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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Ehegattenunterhalt

Neuer Lebensgefährte

 

neuer Lebensgefährte Scheidung Unterhalt

Hier eine kurze Einführung zum Thema. Im übrigen verweisen wir auf unsere einschlägigen Rubriken zum Unterhalt auf der höheren Ebene. 

Wie wirkt sich ein neuer Lebensgefährte/Ehegatte/ auf die Unterhaltssituation aus??

Zunächst gilt im Fall der Wiederverheiratung des Berechtigten die einfache Regel

§ 1586 BGB 
Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

"Die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts." (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 448 Rdrn. 656). Klar ist aber, dass die neuen Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung - etwa - der Düsseldorfer Tabelle zu einer Veränderung führen, da es jetzt mehr Unterhaltsberechtigte gibt. Wenn der neue Ehegatte aber gar nicht unterhaltsbedürftig wäre, dann wird er bei der Unterhaltsberechnung für die erste Familie auch nicht berücksichtigt. Kinder sind hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche gleich berechtigt, also unabhängig davon, ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen, aber der Zuwachs an Unterhaltsberechtigten, verändert auch hier die Höhe der jeweiligen Verpflichtung. 

Zu der Problematik des eheähnlichen Verhältnisses der Bundesgerichtshof (IVb ZR 18/88 - 21.12.88 BGB § 1570, § 1577 Abs. 1, § 1579 Nr. 7):

Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit (!) auswirken. Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem neuen Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist (BGH, FamRZ 1980, 42; FamRZ 1987, 689). Wie schon den Senatsurteilen (FamRZ 1980, 665, 668 und 879, 880) zu entnehmen ist, setzt dies allerdings voraus, dass der Partner finanziell imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten. Aktuelles Beispiel etwa bei OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. Januar 2004 - 20 UF 191/02) zu finden: „Zusätzlich ist bei der Beklagten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus Haushaltsführung für den Lebengefährten in Höhe von bis zu 550 € monatlich anzusetzen.“

Ehemaliges Kammergericht Berlin Eingang AnwaltWichtige allgemeine Regel: Unterhaltsrecht ist keine dauerhafte Lebensstandardgarantie

Für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Allerdings können sich  Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. 

Das Unterhaltsrecht gewährleistet aber keine auf Dauer fixierte Lebensstandardgarantie, erklärte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg (12 UF 74/06). Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine mit sinkenden Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf aus. Das gilt für alle Änderung aller sonstigen das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden Veränderungen, sofern diese dauerhaft und von dem Schuldner nicht vermeidbar sind - mithin auch weitere vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in derselben Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten. Sie berühren daher nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich direkt auf den angemessenen Bedarf der Beklagten aus. Dies betrifft zweifelsfrei den Kindesunterhalt. Der Bedarf eines neuen  Ehegatten  tritt gleichrangig neben einen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Die Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner kommt nur beim nachehelichen Unterhalt, nicht aber schon beim Trennungsunterhalt in Betracht, denn bei fehlender Scheidung ist die neue Partnerschaft nicht an die Stelle einer Ehe getreten. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs kann in anderen Fällen zunächst ein Einkommen des bedürftigen Ehegatten aus der Haushaltsführung für den neuen Lebensgefährten zu berücksichtigen sein. Die Absicht von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu heiraten, um den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Partners durchsetzen zu können, lässt sich im Übrigen noch nicht feststellen, wenn einer von ihnen beachtenswerte Motive bezüglich einer Bindung auf Lebenszeit glaubhaft macht. 

Der Umstand, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, vermag jedenfalls dann nicht zur Verwirkung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zu führen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft noch keine drei Jahre andauert. Der Umstand, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner in einer in solchem Maße verfestigten Beziehung zusammenlebt, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist, kann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung des Unterhaltsverpflichteten führen. Der Annahme einer festen sozialen Bindung steht nicht entgegen, dass der Lebensgefährte nicht ständig bei der geschiedenen Ehefrau lebt. Die Versagung nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit kann trotz Betreuung gemeinsamer Kinder durch die geschiedene Ehefrau in Betracht kommen, wenn diese in gefestigter nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und häuslicher Gemeinschaft Versorgungsleistungen für ihren Partner erbringt und dieser objektiv in der Lage ist, ihr durch Unterstützung bei der Kindesbetreuung die Aufnahme einer ihren Mindestbedarf deckenden Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 

Nach den Grundsätzen, die der BGH für einen Ausschluss, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB aufgestellt hat, können dessen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn das von dem Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner auf Dauer angelegte Verhältnis zu einem solchen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar wird - etwa bei gemeinsamen Teilnahme an Feiern, gemeinsamem Urlaub oder gemeinsamem Verbringen der Wochenenden sowie gemeinsamer Wohnung. Das Bestehen der verfestigten sozialen Verbindung, wenn viele solcher Kriterien erfüllt sind, kann zu einer vollständigen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen. Entscheidend ist dabei auch auf Kindesbelange abzustellen, die aber zurücktreten können, wenn etwa der Berechtigte über eigene den eheangemessenen Bedarf übersteigende monatliche Einkünfte verfügt und etwa unter Berücksichtigung einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten nicht in finanzielle Not geraten würde. Dann ist es auch nicht entscheidend, ob die Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit stammen.  Lebt ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Partner bereits über drei Jahre in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung, deren Erscheinungsbild durch ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, gemeinsames Wohnen, gemeinsame Freizeitgestaltung und Zukunftsplanung sowie familiäre Kontakte zu den Angehörigen der Familie des Partners gekennzeichnet ist, dann sind Unterhaltsansprüche gemäß § 1570 BGB auch wegen der Betreuung eines Kindes gem. § 1579 Nr. 7 nach einem Teil der Rechtsprechung verwirkt.

Auch bei Ehebruch Unterhaltsanspruch  

Eine Frau verliert auch bei Ehebruch nicht zwangsläufig die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Mann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF 562/04) zum Unterhalt nach Trennung hervor. Dies gelte jedenfalls, wenn die treulose Ehepartnerin die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei, dass die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert werde. Dem Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu, betonten die Richter. Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch einen Ehemann, weiterhin für seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Aus der Ehe war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nach der Trennung von ihrem Mann wurde die Frau außerdem Mutter eines nichtehelichen Kindes. Der Mann war der Auffassung, die Frau habe ihren Anspruch auf Unterhalt wegen «des Ausbruchs aus der Ehe» verwirkt. Dem folgte das OLG nicht. Vielmehr meinten die Richter, dass im Interesse des Kindeswohls trotz des Verhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der Elternverantwortung gesichert bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, wenn sie dadurch das Kind nicht mehr in dem erforderlichen Maße betreuen könne. 

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Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:17.07.2008