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Mustertext zum Thema
Ehevertrag
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| Eheverträge
sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich
gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher
Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut
haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster vor, sodass uns auch die notarielle
Klauselpraxis wohl bekannt ist. |
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Form des Ehevertrages
Der Abschluss eines Ehevertrages ist für die Ehegatten
in vermögensrechtlicher Hinsicht von weit reichender Bedeutung. Um sie insoweit vor
voreiligen Entschlüssen zu bewahren, gleichzeitig aber auch im Interesse des Rechts- und
Geschäftsverkehrs, schreibt das Gesetz in § 1410 BGB eine erschwerte Form für den
Vertragsabschluß vor. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Persönliche Anwesenheit der Ehegatten ist
hierfür allerdings nicht erforderlich; vielmehr können sie sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch der auf Abschluss eines Ehevertrages gerichtete
Vorvertrag bedarf der genannten Form (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 492). Ein den Formerfordernissen nicht entsprechender Vertrag,
etwa eine insoweit getroffene privatschriftliche Vereinbarung, ist wegen Formmangels
nichtig. Andererseits genügt zur Wahrung der Form der Abschluss eines Prozessvergleichs.
Mit dem formgerechten Ehevertrag kann zugleich - und zwar in ein und derselben Urkunde -
ein Erbvertrag geschlossen werden (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB). Seine Nichtigkeit kann sich
gemäß § 139 BGB auf den Ehevertrag erstrecken. Die Eintragung im
Güterrechtsregister ist zur Wirksamkeit des Ehevertrages nicht erforderlich.
Vgl. aber auch OLG Düsseldorf (26.
Oktober 1992
- Az: 2 UF 60/92): Haben Eheleute durch notarielle Vertrag den gesetzlichen
Güterstand beendet, so können sie danach über den
Zugewinnausgleichsanspruch formlose Vereinbarungen treffen, also zum
Beispiel auch durch privatschriftliche Vereinbarung die Höhe der im
notariellen Vertrag vereinbarten Zugewinnausgleichszahlung verändern. Für
die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung kommt es deshalb darauf an, ob
sie vor oder nach dem notariellen Vertrag getroffen wurde.
Vgl. auch OLG Stuttgart (17.
April 1984
- 17 UF 442/83) zu den Nichtigkeitsfolgen: Die privatschriftliche
Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die Regelung des
Zugewinnausgleichs beinhaltet, wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig.
Nachdem das Scheidungsverfahren am 15.6.1983 rechtshängig wurde, ergibt
sich dies unmittelbar aus § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirksamkeit der
Regelung des Zugewinnausgleichs hätte es daher der notariellen Beurkundung
bzw. gem. § 127 a BGB der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung
bedurft. Die Nichtigkeit dieses Teils der Vereinbarung führt zu deren
Gesamtnichtigkeit, erstreckt sich somit auf den in der Vereinbarung unter
Ziff. 1 enthaltenen Unterhaltsverzicht.
Warum ist das ein Fall des § 139 BGB?
Dies kann nicht mit der Begründung verneint werden, es habe
hinsichtlich der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich überhaupt kein
Rechtsgeschäft vorgelegen, da die Parteien von der Formnichtigkeit Kenntnis
gehabt hätten und daher bei ihnen ein Rechtsfolgewillen gefehlt habe. Die
Parteien wollten die vereinbarte Regelung des Zugewinnausgleichs, wie sich
bereits daraus deutlich ergibt, dass vom Ehemann alsbald eine Teilzahlung
hierauf geleistet wurde. Grundsätzlich ergreift nach § 139 BGB die
Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft, wenn nicht anzunehmen ist, dass
das "Restgeschäft" auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein
würde. Die letztgenannte Ausnahme scheidet bei einer
Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den engen Zusammenhang der
Scheidungsfolgen in aller Regel aus. Dieser enge Zusammenhang wird bereits
durch das durch das 1. EheRG geschaffene Verbundverfahren dokumentiert. Auch
der Umstand der Zusammenfassung der Vereinbarung in einer einheitlichen
Urkunde macht den inneren Zusammenhang der geregelten Scheidungsfolgen
evident. Vorliegend kommt zudem der Zusammenhang zwischen der
Zugewinnausgleichsregelung und der Unterhaltsregelung besonders deutlich zum
Ausdruck. Nach der Vereinbarung sollten der Ehefrau nach Ablauf des
Zeitraums, in welchem der Ehemann das sog. Überbrückungsgeld zu zahlen
hatte, und nach Zahlung des Zugewinnausgleichs keinerlei vermögensrechtliche
Ansprüche gegen den Ehemann zustehen. Es kann ausgeschlossen werden, dass
die Ehefrau die ihren Unterhaltsverzicht mitbeinhaltende Vereinbarung auch
ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil, nämlich die Regelung des
Zugewinnausgleichs, abgeschlossen hätte. Die Regelung des
Ausgleichsanspruchs hat eine unmittelbare Wechselwirkung zu der Frage des
Unterhalts.
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Beispiel
eines Ehevertrages im Fall der Gütertrennung
Dieser Vertrag ist auf konkrete
Lebensumstände zugeschnitten. Von einer Übertragung ohne juristische Feinabstimmung auf
die jeweiligen eigenen Lebensverhältnisse ist abzuraten. Wir haben schon
Verträge gesehen, die aus lauter juristischen Klauseln bestanden, aber
offensichtlich ohne Verständnis für die Rechtsmaterie zusammengestellt
wurden. Solche Verträge sind juristische Zeitbomben.
Wir übernehmen keinerlei
Gewähr für die rechtliche Richtigkeit. Kommentierungen sind in kursiven Lettern
beigefügt.
Vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute:
1. Herr Maier, geb. am... wohnhaft xxxxxxxxx ausgewiesen
durch xxxxxxx
2. Frau Miller, geb. am....
wohnhaft xxxxxxx ausgewiesen
durch xxxxxxxx
3. der Dolmetscher xyz, geb. am xxxxx, wohnhaft xxxxxx,
ausgewiesen
durch xxxxxx
Vorbemerkung:
Die Erschienene zu 2) erklärte vorab: Ich bin der deutschen
Sprache nicht hinreichend mächtig. Ich spreche englisch.
Aus diesem Grund wurde der Erschienene zu 3) als gerichtlich
vereidigter Dolmetscher der englischen Sprache hinzugezogen. Auf die Bescheinigung des Landgerichtspräsidenten in xxxxx vom xxxxx, die
dem Notar in Urschrift vorlag, wird Bezug genommen. Eine beglaubigte Abschrift wird dieser
Urkunde beigefügt. Der Notar erläuterte § 16 des Beurkundungsgesetzes. Er wies
insbesondere darauf hin, dass die Erschienene zu 2) berechtigt sei zu verlangen, dass eine
schriftliche Übersetzung der Verhandlung angefertigt und ihr zur Durchsicht vorgelegt
werde. Die Übersetzung sei auch der Niederschrift beizufügen. Die Erschienenen zu 1) und
2) waren sich darüber einig, dass der Erschienene zu 3) eine schriftliche Übersetzung
der Verhandlung anfertigen solle, die den Vertragsbeteiligten zusammen mit einer
beglaubigten Abschrift dieser Verhandlung zugestellt werde.
Nachdem sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit der
Erschienenen zu 1) und 2) überzeugt und sie eingehend über den Sachverhalt, die für die
Verhandlung bedeutsamen gesetzlichen Vorschriften des ehelichen Güter-, Unterhalts- und
Scheidungsrechts und über die Rechtsfolgen ihrer nachstehenden Erklärungen belehrt
hatte, baten die Erschienenen zu 1) und 2) um Beurkundung eines
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Ehevertrags
und erklärten Folgendes:
1. der Erschienene zu 1) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die
Erschienene zu 2) die britische. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind miteinander verlobt und
werden in Kürze heiraten.
Wir vereinbaren für die Ehe deutsches Güterrecht. Unter Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der
Zugewinngemeinschaft vereinbaren wir den Güterstand der Gütertrennung. Sie beantragen
die Eintragung im Güterrechtsregister. Der Notar soll den Antrag nur auf schriftliche
Anweisung eines der Erschienenen zu 1) und 2) einreichen.
Wir sind vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass die
vorstehende Vereinbarung evtl. außerhalb des Geltungsbereiches der Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird. Diese Möglichkeit nehmen wir jedoch in
Kauf. Über die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung der Gütertrennung sind wir von dem
Notar belehrt worden, insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung zum Fortfall der
Beschränkungen aus § 1365, 1369 BGB führt, fortan also jeder von uns frei über sein
Vermögen im Ganzen verfügen kann. Wir schließen für unsere Ehe
die Regelung des § 1370 BGB aus, wonach Ersatzhaushaltsgegenstände Eigentum des Gatten
werden, dem die vorangegangenen Gegenstände gehörten. Auch im Übrigen verzichten wir
auch auf den Ausgleich sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche, die sich auf Grund von
Investitionen, Arbeitsleistungen oder ähnlichen Tatbeständen ergeben könnten.
Über die rechtliche Tragweite sind wir von dem Notar belehrt worden. Die
Erschienenen zu 1) und 2) erklärten: Von der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses
über unser jeweiliges Vermögen wollen wir absehen.
Kommentar: a. Im Grunde ist die Regelung zu § 1370 BGB deklaratorisch, da
bei diesem Güterstand jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet. Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365,
1369) gelten danach ebenso wenig wie die Surrogationsvorschrift des § 1370.
b. aa. Die
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses hat vor allem den Zweck, die Vermutung des 1362
BGB zu widerlegen. Nach dieser Vorschrift wird zu Gunsten eines Gläubigers vermutet, dass
die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem
Schuldner gehören. Die Vermutung des 1362 BGB enthält jedoch zwingendes Recht und wird
durch die Vorlage eines Gütertrennungsvertrages nicht widerlegt.
bb.
Sinnvoll ist es aber, die in die Ehe eingebrachten Gegenstände aufzulisten, damit im Falle der Scheidung ein Beweis vorhanden
ist, wer sie mit in die Ehe brachte. Auch die tatsächliche Verteilung des Vermögens kann zu Beginn der Ehe im Vertrag aufgelistet werdet,
damit es später beim Teilen nicht zu Streitereien und Unklarheiten kommt. Bei Konten oder
Wertpapieren stellt die Zuweisung des Vermögens regelmäßig kein Problem dar. Quittungen über den Kauf von Gegenständen
während der Zeit des Zusammenlebens sollte
aber derjenige behalten, der den Kauf getätigt hat, um auch ggf. später den Erwerb als
eigenen Gegenstand nachweisen zu können.
c. Der BGH
hat 1982 entschieden, dass bei einer Gütertrennung oder trotz einer Gütertrennung ein
Ausgleich von Forderungen bestehen kann. Die resultieren im Wesentlichen daraus, dass
beispielsweise der Ehemann erhebliche Arbeitsleistungen in ein Haus investiert hat, die
dann wieder rückvergütet werden sollen. Im Ehevertrag kann aber vereinbart werden, dass
die Eheleute auch auf sonstige vermögensrechtliche Ansprüche verzichten.
2. Die
Verlobten vereinbaren, dass bei einer zukünftigen Scheidung der
Ehe, unabhängig davon,
welches Recht für die Scheidungsfolgen zur Anwendung kommen wird,
keinerlei Ausgleich in den beiderseitigen Anwartschaften auf Versorgung im Falle des
Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Versorgungsausgleich) stattfinden soll,
und zwar gleich in welcher rechtlichen Form und nach welchen Rechtsvorschriften. Für den
Fall jedoch, dass gemeinschaftliche Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, soll ein
Versorgungsausgleich stattfinden, aber beschränkt auf die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in
Berlin erworbenen Anwartschaften. Alle sonstigen erworbenen Anwartschaften (Betriebsrente,
Berufsunfähigkeitsrente, erworben auf Grund eigener privater Absicherung, sowie eine
BU-Rente auf Grund einer tariflichen Vereinbarung etc.) bleiben unberücksichtigt.
Die Verlobten vereinbaren gleichermaßen, dass jegliche Ansprüche auf
nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Rechtsgrund und auch im Falle der Not,
gegenseitig ausgeschlossen sein soll. Sie verzichten wechselseitig auf nacheheliche
Unterhaltsansprüche und nehmen den Verzicht wechselseitig an.
Kommentierung: Ein
Unterhaltsverzicht in der Trennungsphase vor einer Scheidung wäre nicht rechtswirksam.
Aber auch bei der vorstehenden Klausel ist insbesondere die tatsächliche Situation beim
Abschluss des Vertrages im Blick auf die Ausnutzung einer dominanten
Verhandlungsposition (Frau ist schwanger oder es ist ohnehin klar, dass sie nicht arbeiten
kann) und der damit verbundenen
Inhaltskontrolle bis hin zur Nichtigkeit des Vertrags zu berücksichtigen. Handelt es sich
schließlich doch um eine Hausfrauenehe ist auf diese Klausel kein Verlass.
Häufig wird ein Unterhaltsverzicht auch gegen eine Abfindungszahlung vereinbart. Es kann auch ratsam sein, die Unterhaltspflicht
nicht unbegrenzt gelten zu lassen, sondern sie zeitlich zu beschränken. So könnte man
die Unterhaltspflicht nach der Dauer der Ehe
bemessen oder von einem Ereignis abhängig mache, etwa wenn die Kinder ein bestimmtes
Alter erreicht haben. Zu denken ist auch noch daran, dass der Unterhaltsanspruch
wegfällt, wenn der Ex-Ehegatte länger als 1
Jahr in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Für den Fall jedoch, dass
gemeinschaftliche Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, auf Grund dessen ein Ehegatte seine
Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt, so soll dem betreffenden Ehegatten ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehen. Die
Verlobten sind sich darüber einig, dass ein etwaiger aus vorgenanntem Grund
entstandener - nachehelicher
Unterhaltsanspruch höchstens EUR 1.500,- monatlich beträgt, auf den alle eigenen
Einkünfte unabhängig vom Rechtsgrund anzurechnen sind. Auf darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche verzichten wir hiermit
wechselseitig und nehmen den Verzicht auch wechselseitig an. Ferner besteht Einigkeit
darüber, dass der genannte Höchstbetrag von EUR 1.500,- monatlich nach den heutigen
Lebenshaltungskosten vereinbart ist. Dieser Höchstbetrag soll sich nach oben oder nach
unten im gleichen prozentualen Verhältnis verändern, wie sich der vom statistischen
Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte nach
oben oder unten verändert. Die erste
Anpassung erfolgt mit Datum Rechtskraft der Ehescheidung durch Vergleich des heute
festgestellten Preisindex mit dem dann geltenden Preisindex. Danach erfolgen weitere
Anpassungen zu Beginn eines jeden Jahres. Die Verlobten stellen weiterhin klar, dass mit
der Vereinbarung eines Höchstbetrages kein fester Unterhaltsbetrag der Höhe nach als
vereinbart gilt. Vielmehr solle es sich nur um einen Maximalbetrag handeln. Über Grund
und Höhe eines Unterhaltsanspruches ist gesondert zu entscheiden.
Kommentierung: aa. Eheverträgen sind nach der Rechtsprechung dort
Grenzen zu setzen, wo diese nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter
Lebenspartnerschaft sind, sondern die auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhende
einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Etwa
OLG München: Mit diesem Verzicht hat
der Antragsteller praktisch kein Recht aufgegeben, weil nach den vorliegenden Umständen
bei wirklichkeitsnaher Betrachtung nicht davon auszugehen war, dass er im Falle der
Scheidung unterhaltsbedürftig sein werde... An
der Beurteilung, dass der Verzicht auf Unterhaltsansprüche unwirksam ist, ändert sich
nichts dadurch, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht abbedungen wurde. Insoweit
is. darauf hinzuweisen, dass durch den Vertrag im Wesentlichen nur die Ansprüche
bestätigt wurden, die nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1992, 1403; 1997, 873)
dem betreuenden Ehegatten auch bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht zustanden, weil die
Berufung auf den Unterhaltsverzicht gegen Treu und Glauben verstößt, solange und soweit
das Wohl des gemeinschaftlichen Kindes den Bestand der Unterhaltsforderung
erfordert.
bb. Die
Bindung an den Preisindex muss der
Landeszentralbank zur Genehmigung vorgelegt werden, was in der Regel aber kein Problem
darstellt
Über die
rechtliche Tragweite des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches sind wir vom Notar
belehrt worden, insbesondere über die möglichen beträchtlichen Folgen für die soziale
Sicherung im Scheidungsfalle. Wir sind gleichfalls darüber belehrt worden, dass der
Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die
Gefahr des Verlustes jeglicher Alters - und Invaliditätssicherung mit sich bringt.
Die Verlobten erklärten, ihnen sei
bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von Ihnen
innerhalb eines Jahres ab heute einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Die Verlobten
erklärten, dass auch in diesem Fall die Vereinbarung der Gütertrennung aufrechterhalten
werden soll. Die Verlobten sind sich darüber einig, dass sie vorsorglich für den Fall
der Einreichung des Scheidungsantrages innerhalb der Jahresfrist die Genehmigung des
Familiengerichts für die Wirksamkeit des gegenseitigen Verzichts auf Versorgungsausgleich
beantragen.
3. Die Erschienenen zu 1) und 2) erklärten weiter: Wir verzichten
wechselseitig auf unser gesetzliches Pflichtteilsrecht. Wir nehmen den Verzicht
gegenseitig an.
4. Im Hinblick auf § 1360 BGB vereinbaren wir jetzt schon, dass wir als
Ehegatten bis auf weiteres voll erwerbstätig sein und beide im gleichen Umfang durch
entsprechende gleichwertige Beiträge zur Haushaltsführung selbst als auch durch gleiche
Beiträge zu den Kosten der Haushaltsführung und zum gegenseitigen Unterhalt beitragen
wollen.
Alternativ: Wir erklären, dass wir in gesicherten Vermögensverhältnissen
leben, die geeignet sind, den eigenen Unterhaltsanspruch sicherzustellen und auch eine
ausreichende Altersversorgung zu gewährleisten.
Die
Erschienenen zu 1) und 2) erklären einander wechselseitig, dass ein Ehegatte nicht
berechtigt sein soll, mit Wirkung gegen den anderen Geschäfte zur Deckung des
Lebensbedarfs der Familie zu tätigen und dass die Haftung des einen Ehegatten für die
Geschäfte des anderen Ehegatten ausgeschlossen sein soll. Die Verlobten beantragen
hiermit - jeder für sich - den Ausschluss der Haftung für Geschäfte des
anderen Gatten in das Güterrechtsregister einzutragen.
Kommentar: Das
Güterrechtsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in dem andere
eheliche Güterstände als die Zugewinngemeinschaft oder eine Abänderung dieser
eingetragen werden müssen. Ohne eine solche Eintragung entfaltet der Güterstand
gegenüber Dritten keine Wirkung. Die Eintragung hat aber keinen Einfluss auf die
Wirksamkeit des Ehevertrages und kann von jedermann eingesehen werden. Zuständig ist das
Amtsgericht des Bezirks, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben,
ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern.
Die Erschienenen zu 1) und 2) stimmen hiermit wechselseitig dem Antrag des
anderen Erschienenen zu. Der Notar wird ersucht, den Eintragungsantrag beim
Güterrechtsregister erst dann einzureichen, wenn der betreffende Ehegatte den Notar
hierzu schriftlich auffordert.
6. Über die rechtliche Bedeutung der in dieser Urkunde enthaltenen
gemeinsamen, gegenseitigen und einseitigen Erklärungen sind wir die Erschienenen
zu 1) und 2) von dem Notar ausführlich
belehrt worden. Wir verpflichten uns - jeder für sich - die hierin getroffenen
Vereinbarungen jederzeit auf Verlangen des anderen Teils in der gegebenen Form zu
wiederholen, falls dies zu ihrer Wirksamkeit notwendig sein oder werden sollte.
7. Die vertraglichen Vereinbarungen zu Ziff. 1. bis 6. dieser Urkunde sind
voneinander in keiner Weise abhängig, sodass jede Vereinbarung für sich selbst
rechtswirksam ist und nicht von der Rechtswirksamkeit der anderen abhängt.
Kommentierung nach OLG München (Az: 4 UF 7/02 (01.10.2002): Im
Übrigen könnte der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der
Gütertrennung trotz der Klausel im Ehevertrag, wonach die Unwirksamkeit einer
Einzelbestimmung die Wirksamkeit der übrigen Abrede nicht berühre, wegen der
Unwirksamkeit der Regelung über den Unterhalt und den Versorgungsausgleich auch deswegen
keinen Bestand haben, weil es einer Vertragspartei, die ihre dominante Stellung zum
Nachteil des Gegners ausnützt, nicht überlassen bleiben kann, im weitest gehenden Umfang
Schutzvorschriften für den Gegner auszuschließen und ihm das Risiko der Inhaltskontrolle
zu überlassen. Sinn der Inhaltskontrolle ist es nicht, eine vertragliche Vereinbarung von
Grundrechtsverletzungen zu reinigen und im Übrigen aufrechtzuerhalten. Vielmehr hat der
Verstoß gegen die Grundrechte die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.
8. Die Erschienenen beauftragen den Notar, dem Dolmetscher eine beglaubigte
Ablichtung dieser Urkunde zu übersenden. Der Dolmetscher wird von den Verlobten
beauftragt, von der Urkunde eine schriftliche Übersetzung in die englische Sprache zu
fertigen und den Erschienenen zu übersenden.
9. Den Wert des gemeinschaftlichen Vermögens geben die Erschienenen mit
EUR xxxxxxxxxxxxx an.
Hinweis zu den Notarkosten: Die Notargebühren für einen Ehevertrag
richten sich regelmäßig nach dem Vermögen von Mann und Frau nach Abzug eventueller
Schulden. Bei einem Reinvermögen von 50.000 kostet der Ehevertrag etwa 264 ;
bei einem Reinvermögen von 240.000 wären ca. 834 zu bezahlen, zuzüglich Mehrwertsteuer und Schreibgebühren.
Weitere mit einem Ehevertrag getroffene Vereinbarungen wie Unterhaltsregelungen etc.
erhöhen die anfallenden Gebühren.
Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen in deutscher Sprache
vorgelesen und von dem Dolmetscher den Erschienenen in englischer Sprache vorgetragen. Die
Verhandlung wurde von den Erschienenen genehmigt und von ihnen, dem Dolmetscher und dem
Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
Datum, Unterschriften
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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