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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

und

Auslandsbezug

Unterhalt Ausland

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Ob ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung einer Unterhaltspflicht im Ausland anerkennbar und vollziehbar ist, oder ob man für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches vor dem ausländischen Gericht ein eigenständiges Verfahren einleiten muss, beurteilt sich nach internationalen Verträgen und Gegenseitigkeit. 

50 Staaten haben sich am 26.11.2007 auf ein neues Übereinkommen verständigt. Danach sollten Kinder bei der Forderungsdurchsetzung behördlich unterstützt werden. Nach der sog.  Haager Unterhaltskonvention sollen zentrale Behörden eingerichtet werden. 

 

smmark6.gif (1525 Byte)Der durch die IPR-Reform von 1986 neu geschaffene Art. 18 EGBGB (Gesetzestext siehe unten) hat inhaltlich die Regelung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ) übernommen. Wegen des Vorranges von Staatsverträgen geht das Übereinkommen vor (vgl. Art. 3 II 1 EGBGB), sodass Art. 18 EGBGB trotz Inhaltsgleichheit nicht anzuwenden ist (str.). Der sachliche Geltungsbereich des HUÜ umfasst Unterhaltsverpflichtungen aus Familie, Verwandtschaft, Ehe, Schwägerschaft sowie solche gegenüber nicht ehelichen Kindern. Der Unterhaltsbegriff ist weit auszulegen. Es geht um Leistungen, die der regelmäßigen Versorgung einer Person dienen und - in der Regel - von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Nicht erfasst werden jedoch Unterhaltsansprüche, welche einen besonderen Geltungsgrund haben, z.B. Ansprüche aus Vertrag, Delikt, Ehegüter- und Erbrecht.

Unterhaltsstatut: Das auf eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung anzuwendende Recht (Unterhaltsstatut) bestimmt grundsätzlich, ob und in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann (Art. 18 VI Nr. 1 EGBGB = Art. 10 Nr. 1 HUÜ). Nach dem Unterhaltsstatut richtet sich auch, wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten (Art. 18 VI Nr. 2 EGBGB = Art. 10 Nr. 2 HUÜ).

Nur zur Korrektur dient Art. 18 VII EGBGB (= Art. 11 II HUÜ). Bei der Bemessung des Unterhalts sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt. Wie sonst auch gilt die allgemeine ordre public-Klausel, Art. 6 EGBGB (Art. 11 I HUÜ).  

Die deutschen Gerichte orientieren sich  für die Unterhaltsbemessung bei im Ausland lebenden Kindern oft an den deutschen Sätzen (Düsseldorfer Tabelle), machen aber durchaus Abzüge bezüglich der Unterhaltshöhe.  

Da Unterhaltsansprüche regelmäßig einen bestimmten Status voraussetzen, stellen sich häufig familienrechtliche Vorfragen, z.B. bezüglich der Abstammung, des Bestehens der Ehe. Die Vorfragenanknüpfung ist umstritten. Teilweise werden Vorfragen auch hier selbstständig angeknüpft. Andere wollen sie unselbstständig anknüpfen, da das HUÜ als Staatsvertrag ein geschlossenes System darstellt. Danach wird die Vorfrage nach derjenigen Rechtsordnung angeknüpft, welche für den Unterhaltsanspruch maßgeblich ist. 

Gewöhnlicher Aufenthalt und Günstigkeitsprinzip (Art. 4 I HUÜ)

Unterhaltspflichten unterliegen in erster Linie (primäre Anknüpfung) den Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht (Art. 18 I 1 EGBGB = Art. 4 I HUÜ). Wenn jemand seinen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. Wohnsitz) beibehalten hat, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht. Bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt kann der gewöhnliche Aufenthalt auch im Ausland liegen.

Die Ermittlung des Rechts am Aufenthaltsort ist nur der erste Schritt der Anspruchsprüfung. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem Aufenthaltsrecht nichts erlangen, so kommen weitere Anknüpfungen zum Zuge (sog. Günstigkeitsprinzip).

Gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 5 HUÜ)

In zweiter Linie sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, welchem Berechtigter und Verpflichteter gemeinsam angehören, also das Heimatrecht (Art. 18 I 2 EGBGB = Art. 5 HUÜ).

Lex fori (Art. 6 HUÜ)

Scheitert der Anspruch sowohl nach dem Aufenthaltsrecht als auch nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, so ist hilfsweise die lex fori, also in Deutschland deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 II EGBGB = Art. 6 HUÜ).

 Anwendung deutschen Rechts (Art. 15 HUÜ)

Ausnahmsweise kann in einem inländischen Verfahren unabhängig von den allgemeinen Anknüpfungsregeln deutsches Unterhaltsrecht angewendet werden. Sind sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche und hat der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist stets deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB, der auf dem von Deutschland erklärten Vorbehalt des Art. 15 HUÜ beruht). Diese Ausnahme ist vorrangig zu prüfen.

Zieht man auch bei ineffektiver Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die deutsche Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 5 I 2 EGBGB), so gilt - das ist indes umstritten - deutsches Unterhaltsrecht.

Seitenverwandte und Verschwägerte

Manche Rechtsordnungen kennen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Seitenlinie (Geschwister z.B. in Italien) oder Unterhaltspflichten gegenüber Verschwägerten (z.B. gegenüber Schwiegereltern nach französischem Recht oder  einem Stiefkind nach niederländischem Recht). Solche Ansprüche folgen an sich den allgemeinen Regeln, d.h. primär dem Recht des Aufenthaltsorts. Doch kann der Verpflichtete einredeweise einwenden, dass sie nach dem gemeinsamen Heimatrecht nicht bestehen. 

Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kann sich der Verpflichtete darauf berufen, dass das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts eine solche Pflicht nicht kennt (Art. 18 III EGBGB = Art. 7 HUÜ). So könnte ein in den Niederlanden lebender Deutsche seinem dort lebenden niederländischen Stiefsohn nicht entgegenhalten, dass er nach deutschem Recht nicht zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist. Es besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und das Recht am Aufenthaltsort des Verpflichteten gewährt einen solchen Anspruch. 

Kleiner Exkurs: Ein Stiefsohn kann aber als Familienangehöriger anzusehen sein, für den im Mietrecht Eigenbedarf geltend gemacht werden kann (LG München - 05.08.87 - Az.14 T 24960/86; das ist allerdings umstritten). Auch Schwiegereltern können auf Seiten des Vermieters Eigenbedarf begründen.

smmark6.gif (1525 Byte)Nachehelicher Unterhalt (Art. 8 I HUÜ)

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt richten sich stets nach dem auf die Ehescheidung (tatsächlich) angewandten Recht. Dies gilt gleichermaßen für die Inlandsscheidung wie für Ansprüche nach einer Auslandsscheidung (Art. 18 IV 1 EGBGB = Art. 8 I HUÜ). Gleichgestellt sind Trennung von Tisch und Bett, Ehenichtigkeit und -ungültigkeit (Art. 18 IV 2 EGBGB = Art. 8 II HUÜ). Eine Korrektur des Ergebnisses kann nur durch den ordre public eintreten. Dies gilt etwa, wenn nachehelicher Unterhalt trotz Kindesbetreuung versagt wird. Dagegen folgt der Trennungsunterhalt bei bestehender Ehe den allgemeinen Regeln, unterliegt also primär dem Aufenthaltsrecht (Art. 4 - 6 HUÜ). Für den nachehelichen Unterhalt wird vorausgesetzt, dass die Ehe entweder im Inland geschieden oder - so weit erforderlich - nach deutschem Recht förmlich anerkannt wurde (Art. 7 § 1 FamRÄndG).

Beispiel Österreich

Nach Art 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen) ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entscheidend, ob und wem gegenüber das Kind Unterhaltsleistungen geltend machen kann. Also: Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern, die - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt das österreichische Unterhaltsrecht zum Zuge. Vgl. etwa OGH 21. 2. 1996, 3 Ob 502/96 - Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater Unterhalt - beide sind deutsche Staatsbürger: "Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatut-Abkommen), BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, ob, in welchem Umfang und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann... Selbst wenn die Antragstellerin als deutsche Staatsbürgerin nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wurde und dieser Umstand nach § 12 IPRG maßgeblich wäre, würde sich daraus nicht die Unanwendbarkeit des Haager Unterhaltsstatut-Abkommens ergeben. Für dessen Anwendbarkeit ist allein maßgeblich, dass die Antragstellerin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Beispiel Spanien

Die Unterhaltspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlagert. Die Verheimlichung des Aufenthaltsortes als Unterhaltsverpflichteter erschwert zwar die Anspruchsdurchsetzung, aber für diesen Fall droht ein Strafverfahren. 

Gemäß Art. 5 Ziff. 2 des für Deutschland und Spanien maßgeblichen Europäischen Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommens ist Gerichtsstand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Unterhaltsberechtigten.

Sind die beteiligten Personen ausschließlich Deutsche, dann kommt im übrigen regelmäßig das deutsche Recht zur Anwendung. Wenn sich  der deutsche Unterhaltsberechtigte in Spanien aufhält, dann regelt das spanische Internationale Privatrecht in Art. 8 Ziffer 7 Codigo Civil die Anwendbarkeit des gemeinsamen nationalen Rechtes von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten.

Wohnt der
Unterhaltsberechtigte in Deutschland und macht dort seine Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, dann kommt das deutsche internationale Privatrecht gemäß Art. 18 EGBGB zur Anwendung. Danach wird also das Recht des Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten angewendet - mithin das deutsche Unterhaltsrecht, wenn beide Parteien Deutsche sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein in Deutschland erstrittener Unterhaltstitel kann in der Folge in Spanien vollstreckt werden und umgekehrt.

Zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsort des in Spanien lebenden Unterhaltsberechtigten zur Modifizierung des Unterhaltsbetrages gegenüber den in Deutschland angewandten Unterhaltstabellen führen kann.

Zur Frage der Modifikation des Unterhaltsanspruchs, wenn der Berechtigte im Ausland lebt >>

Artikel 18
Unterhalt

(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, dass nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
  2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

smcheckico.gif (1689 Byte)Scheidung-online

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Wir führen dann - wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein kann.  

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008