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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Namensführung

Adoption Volljähriger

Oberlandesgericht Dresden Rechtsanwalt
Ausgangspunkt ist: Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Was gilt jetzt für Kinder?

Einschlägig ist § 1757 BGB (Name des Kindes), der auch in Fällen der Annahme Volljähriger als Kind gilt und uneingeschränkt anwendbar ist: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Der geänderte Geburtsname dokumentiert die durch Adoption gewollte Zugehörigkeit zum neuen Familienverband. Mit der Änderung des Geburtsnamens als Adoptionsfolge hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, ohne Verhältnismäßigkeits- und Übermaßgesichtspunkte zu missachten. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden ist es vereinbar, die Adoption mit der Änderung des Geburtsnamens zu verknüpfen. 

Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, § 1617 BGB analog. Eltern, die keinen Ehenamen führen, können bei der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes zunächst zwischen den Namen, die der Vater oder die Mutter führen, wählen. Diese Regelung soll grundsätzlich die Namenseinheit der Geschwister gewährleisten und erstreckt sich auch auf spätere adoptierte Kinder.

Ein Verfassungsverstoß lässt sich nicht damit begründen, dass ein verheirateter Volljähriger im Falle seiner Adoption den bisherigen Namen behalten kann, wenn dieser sein Ehename ist und sein Ehegatte nicht damit einverstanden ist, dass der Familienname des Annehmenden zum Ehenamen wird. 

Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene zwar als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, was aber insoweit meistens keine besondere Bedeutung hat, wenn dem  Geburtsnamen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil der Annehmende verheiratet ist. 

Bei der Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen fehlt es für den Antrag der Beteiligten, dem Anzunehmenden die Fortführung seines bisherigen Familiennamens - als alleinigen Familiennamen zu gestatten, an einer gesetzlichen Grundlage (OLG Celle - 17 W 15/96). 

Bei der Adoption kann nicht gerichtlich ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführt. Es ist dem Vormundschaftsgericht verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt. 

Man hätte das anders entscheiden können, aber das Gesetz ist eindeutig, wie das Bayerische Oberste Landesgericht 2003 konstatiert: 

Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungs wegen ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat.

Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nach dem Gesetz auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Wenn der Angenommene den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen führt, hat die Adoption auf diesen Namen keine Auswirkung. Es ändert sich lediglich der Geburtsname der angenommenen Beteiligten. 
Weitere Möglichkeiten, den Namen doch nicht zu führen?

Nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz  darf der Familienname einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung  ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang  verwaltungsgerichtlich kontrolliert werden kann. Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so erheblich ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (Rechtsprechung des BVerwG). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich in diese Prüfung miteinzubeziehen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (VG Ansbach - AN 15 K 04.01600).

Allgemeine Gründe wie die Änderung des Namens im Berufleben stellt keinen wichtigen Grund dar, diese wieder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung rückgängig zu machen. Eine Namensänderung, z.B. durch Heirat, bringt nach dem Verwaltungsgericht Ansbach in der vorgenannten Entscheidung von Natur aus gewisse Erschwernisse mit sich, die deshalb noch keinen wichtigen Grund darstellen - beispielsweise die Beantragung neuer Ausweispapiere und Benachrichtigung von Banken, Versicherungen, Arbeitgeber oder Geschäftspartnern. Ein wichtiger Grund kann in solchen Pflichten, die auf alle von einer Namensänderung betroffenen Bürger zutreffen, nicht gesehen werden.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:18.08.2008