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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Nebentätigkeit

Zulässigkeit

Arbeitsunfähigkeit

Während der Arbeitsunfähigkeit sollte man keiner Nebentätigkeit nachgehen, hier hat die Rechtsprechung oft über Kündigungen zu urteilen. Klar ist auch: Eine ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit kommt nach der Rechtsprechung jedenfalls bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer als ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Wenn die ausgeübte Tätigkeit den Heilungsprozess nicht verzögert, ist sie nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann eine zulässige Nebentätigkeit in aller Regel auch während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden (LAG Köln, Urteil vom 7.1.1993, Az.: 10 Sa 632/92). 

Früher galt bei Angestellten der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung und nun der den diesen ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach § 11 BAT galten für die Nebentätigkeit die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß. Danach musste die Nebentätigkeit, sofern sie einen gewissen Umfang überstieg, genehmigt werden. Die Genehmigung konnte auch befristet werden oder lief nach gesetzlich festgelegten Fristen aus. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD sind Nebentätigkeiten nurmehr anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD). 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:19.05.2008