Ob
ein öffentliches Interesse an der
Einbürgerung (§ 13 StAG) besteht, beurteilt sich
vorrangig nach folgenden Kriterien:
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Unterhaltsfähigkeit: Es ist erforderlich, dass der
Einbürgerungsbewerber auch nach einer Übersiedlung nach
Deutschland in der Lage sind, seinen Lebensunterhalt ohne
staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet
auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei
Ehepaaren wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen berücksichtigt.
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Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
Diese liegen vor, wenn sich der Antragsteller im täglichen
Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden
sprachlich zurecht finden und mit ihm ein seinem Alter und
Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann.
Dazu gehört das Verständnis und die Wiedergabe
deutschsprachiger Alltagstexte.
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Vermeidung von Mehrstaatigkeit:
Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige
Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in
Betracht kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob
eine Ausnahme möglich ist. Dann sollte der Einbürgerungsbewerber
daher ausführlich begründen, warum er nicht auf seine
bestehende Staatsangehörigkeit verzichten will. Vgl. §
12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StAG: Erhebliche
Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art werden
als Grund für die Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit genannt. Berufliche
Nachteile dagegen, wie sie etwa in der Türkei
auftreten können, wurden trotz eines Vorschlags nicht in das
Gesetz eingeführt (Sitzung des Innenausschusses, in Dt.
Bundestag, Reform des StAngR, S. 283, 312). Wirtschaftliche
oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht
des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des
Einzelfalls ergeben, z.B.: Erbrechtsbeschränkungen, Nachteile
bei Rechten an Grundstücken, Verlust von Renten, Gefährdung
geschäftlicher Beziehungen. Voraussetzung ist aber, dass die
Nachteile erheblich sind. Geringere finanzielle Nachteile
(Dimension < 10.226 Euro) sind nicht erheblich.
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Bindungen an Deutschland: Eine Einbürgerung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber
Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung
rechtfertigen. Hier liegt die eigentliche Problemzone solcher
Fälle. Der Einbürgerungsbewerber sollte zu Deutschland in
mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen
unterhalten. Beispiele für solche Beziehungen können sein:
bestehende oder frühere Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem
deutschen Staatsbürger, längere Aufenthalte in Deutschland,
Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in
Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder
Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern,
deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder
anderer Ausbildungsinstitute, Mitgliedschaft in deutschen
Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst
oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für
Deutschland. Hier ist eine ausführliche Begründung notwendig
und dieses Kriterium ist sicher in vielfältiger Weise
schillernd.
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Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen:
Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, müssen anlässlich der Übergabe der Einbürgerungsurkunde
ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
und eine Loyalitätserklärung abgeben.