|



Email (Ausfall-Server)
Home
Übersicht
w

| |
|
Arbeitsrecht
und freie Meinung |
Aachen Justizzentrum |
| Nach der ständigen
Rechtsprechung des BAG können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und
seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen
andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für
den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des
Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme
darstellen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß
§ 1 Abs. 2 KSchG an sich sozial rechtfertigen. Eine allgemeine
Kritik an den allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
einerseits und am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen
andererseits ist, auch wenn sie - etwa in Betriebsversammlungen - überspitzt
und polemisch ausfällt, allerdings noch vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit umfasst und kann deshalb nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht
verletzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Meinungsäußerung im Rahmen
einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts soll dann grundsätzlich eine Vermutung zu
Gunsten der Freiheit der Äußerung sprechen (BAG - 2 AZR 21/05). |
| Die "Palette"
unserer Tätigkeiten: Über Kündigungsschutzklagen
hinaus haben wir Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung und
gegen Abmahnungen betrieben. Insofern
sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite |
| |
|