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Nebentätigkeit
Zulässigkeit
Arbeitsunfähigkeit |
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| Während der
Arbeitsunfähigkeit sollte man keiner Nebentätigkeit nachgehen, hier hat
die Rechtsprechung oft über Kündigungen zu urteilen. Klar ist auch: Eine
ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit kommt nach der
Rechtsprechung jedenfalls bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
als ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in
Betracht. |
| Wenn die ausgeübte
Tätigkeit den Heilungsprozess nicht verzögert, ist sie nicht geeignet,
eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung kann eine zulässige Nebentätigkeit in aller Regel auch während
einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden (LAG Köln, Urteil vom
7.1.1993, Az.: 10 Sa 632/92).
Früher galt bei Angestellten der
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung und nun der den diesen
ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach § 11
BAT galten für die Nebentätigkeit die für die Beamten jeweils geltenden
Bestimmungen sinngemäß. Danach musste die Nebentätigkeit, sofern
sie einen gewissen Umfang überstieg, genehmigt werden. Die
Genehmigung konnte auch befristet werden oder lief nach gesetzlich
festgelegten Fristen aus. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD sind Nebentätigkeiten
nurmehr anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur
untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung
der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD). |
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