pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles

Anfahrt

Arbeitsrecht

Beratung

Email

Erbrecht

Familienrecht

Formulare

Internetrecht

Immobilien

Impressum

Kinder

Kontakt

Kosten

Kündigung

Links

Mietrecht

Mobbing

Profil

Rechtsgebiete

Scheidung

Search

Sekretariat

Texte

Unternehmen

Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kündigungsschutz und Insolvenz

Lohn und Insolvenz - Insolvenzgeld

Wie kommt man zu seinem Lohn, wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht? 

Lohnansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nicht privilegiert - § 38 InsO. Solche Lohnforderungen sind nicht anders als sonstige Gläubigerforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. 

Zu unterscheiden sind mithin 

- Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - das  sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben) von  

-  Lohnforderungen.  die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind (Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO)

 Ein Blick in das Gesetz:  

§ 55
Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

 
  1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
  2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
  3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

Erst nachdem die Insolvenzverfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten beglichen sind, können aus dem Rest des Schuldnervermögens  - wenn denn noch was da ist - rückständige Löhne bezahlt werden. Für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz steht den Arbeitnehmern nach dem SGB III die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit zu.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Insolvenz in den vorangegangenen drei Monaten keinen oder nur anteilig Lohn gezahlt hat. Wie viel Insolvenzgeld wird gezahlt? Grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gemäß Arbeitsvertrag. Übergang der Forderungen: Wird Insolvenzgeld geleistet, gehen die ursprünglichen Lohnansprüche mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über.

 
 
 
Demnächst mehr...

Ablauf des  Insolvenzverfahrens

Insolvenzverschleppung 

 

smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Weitere wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 

Abmahnung - AGB - Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag - Fortbildung - Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt - Mobbing  

Top
 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:27.05.2008