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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Morgengabe 

Mahr 

Die Morgengabe beschäftigt immer mal wieder deutsche Gerichte (Vgl. etwa OLG Stuttgart - 7 UF 233/07). Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird oft auch um Zahlung der Brautgabe "mahr" erörtert, die mitunter nicht ganz zutreffend als Morgengabe bezeichnet wird. Dieses Rechtsinstitut aus islamischen Rechtskreis wird aus traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung von Muslimen vereinbart. Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut, im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut. Wenn deutsche Ehegatten vereinbaren, dass der Ehemann der Ehefrau im Falle der Ehescheidung entsprechend islamischem Recht eine Morgengabe zahlen muss, ist für diesen Anspruch das Amtsgericht als Familiengericht zuständig und nicht das Landgericht. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich nämlich um einen Vertrag, der die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und womöglich auch das eheliche Güterrecht betrifft. Allerdings hat das Kammergericht 2004 im Fall des iranischen Rechts festgestellt: Nach Art. 1082 ZGB wird die Ehefrau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr. Der Anspruch ist deshalb - sofern entgegenstehenden Vereinbarungen (Art. 1083 ZGB) getroffen wurden - sofort fällig und nicht etwa vom Bestand der Ehe abhängig.
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches Recht sog. Ehewirkungsstatut, werdn Gerichte entscheiden, welchen rechtlichen Charakter diese Leistung hat. So kann in einer solchen Vereinbarung möglicherweise ein Schuldversprechen liegen. 
Mahr - Absicherung gegen eine Eheauflösung?

Wäre türkisches Recht anzuwenden, würde sich die Frage stellen, ob die Vereinbarung einer Morgengabe nicht überhaupt rechtlich unzulässig ist. Die Brautgabe gibt nach islamischer Lesart, soweit sie bei der Eheschließung weder ganz noch teilweise erbracht wird, der Frau das Recht, der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann begründet zu widersprechen, was wohl nach türkischem Recht verboten ist

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

 

 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:11.07.2008