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Gebührenansatz in OWI-Verfahren

Ordnungswidrigkeiten
Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, Voreintragungen, ein drohendes Fahrverbot oder sogar ein Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist bei der Bemessung einer billigen Gebühr auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten, dessen persönliche Lebensumstände daher eine besondere Rolle spielen können. Droht ein Fahrverbot oder wegen Voreintragungen im Bundeszentralregister die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist es daher nach unserer Auffassung in jedem Fall angemessen, neben der Grundgebühr auch die Verfahrens- und die Terminsgebühren mit der Mittelgebühr anzusetzen. Aber auch, wenn in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot droht, ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Rechtsanwaltsvergütung vertretbar. In Verkehrsordnungswidrigkeitenangelegenheiten ist bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung die Mittelgebühr auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot infrage steht oder Eintragungen in der  „Verkehrssünderkartei“, die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können. 
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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.03.2008