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Zulässigkeit
Deep Links
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| Bundesgerichtshof 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00 (paperboy):
Die Anbringung von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützten Werke ist
wohl nach herrschender Auffassung keine Vervielfältigung. Wenn Webseiten unmittelbar und ohne Beschränkung aufrufbar sind, ist es nach
der Entscheidung des BGH auch zulässig, hierauf mit "Deep-Links"
zu verweisen. |
| Wichtige
Aussagen des Urteils: Die Beklagten greifen durch das Setzen
von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die
Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk
enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk
nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe,
Hyperlinks, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001,
195, 202). Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den
Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten
Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen,
kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im
Bereich des Nutzers - kommen. |
| Die Beklagten haften auch nicht
als Störer dafür, dass sie Nutzern von "Paperboy" durch
Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext
nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM"
abzurufen und zu vervielfältigen. Eine Verletzung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für
eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Die
Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch
dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, dass er
bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten
beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist
(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP
1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR
2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer), kann dahinstehen.
Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer,
der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks
Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse
verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der
Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks
den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom
Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne
technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht
dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.
Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass
nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum
Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher
Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen
von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl.
dazu auch Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172
ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr
rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich
bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert,
sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von
Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein
Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei
zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung
ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet
mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt
wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt
die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und
das Betätigen der Eingabetaste...
Zum richtigen Verhalten bei
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