Der durch die IPR-Reform von 1986 neu geschaffene Art. 18 EGBGB (Gesetzestext siehe unten) hat
inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Wegen des Vorranges von
Staatsverträgen geht das Übereinkommen vor (vgl. Art. 3 II 1 EGBGB), sodass Art. 18
EGBGB trotz Inhaltsgleichheit nicht anzuwenden ist (str.).
Der sachliche Geltungsbereich des HUÜ umfasst Unterhaltsverpflichtungen aus Familie,
Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft sowie solche gegenüber nicht ehelichen Kindern. Der
Unterhaltsbegriff ist weit auszulegen. Es geht um Leistungen, die der regelmäßigen
Versorgung einer Person dienen und - in der Regel - von der Bedürftigkeit des
Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Nicht erfasst
werden jedoch Unterhaltsansprüche, welche einen besonderen Geltungsgrund haben, z.B.
Ansprüche aus Vertrag, Delikt, Ehegüter- und Erbrecht.
Unterhaltsstatut:
Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht
(Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob und in welchem Ausmaß und von wem der
Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1
HUÜ). Nach
dem Unterhaltsstatut richtet sich auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens
berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18 VI Nr. 2 EGBGB =
Art. 10 Nr. 2 HUÜ).
Nur zur Korrektur dient Art. 18 VII
EGBGB (= Art. 11 II HUÜ). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des
Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu
berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt. Wie sonst auch
gilt die allgemeine ordre public-Klausel, Art. 6 EGBGB (Art. 11 I HUÜ).
Die deutschen Gerichte orientieren
sich für die Unterhaltsbemessung bei im Ausland lebenden Kindern oft an den
deutschen Sätzen (Düsseldorfer Tabelle), machen aber durchaus Abzüge bezüglich der
Unterhaltshöhe.
Da Unterhaltsansprüche regelmäßig
einen bestimmten Status voraussetzen, stellen sich häufig familienrechtliche Vorfragen,
z.B. bezüglich der Abstammung, des Bestehens der Ehe. Die Vorfragenanknüpfung ist
umstritten. Teilweise werden Vorfragen auch hier selbstständig angeknüpft. Andere wollen
sie unselbstständig anknüpfen, da das HUÜ als Staatsvertrag ein geschlossenes System
darstellt. Danach wird die Vorfrage nach derjenigen Rechtsordnung angeknüpft, welche für
den Unterhaltsanspruch maßgeblich ist.
Gewöhnlicher Aufenthalt und Günstigkeitsprinzip (Art. 4 I
HUÜ)
Unterhaltspflichten unterliegen in
erster Linie (primäre Anknüpfung) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen
Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht (Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ).
Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat,
richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Bei mehrjährigem
Auslandsaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt auch im Ausland liegen.
Die Ermittlung des Rechts am
Aufenthaltsort ist nur der erste Schritt der Anspruchsprüfung. Kann der
Unterhaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsrecht nichts erlangen, so kommen weitere
Anknüpfungen zum Zuge (sog. Günstigkeitsprinzip).
Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 5
HUÜ)
In zweiter Linie sind die
Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam
angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ).
Lex fori (Art. 6
HUÜ)
Scheitert der Anspruch sowohl nach dem
Aufenthaltsrecht als auch nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so ist
hilfsweise die lex fori, also in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 II EGBGB
= Art. 6 HUÜ).
Anwendung deutschen Rechts (Art. 15
HUÜ)
Ausnahmsweise kann in einem
inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches
Unterhaltsrecht angewendet werden. Sind sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete
Deutsche und hat der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist stets
deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB, der auf dem von Deutschland erklärten
Vorbehalt des Art. 15 HUÜ beruht). Diese Ausnahme ist vorrangig zu prüfen.
Zieht man auch bei ineffektiver
Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die deutsche Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 5 I
2 EGBGB), so gilt - das ist indes umstritten - deutsches Unterhaltsrecht.
Seitenverwandte und Verschwägerte
Manche Rechtsordnungen kennen
Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister z.B. in Italien)
oder Unterhaltspflichten gegenüber Verschwägerten (z.B. gegenüber Schwiegereltern nach
französischem Recht oder einem Stiefkind nach niederländischem Recht).
Solche
Ansprüche folgen an sich den allgemeinen Regeln, d.h. primär dem Recht des
Aufenthaltsorts. Doch kann der Verpflichtete einredeweise einwenden, dass sie nach dem
gemeinsamen Heimatrecht nicht bestehen.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann
sich der Verpflichtete darauf berufen, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts
eine solche Pflicht nicht kennt (Art. 18 III EGBGB = Art. 7 HUÜ). So könnte ein in den Niederlanden
lebender Deutsche seinem dort lebenden niederländischen Stiefsohn nicht entgegenhalten,
dass er nach deutschem Recht nicht zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist. Es
besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und das Recht am Aufenthaltsort des
Verpflichteten gewährt einen solchen Anspruch.
Kleiner
Exkurs: Ein Stiefsohn
kann aber als Familienangehöriger anzusehen sein, für den im Mietrecht
Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (LG München - 05.08.87 - Az.14 T
24960/86; das ist allerdings umstritten). Auch Schwiegereltern
können auf Seiten des Vermieters Eigenbedarf begründen.
Nachehelicher Unterhalt (Art. 8 I HUÜ)
Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
richten sich stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandten Recht. Dies
gilt gleichermaßen für die Inlandsscheidung wie für Ansprüche nach einer
Auslandsscheidung (Art. 18 IV 1 EGBGB = Art. 8 I HUÜ). Gleichgestellt sind Trennung von
Tisch und Bett, Ehenichtigkeit und -ungültigkeit (Art. 18 IV 2 EGBGB = Art. 8 II HUÜ).
Eine Korrektur des Ergebnisses kann nur durch den ordre public eintreten. Dies gilt etwa,
wenn nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung versagt wird. Dagegen folgt der
Trennungsunterhalt bei bestehender Ehe den allgemeinen Regeln, unterliegt also primär dem
Aufenthaltsrecht (Art. 4 - 6 HUÜ). Für den nachehelichen Unterhalt wird vorausgesetzt,
dass die Ehe entweder im Inland geschieden oder - so weit erforderlich - nach deutschem
Recht förmlich anerkannt wurde (Art. 7 § 1 FamRÄndG).