2000).
Beantragt eine Prozesspartei Prozesskostenhilfe, hat sie auch Angaben zum Einkommen des Ehepartners zu machen, damit das Gericht etwaige Unterhaltsansprüche prüfen kann. Die Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht allein deswegen versagt werden, weil der Antragsteller keine Lohnbescheinigung des Ehegatten vorlegt, weil dieser die Herausgabe verweigert. In einem solchen Fall fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Antragstellers (OLG Koblenz - 13 WF 655/00 - 22.11.2000).
Der bedürftige Ehegatte kann aber unter bestimmten Voraussetzungen einen vorrangigen  Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben.
Prozesskosten und Scheinehe  - OLG Frankfurt am Main - (Az. 1 WF 263/98 - 10.12.1998): 

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Scheidungsverfahren verweigert. Wie sie selbst einräume, habe sie nur eine Scheinehe geschlossen, um dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Die Allgemeinheit könne nicht mit Kosten belastet werden, weil das Vorgehen der Antragstellerin mutwillig i.S. des § 114 ZPO sei. Schließlich könne sie die Kosten des Scheidungsverfahrens gegebenenfalls von dem Betrag bestreiten, den ihr der Antragsgegner für die Eingehung der Scheinehe bezahlt habe.

Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde ist gem. 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht unterstellen, die Antragstellerin habe anlässlich der Eheschließung von dem Antragsgegner eine Zahlung erhalten, aus denen sie eine Rücklage für die Scheidungskosten hätte bilden können (vgl. dazu OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 1502). Er kann auch angesichts der Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 84, 1205) nicht (mehr) an der früheren Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main festhalten (etwa Beschluss vom 30.07.1985, 1 WF 178/85), wonach die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe mit einem rechtsmissbräuchlichen Scheidungsbegehren gleichgesetzt wird (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 19. Auflage, § 114, Rn. 45). Er folgt der Rechtsprechung des 4. Senats des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.05.1993, 4 WF 161/92) und bezieht sich auf folgende Ausführungen dieser Entscheidung:

"Der Senat teilt aber die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.0.), dass die bedürftige Partei nicht deshalb an einer Scheinehe festgehalten werden darf, weil die Eingehung einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Zum einen ist auch die so genannte Scheinehe eine wirksame Eheschließung mit allen rechtlichen Konsequenzen, zum anderen wäre die bedürftige Partei bei Annahme der Missbräuchlichkeit oder Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe schlechter gestellt als die nichtbedürftige und darin läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit. Wenn die staatliche Rechtsordnung die Aufhebung einer Scheinehe trotz deren Missbilligung von der Durchführung eines kostenverursachenden Verfahrens abhängig macht, sind einer bedürftigen Partei grundsätzlich die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen, falls die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für diese Bewilligung vorliegen."

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