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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Wir stellen hier strafrechtliche Probleme und Entscheidungen vor, die sich auf das Internet und den PC beziehen. Gerade hier besteht wegen der relativen Anonymität der Beteiligten ein Szenario, das immer wieder zu Straftaten verleitet, die die spezifischen technischen Möglichkeiten des Mediums missbrauchen. Wenn Sie Ärger mit verbotenen Uploads oder Downloads haben, lesen sie hier weiter: Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

Bundesgerichtshof online: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig: "Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht."

Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006

Hausdurchsuchungen bei Usern von eDonkey - Ermittlungen gegen Nutzer von P2P-Software 

Die StA Köln hat mit 130 Hausdurchsuchungen begonnen, diese Szene "aufzumischen". Zugleich wurden Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen begonnen. Die Ermittlungen richtigen sich vor allem gegen "Heavy User", die bis zu 8000 Dateien "up- und downgeloadet" haben sollen. Haben Sie dieses Problem, suchen Sie einen Verteidiger, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. 

Zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen >>

Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

 

BGH Urteil vom 12.12.2000

1 StR 184/00

"Auschwitzlüge" im Internet

Stellt ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 698/891) zu einer Frage, die in Zukunft bei der Frage des Verbots von PC-Spielen noch eine Rolle spielen dürfte:  

1.  Das Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG lässt es nicht zu, den Begriff "Mensch" in § 131 Abs 1 StGB dahin auszulegen, dass er auch menschenähnliche Wesen umfasst.

2. Das Tatbestandsmerkmal "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" in § 131 Abs 1 StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit darunter Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten verstanden werden, die darauf angelegt sind, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet.

3. Die Einziehung eines Films wegen Verstoßes gegen § 131 Abs 1 Nr 4 StGB vor Abschluss des vom Betreiber veranlassten Kennzeichnungsverfahrens nach § 6 Abs 3 Nr 5 JöSchG verstößt gegen das Zensurverbot des Art 5 Abs 1 Satz 3 GG .  

1. Zu Ls 1: Die gebotene Differenzierung zwischen Menschen und menschenähnlichen Wesen (insb. sog. Zombies) schließt nicht aus, dass im Einzelfall Zweifel darüber bestehen können, ob es sich bei den in einem Film gezeigten Opfern von Gewalttaten um Menschen oder menschenähnliche Wesen handelt. Das führt nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift. Die Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand ist Aufgabe der Strafgerichte.

2. Zu Ls 2: a) Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgemeinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen.

b) Gewalttätigkeit in Filmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht, weder die Häufung noch die aufdringliche und anreißerische Darstellung von Gewalttätigkeiten erfüllen für sich allein den Tatbestand von StGB § 131 Abs 1 .

3. Zu Ls 3: Stellt der Staat, wie es für die Kennzeichnung von Filmen nach JÖSchG § 6 Abs. 3 zutrifft, ein Verfahren zur Verfügung, das in seiner tatsächlichen Auswirkung zu einer "Vorprüfung der Strafbarkeit" führt, so darf er es jedenfalls nicht dazu nutzen, bereits in diesem Stadium die Verbreitung des Films zu verhindern. Auf diese Weise wird dem die Kennzeichnung begehrenden Antragsteller die Freiheit genommen, sich trotz der Gefahr einer Bestrafung nach StGB §§ 131 , 184 für den Vertrieb des Films zu entscheiden.  

 

"The Hacker Manifesto"

McKenzie Warks virtuelle Klassengesellschaftstheorie  

Immer wieder liest man, dass Hacker in den USA mit saftigen Geldstrafen und sogar mehrjährige Haftstrafen bestraft werden. Was sind eigentlich Hacker? Ein kurzer Blick ihn die Hacker-Szene: 

Sind Hacker digitale Schmierfinken oder gar Datenunholde, die das schwer erträgliche Chaos so genannter Informationsgesellschaften noch größer machen, als es ohnehin ist? Oder sind Hacker die neue Klasse virtueller Zeitgenossen, die uns in das gelobte Land von Informationsfreiheit, digitaler Gleichheit und virtueller Brüderlichkeit führt? Hacker arbeiten seit Jahren an ihrem eigenen virtuellen Mythos, von dem indes  längst nicht zu sagen ist, was Hacker denn so umtreibt. Pekka Himanen etwa hat in  "The Hacker Ethic and the Spirit of the Information Age" (2001) eine fröhliche Hackerethik entworfen, deren fundamentales Motiv darin besteht, das eigene segensreiche Schaffen mit innerer Befriedigung zu begleiten und da, wo andere von Pflicht reden, den Unterhaltungswert zu suchen. Das mögen auch Philatelisten für sich reklamieren, ohne dass deshalb daraus schon eine relevante Ethik der Informationsgesellschaft oder gar ein gesellschaftlicher Gegenentwurf zum grassierenden Raubtierkapitalismus entstünde. Dass Hacker nicht als Kriminelle, sondern als herausragende Zeitgenossen mit den etwas anderen Methoden in die Geschichte eingehen wollen, versteht sich von selbst und ist auch bei den global agierenden Graffiti-Meistern eine omnipotente Selbstermächtigung. Dem Vorwurf der Kriminalität lässt sich am leichtesten begegnen, wenn man auf einer gleichsam naturrechtlichen Ethik jenseits der Strafgesetzbücher insistiert.  

Nun erzählt uns „The Hacker Manifesto“ eine alte moralische Geschichte von Eigentümern und Rebellen, diesmal aufgeführt auf den neuen virtuellen Bühnen, die aus PC, Code und Internet gebildet sind. Mit dem Aufkommen der virtuellen Paralleluniversen haben auch alte Freiheitsgeschichten wieder Konjunktur. Zuvor präsentierten Michael Hardt und Antonio Negri die neue virtuelle „Multitude“, die nomadisierend den fiesen Kapitalinteressen des „Empire“ zuwiderhandelt und unter dem digitalen Pflaster den Strand sucht. Dieser Freiheitserzählungstypus erfüllt auch den virtuellen Geist des Hackermanifestes von McKenzie Wark. Die Rollen sind auch hier schnell und übersichtlich verteilt: Auf der einen Seite repräsentiert sich die imperiale Macht die „Vektoralistenklasse“, jene die wir zuvor Kapitalisten, Neoliberale oder Bourgeoisie nannten, auf der anderen Seite wächst die gute Macht der Hacker, jener, die sämtliche Codes umfunktionieren, virtualisieren und dem typischen Verlauf utopischer Erzählungen nach schließlich die Eigentumsverhältnisse auflösen, um uns in das gelobte Land zu führen. So what? In dieses auch in vordigitalen Zuständen immer schon virtuelle Eden sind wir doch bereits unendlich oft marschiert und wurden jedes Mal mit der Gewalt des blind Faktischen wieder herauskatapultiert. Mal folgten wir utopischen Sozialisten, dann Marx und Engels, später mutierten wir zum  Sozius der deterritorialisierten Schizos respektive der Wunschmaschinen bei Deleuze und Guattari und landeten schließlich bei den virtuellen Gemeinschaften des Anti-Empire. Geblieben ist in diesen virtuellen Sphären der praxisfernen Theorie niemand, denn alle die flottierenden, rhizomatischen Anarchos und Freigeister sind nur Teil einer imaginären Freiheitscodierung, die vor allem als Text der einfachen Differenzen vorzüglich funktioniert: „Ausbildung ist Sklaverei. Ausbildung legt den Geist in Ketten und macht ihn zu einer Ressource für die Klassenmacht“. Hinter solchen schnell gehackten Sentenzen würde man eher Pierre Joseph Proudhon vermuten, der aber immerhin mit seiner Altparole „Eigentum ist Diebstahl“ auch in den virtuellen Sphären Warks zu neuer Prominenz avanciert. Auch Marx himself anverwandelt Wark zu der kühnen Feststellung: „Für den Hacker gibt es immer einen Mehrwert an Möglichkeiten im Tatsächlichen, den Mehrwert des Virtuellen.“ Wohl wahr. Doch was anderes beschreibt die Fantommaschine „Hirn“ je anderes als das notwendig virtuelle Denken, das jeder menschlichen Tätigkeit vorausgeht und es überbietet? Menschen definieren sich geradewegs als virtuell selbst gesteuerte Bio-Maschinen.  

Leben ist indes anders, als es im Hacker-Universum ausgeheckt wird: Komplexer, kontingenter, eben böse, weil es sich schon immer der präskriptiven Moral der Zeitgenossen erfolgreich widersetzte. Auch virtuelles Leben als Zweit- und Doppelexistenz kennt Widerstände, die nicht allein aus der Logik des bösen Kapital und seiner Eigentümer sprießen, sondern einer perfiden Dialektik dieser Welt folgen, die partout Freiheit nicht als ubiquitäres Medium des „In-der-Welt-Seins“ zulässt. Sollte das diesmal alles eine Frage der Zeit, des richtigen „Hacks“, der neuen Dekonstruktion der Codes und ihrer materiellen Verlängerungen sein? Das jedenfalls will uns McKenzie Wark erzählen, der zwar mit dem alten Säulenheiligen der Posthistoire, Gilles Deleuze, die Differenz vor der Wiederholung feiert, aber sofort die neuen alten Klassengegensätze wiederholt, die zwar existieren mögen, aber weder analytisch differenziert sind noch die  revolutionäre Praxis im virtuellen Schlepptau führen.  Mit einem Wort: Theoretische Freiheit ist die Freiheit des geduldigen Papiers und seiner romantisch schneidigen Exkurse, die indes Herbert Marcuse noch dialektisch versierter als McKenzie Wark paradigmatisch als Signum der bürgerlichen Freiheitsliteratur erkannte. Längst ist nach der Demontage des letzten großen Freiheitsentwurfs ein – will scheinen – unaufhaltsamer Theorieverfall zu beobachten, der die nachgeschichtlichen Schicksalsentwürfe noch erheblich blutärmer erscheinen lässt als es die großen alten Diskurse von Freiheit und Gleichheit des Menschengeschlechts waren. Folgen wir McKenzie Wark werden die Hacker die Information aus ihren Ketten befreien. Doch schon das Bild „Information will sich frei entfalten, doch überall liegt sie in Ketten“ bereitet virtuelle Seelenpein. Denn die Information liegt nicht in Ketten, sondern sie wuchert alles zu. Schon neigen wir zum Glauben, dass der beste „Hack“ uns von diesen Menschen ex-formierenden Informationen befreien würde.  

Vektoralisten so wenig wie virtuelle Rebellen, vulgo: Hacker, kennen den Weg, den die vorgeblich obsolete Geschichte wandeln möchte. Warks Hackervoluntarismus schildert die Welt als Wille und Vorstellung einer Klasse, die sich weder als solche versteht noch gar eine politisch homogene Bewegung formieren würde. Zwar heißt es nach Wark nicht länger „Proletarier aller Länder vereinigt Euch“, sondern „Befreit das Getriebe der Welt von seinen Fesseln.“ Doch die „abstrakte Klasse“ der Hacker wird dann doch nur als internationale Klasse virtueller Proletarier vorgeführt, weil Wark sich eben an die Macht der Akteure fesselt und damit hinter die soziologischen Versuche zurückfällt, gesellschaftliche Dynamiken in ihrer medialen und systemischen Eigenlogik zu begreifen – oder auch nicht.  Microsoft jedenfalls kann mit den hackenden Mikrorebellen, so konkret oder abstrakt sie agieren mögen, gut leben. Die Differenzen dieser Welt bestehen, wie auch Wark erkennt, doch gerade darin, dass Hacker die Linien wechseln, gestern noch im Strafverfahren waren und heute auf der Microsoft-Payroll stehen. Auch die Vektoralisten existieren nicht als Klasse und sind als soziologischer Tatbestand weniger plausibel als die globalen Unternehmen, deren Eigendynamik eben nicht von diesem oder jenem Willen seiner Akteure und schon gar nicht seiner Widersacher abhängig ist. Die „Neue Unübersichtlichkeit“ spottet ihrer theoretischen Inbesitznahmen, die mit alter rousseauistischer Terminologie den Verdammten dieser Erde mal wieder geschichtsvergessen optimistisch zu Hilfe eilt. Freilich: Ein Manifest ist keine Theorie. Doch sind Manifeste nicht politische Instrumente, die längst stumpf geworden sind, weil die politische Praxis der ökonomischen Selbstläufigkeit nicht mehr viel entgegenzusetzen hat? Die globale Ökonomie hat Bewegungsgesetze, die nicht erkannt sind und die Zustände so schnell verändern, dass auch virtuelles Rebellentum unschwer verkraftet werden kann. Eine Hacker-Theorie müsste zuvörderst zeigen, wie diese Gesetze verwandelt, demontiert oder dekonstruiert werden können. McKenzie Warks Versuch fällt dagegen in eine vortheoretische Machtfantasie der Kleinen gegen die Großen zurück. Das war schon beim „Anti-Ödipus“ und den „Mille Plateaux“ zu beobachten: Die fröhliche Wissenschaft wuchert, die Herrschaftsdreiecke der Familie und des Staates werden zerschlagen, aber dass sich Menschen arrangieren, ihren schnöden Eigennutz suchen und auf den unsauberen Schnittstellen des Realen und Virtuellen zu überleben trachten, damit will sich kein hochtönendes Manifest abgeben. Solche Manifeste sind virtuelle „Spektakel“ (Guy Debord), die in ihrem einfachen Schema der Gegenüberstellungen den Klassenkampf in seiner jeweiligen terminologischen Variante feiern. Warum jedoch der Klassenkampf weder gegenüber den real existierenden noch den virtuellen Verhältnissen erfolgreich ist, davon erfahren wir nichts. Das kommunistische Manifest besaß immerhin politischen Appellcharakter, dem man schwerlich historische Wirkung aberkennen kann. Aberwitzig war allein der geschichtliche Weg des Manifestes und einer Kritik der politischen Ökonomie, die in der Bibliothek des Britischen Museums virtuell „gehackt“ wurde und dann in den realen Gulags endete. Das Hacker-Manifest dagegen hat keinen Begriff von Politik in einer Struktur, die eben nicht mehr segmentär beschrieben werden kann und die vormaligen Einheiten von Staat, Familie etc. nicht mehr plausibel erscheinen lässt. Was Wark hier als „konkret gewordene Abstraktion“ bezeichnet, transformiert sich an anderer Stelle der virtuellen Herrlichkeit wieder in die „wirkmächtige Kraft des Subjekts“. Die Terminologie von „The Hacker Manifesto“ mutet fundamental satirisch an: Es erscheint wie eine Copy-and-Paste-Theorie, die hinter ihren terminologischen Mini-Hacks kaschieren will, dass diese Geschichte auch unter virtuellen Auspizien zu Ende erzählt ist. Interessant wäre dagegen zu wissen, warum sich solche Geschichten hartnäckig halten, ohne je ihr Virtualitätsstadium zu verlassen. Solche Heilserzählungen leben wohl davon, dass sie das notwendige Komplement des real und virtuell Bestehenden sind. Sie stacheln an, produzieren ein wenig Sand im Getriebe und lassen die vektoralistischen Maschinen danach besser funktionieren. So sind auch die „Hacker“ die kompatiblen Teile dieser neuen wie alten Wunschmaschinen, die eben auch moralischen Betriebsstoff gut verarbeiten. Der auserwählte „Neo“ und die Seinen koproduzieren die „Matrix“, der sie vorgeblich entrinnen wollen. Die Koproduktion folgt dem Freiheitsmythos, der zum evolutionären Betriebsstoff werden mag, nur eben nicht in dem Sinne, den uns eine neue  virtuelle Teleologie der Geschichte verkaufen will. Es gibt andere Zustände der kapitalistischen Glaskuppel (Peter Sloterdijk), die zu verfolgen wären, ohne zu glauben, dass nur der Hack „das Wesen der Natur als ihre Differenz zu sich selbst“ ausdrückt. Denn das erste virtuelle Gesetz lautet ohnehin, dass die Differenz den vexierbaren Dingen eingeschrieben ist. In diesem Sinne können Menschen nolens volens nur Hacker sein, wenn sie die Potenzen der Natur nutzen wollen.  

Warks „Vektoralistenklasse“, vormals Ausbeuter genannt, hackt selbst globale Lebensumstände, die auch für die Nichteigentümer Verwöhnungsressourcen bereithalten und Revolution wie Rebellion bisher als leere Gesten verkümmern lassen. Wer diese Verhältnisse erfolgreich bekämpfen will, müsste zuvörderst die „conditio humana“ hacken. Doch die wird weniger von der virtuellen Verheißungen der neuen Hacker-Klasse beflügelt als von evolutionären Logiken, denen noch kein Hack beigekommen ist. Wäre McKenzie Wark ein Hacker nach seiner eigenen Façon, hätte er sein theoretisches Podest, das aus den abgelegten Versatzstücken der großen Erzählungen besteht, gründlich zer-„hacken“ müssen, wenn nicht sogar die Idee der Theorie selbst. Denn schließlich heißt es in der „Wesenslogik“ des Hackers: „Überhaupt jeder Bereich kann in seinem Wesen gehackt werden.“ Diesen systemübergreifenden Anspruch hatte auch Pekka Himanen bereits für seine Hacker-Theorie reklamiert, ohne zu verhehlen, dass deshalb längst nicht alle Hacker auf eine menschenfreundliche Ethik eingeschworen sind.  Immerhin gut zu wissen: „Unsere Welt trägt noch andere Welten in sich.“ Sollten die auf einen anderen, fundamentaleren „Hack“ warten? 

Goedart Palm 

The Hacker Manifesto

McKenzie Wark

München 2005  

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