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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mehrhausanlagen

im 

Wohnungseigentum

WEG
Ist eine Regelung in der Teilungserklärung, die die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen. Auch die Miteigentümer, die über keinen Teileigentumsanteil, verbunden mit einem Garagenabstellplatz, in einem zu einer Mehrhausanlage gehörenden Parkhaus verfügen, sind nach § 16 Abs. 2 WEG zur Tragung von Sanierungskosten für das Parkhaus verpflichtet. Daran ändert eine Bestimmung in der Teilungserklärung nichts, wonach Kosten, die sich ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen zurechnen lassen und die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, nur diesen belastet werden sollen, hat das OLG Frankfurt 2005 entschieden. 
Sollen nach der Teilungserklärung und dem WoEigG die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unterschiedslos von allen Miteigentümern getragen werden, ist ein richterlicher Eingriff nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Insbesondere bei Mehrhausanlagen lassen sich gewisse Unbilligkeiten nicht ausschließen, weil nicht jeder Wohnungseigentümer jede Gemeinschaftseinrichtung in gleicher Weise zu nutzen in der Lage ist, hat das LG Frankfurt 1982 entschieden. 
Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist, BayOblG 2004. 
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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:12.03.2008